Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterR1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kiffmann Moderc Steuerberatungs GmbH & Co KG, Mariatroster Straße 36, 8043 Graz, über die Beschwerde vom 22. Dezember 2021, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. November 2021 betreffend Einkommensteuer 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid (Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2022) bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
***Bf1*** (Beschwerdeführer, in der Folge Bf.) brachte am 17. September 2021 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ein, in der er u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten (Arbeitsmittel, Reisekosten, Aus- und Fortbildung), Sonderausgaben (Personenversicherung, Steuerberatungskosten) sowie a.g. Belastungen (Krankheitskosten) beantragte.Mit Ersuchschreiben der Behörde vom 21. September 2021 wurde dem Bf. aufgetragen, die Werbungs- und Krankheitskosten anhand von Belegen nachzuweisen und eine Aufstellung darüber nachzureichen. Am 22. November 2021 erläuterte der Bf. via Eingabe über FinanzOnline die Zusammensetzung seiner Werbungskosten, Sonderausgaben sowie a.g. Belastungen. Mit Bescheid vom 25. November 2021 wurde der Bf. vom Finanzamt Österreich zur Einkommensteuer veranlagt, wobei Werbungskosten mit dem Pauschbetrag, Sonderausgaben (mit Ausnahme von Steuerberatungskosten) bzw. die a.g. Belastungen keine Berücksichtigung fanden. In der Begründung erläutert das Finanzamt, dass die beantragten Kosten nicht berücksichtigt werden konnten, da der Bf. keine Belege nachgereicht habe. Der von ihm beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag stehe nicht zu, da die steuerpflichtigen Einkünfte seiner Partnerin über dem maßgeblichen Grenzbetrag von € 6.000,- liegen würden. Der Bf. brachte am 22. Dezember 2021 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid ein und legte in der Beilage Belege für Werbungskosten und die a.g. Belastungen vor. Im Zuge der vom Finanzamt Österreich erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2022 wurden die beantragten Werbungskosten ebenso wie die ,Topf-Sonderausgaben' (im Rahmen der Beschränkungen des § 18 (3) EStG 1988) und die a.g. Belastungen vollumfänglich berücksichtigt. Der Bf. brachte am 2. Februar 2022 einen Antrag zur Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht ein. Er begehrte darin die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages, da seine Partnerin/Lebensgefährtin LG nach dessen Kenntnis unter € 6.000,- verdient habe. Zudem wurde eine geänderte Festsetzung des Selbstbehaltes für die a.g. Belastung, die mit 9% von der maßgeblichen Bemessungsgrundlage i.H.v. € 56.717,87 zu berücksichtigen sei, beantragt.
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 lautet:Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 sind Alleinverdienende ,Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.'§ 34 Abs. 1-4 EStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 103/2019 lautet:(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:1.Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).2.Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommenvon höchstens 7 300 Euro 6%.mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.mehr als 36 400 Euro 12%.Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht - wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt- für jedes Kind (§ 106). § 48a Abs. 1 BAO lautet:Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.Gemäß § 48a Abs. 4 lit a BAO ist die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient. Der Bf. erklärt im Vorlageantrag, dass seine Partnerin/Lebensgefährtin LG im Jahr 2020 in Karenz war, seines Wissens unter € 6.000,- verdient hat und ihm aufgrund dessen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht.Diese Annahme beeinflusst auch die Berechnung der Höhe des Selbstbehaltes der a.g. Belastung, der sich in diesem Fall gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 um einen (weiteren) Prozentpunkt vermindern würde. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (d.s. € 6.000,-) ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzügl. bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte (vgl. Jakom EStG7, § 3, Rz. 27).Das Bundesfinanzgericht nahm zur Beurteilung, ob den Bf. der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, in den Einkommensteuerbescheid 2020 seiner Partnerin/Lebensgefährtin LG Einsicht. Dabei war (unter Beachtung von § 48a BAO) festzustellen, dass ihre Einkünfte über den benannten dem Grenzbetrag lagen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag war daher nicht zu berücksichtigen.Der Selbstbehalt betreffend die a.g. Belastungen für Krankheitskosten beträgt daher im Fall des Bf. gemäß § 34 (4) EStG 1988 10% (12% abzügl. 2% für 2 Kinder). Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes gibt der Bf. mit € 56.717,87 an, wohingegen der bekämpfte Bescheid einen Selbstbehalt i.H.v. € 5.679,30 ausweist, der bezogen auf die anzuwendende Höhe (10%) einer Bemessungsgrundlage von € 56.793,- entspricht. Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt durch das BFG auf Grundlage der Werte des Bescheides bzw. des zugehörigen Lohnzettels (Beschwerdevorentscheidung vom 18. Jänner 2022) führt zu folgendem Ergebnis:
| 2020 | |
| € | |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 49.842,13 |
| sonstige Bezüge LZ KZ 220 | 9.304,37 |
| SV-Beiträge auf so. Bezüge LZ KZ 230 | -1.591,11 |
| Summe Sonderausgaben | -762,38 |
| BMGl § 34 (4) EStG 1988 | 56.793,01 |
| Selbstbehalt 10% | 5.679,30 |
Der für die Höhe der a.g. Belastungen zu berücksichtigende Selbstbehalt wurde somit im Bescheid ebenso in zutreffender Höhe berücksichtigt wie die sich daraus ergebende, steuerlich relevante a.g. Belastung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Da keine der oben genannten Voraussetzungen zutraf, war eine ordentliche Revision als nicht zulässig zu erklären.
Wien, am 5. Februar 2025
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