BundesrechtBundesgesetzeFinanzstrafgesetzArt. 1 § 208

Art. 1 § 208Zu § 155

Im Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens haben Zeugen und Sachverständige auch über Verhältnisse und Umstände auszusagen, die unter die Geheimhaltungspflicht nach § 48a BAO fallen.

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