Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.
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