(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
1. ein elektronisches Register für Stammdaten und
2. ein elektronisches Register
a) der an die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jeweils zuständige Behörde zu übermittelnden Daten,
b) der Daten gemäß den §§ 8 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 1 und gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen,
c) der zur Erfüllung von unionsrechtlichen Berichtspflichten der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlichen Daten und
d) der Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben der jeweils zuständigen Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder im Rahmen der Vollziehung anderer Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt erforderlich sind,
einzurichten und zu führen und Zuordnungstabellen für Abfallarten, Behandlungsverfahren, Anlagentypen und personenkreisbezogene Identifikationsnummern anzulegen. Für die Identifikation ist eine Nummer zu verwenden, die eine international genormte einheitliche Identifikation für Lokationen und Artikel darstellt und die möglichst in den elektronischen Datenverkehr der Wirtschaft integriert werden kann. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt die Register entsprechend dem Stand der Technik weiterzuentwickeln. Dies beinhaltet die Erweiterung der Schnittstellen zu anderen Registern und Softwareherstellern zur Automatisierung der Datenverarbeitung.
1. Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer Telefaxnummer,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern, Ergänzungsregisternummern oder bei natürlichen Personen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen,
3. Branchencode (vierstellig),
4. Adressen – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Standorte und die ÖSTAT-Gemeindekennzahl,
5. Angabe der Grundstücke (Grundstücksnummern) der Standorte und Behandlungsverfahren,
6. Geodaten der Standorte und der Anlagen,
7. Anlagen, Anlagentypen und Berichtseinheiten,
8. von den Anlagengenehmigungen für Behandlungsanlagen umfasste Abfallarten und sonstige relevante Genehmigungsinhalte von Anlagen, insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
9. Umfang der Berechtigungen zur Sammlung und Behandlung, einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,
10. Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
11. Aufsichts- und Kontrollorgane,
12. das Geburtsdatum natürlicher Personen,
13. Name, Anschrift und Geburtsdatum der abfallrechtlichen Geschäftsführer, deren Verantwortungsbereiche und Zustelladressen,
14. Name, Anschrift und Geburtsdatum der verantwortlichen Person gemäß § 26 Abs. 6,
15. sofern erforderlich Maschinennummer, Motornummer, Betriebsart, mechanische Nutzleistung sowie Hersteller- und Typenangabe bei mobilen Anlagen,
16. Angaben über die jeweils zuständigen Behörden (zB genehmigende Behörde bei mobilen Anlagen),
17. Art und Umfang der Tätigkeiten von Anlagen und Zusammenfassungen von Anlagen einschließlich Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 für IPPC-Behandlungsanlagen und Name, Anschrift und Geburtsdatum der nichtamtlichen Sachverständigen für Anlagen,
18. Software, die über eine Schnittstelle zu den Registern verfügt, und Softwarehersteller.
(3) Sofern einer zur Registrierung verpflichteten Person keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann sie gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann bei geringfügigen Änderungen der Daten von einer Einhebung des Kostenbeitrages absehen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptleute verarbeiten die Daten der Register als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt die im Rahmen des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Wartung der Register erforderlichen technischen Maßnahmen fest. Für das Register gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO. Bei Bedarf können auch andere Auftragsverarbeiter herangezogen werden. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Register im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5a) Der Bundesminister für Finanzen und das Zollamt Österreich sind ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die zum Zweck der Einhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten.
(5b) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Energiewesens sowie des Maschinen- und Kesselwesens für die Zwecke der Planung, der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort vollziehen.
(5c) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Angelegenheiten des Veterinärwesens und der Nahrungsmittelkontrolle zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit und der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen sowie der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(5d) Die Landesregierungen können in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Register zur Erfüllung ihrer Aufgaben im selbständigen Wirkungsbereich der Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften verwenden. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die diese Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Länder vollziehen.
(5e) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die Daten der Register in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Abfallersterzeuger, ausgenommen private Haushalte, für Transporteure, soweit sie Abfälle befördern, für nichtamtliche Sachverständige, für Gutachter und für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten im Register gemäß § 22 Abs. 1 neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, 10, 12 und 16 zu verarbeiten. Die Abfallersterzeuger, die Transporteure, die nichtamtlichen Sachverständigen, die Gutachter und die befugten Fachpersonen und Fachanstalten haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
(6a) Personen, die im Register gemäß § 22 erfasst sind und nicht eindeutig einer Person im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zugeordnet werden können, haben bei ihrer Identifizierung zur Herstellung eines eindeutigen Bezugs mitzuwirken.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und in Abstimmung mit diesem sonstige informationspflichtige Stellen können die Register für die Verbreitung von Umweltinformationen gemäß § 9 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, verwenden.
(8) Soweit es sich um personenbezogene Daten der Register handelt, die die jeweilige betroffene Person nicht selbst abfragen oder ändern kann (§ 22b), obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Im Hinblick auf Daten der Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, ausgenommen die Daten gemäß § 22a Abs. 1 lit. a, b und c, Abs. 3a und 4, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Anlaufstelle im Sinne des Art. 26 DSGVO für die betroffene Person.
(9) Das Recht gemäß Art. 16 DSGVO besteht nicht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einer Meldung enthalten und für Kontrollaufgaben der Behörde erforderlich sind.
(10) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Register, die sie zu den in § 87 genannten Zwecken verarbeitet, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.
(11) Zur Weiterentwicklung der Register wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, Stammdaten gemäß § 22 Abs. 2 und zugehörige Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E Governments des Bundes eingerichtet worden sind, abzugleichen oder zu übernehmen und bereits aufgrund der Registrierung im Register gemäß § 22 Abs. 1 zugeteilte Identifikationsnummern aus anderen Registern, die zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des E Governments des Bundes eingerichtet worden sind, zu verwenden.
AbfallbilanzV · Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung)
Anl. 1
…Im Register gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben: 1. Name, Anschrift (Sitz) des Abfallsammlers oder -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich einer…
§ 4 Eintragung von Stammdaten
…1) Abfallsammler und -behandler haben als Basis für ordnungsgemäße Aufzeichnungen die Stammdaten gemäß Anhang 1 in das Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen. (2) Bei der Angabe der Stammdaten (Abs. 1) sind relevante Anlagen des Abfallsammlers und -behandlers einzutragen und die im Register enthaltenen Referenztabellen zu…
§ 8 Jahresabfallbilanz
…Abschnitt 8 Nummer 1.1 der EG-AbfallstatistikV zu verwenden. (3) Die Jahresabfallbilanz ist in einer einzigen XML-Datei im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres, erstmals bis zum 15. März 2011, über das vorangegangene Kalenderjahr, an den Landeshauptmann zu melden. Sofern aufgrund…
§ 7 Übermittlung von Auszügen und Zusammenfassungen
…Auszügen oder Zusammenfassungen der Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 erfolgt keine Übermittlung an das elektronische Register gemäß § 22 AWG 2002. (2) Wer ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle am selben Standort behandelt (§ 6 Abs. 5) und seine Aufzeichnungen nicht elektronisch führt, ist…
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 22 Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
…in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, registriert sind, werden in der Liste besonders gekennzeichnet, im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu veröffentlichen und quartalsweise zu aktualisieren.…
§ 21a Bevollmächtigter für ausländische Hersteller
…Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9; 2. Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs…
§ 21b Bevollmächtigter für Fernabsatzhändler
…vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 bis 9, 2. Übermittlung der Daten gemäß § 21 Abs…
§ 21 Registrierung der Verpflichteten
…§ 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren: 1. Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die…
EDM-Aufwandersatzverordnung
§ 2 Zweckbindung
…Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.…
§ 1 Ziel
…Diese Verordnung legt den zur Sicherstellung des regulären Betriebs und der Wartung funktionsfähiger Anwendungen der Register gemäß § 22 AWG 2002 angemessenen Aufwandersatz zur Einhebung durch den Dienstleister dieser Register fest.…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung ist 1. „Dienstleister“ das Unternehmen, welches Register gemäß § 22 AWG 2002 betreibt, den Betrieb sicherstellt und die Wartung durchführt, 2. „Betrieb“ die Aktivitäten, die sicherstellen, dass die eingesetzten Fachanwendungen effektiv und effizient zur Verfügung…
ANV 2012 · Abfallnachweisverordnung 2012
Anl. 2
…der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM…
§ 14
…innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 1. per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder 2. – im…
Abfallverzeichnisverordnung 2020
§ 1 Abfallverzeichnis
…3. 91 „verfestigt, immobilisiert oder stabilisiert“ sowie 4. sonstige in Anhang 1 angeführte abfallspezifische Unterteilungen. (4) Sofern nicht in den Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, anderes bestimmt ist, hat…
§ 5 Vorgaben zur Ausstufung
…Technologie auf Verlangen vorzulegen. Soweit eingerichtet, ist die Übermittlung der Anzeige der Ausstufung sowie der beizufügenden Dokumente im Wege des elektronischen Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vorzunehmen. (3) Der Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist auf Grundlage des Anhangs 4 zu erbringen. Der Beurteilungsnachweis ist durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt…
Abfallende von feuerfesten Abfällen
§ 3 Abfallende für feuerfeste Abfälle
…in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Die Beurteilungsnachweise der Erstuntersuchung müssen elektronisch – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 – übermittelt werden. (2) Aufbereitete feuerfeste Abfälle, die die Vorgaben gemäß Anhang 1 erfüllen und für die das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung…
Batterienverordnung
§ 22 Registrierung der Verpflichteten
…1) Hersteller haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherzustellen, dass diese Daten zur Verfügung stehen: 1. Namen (inklusive der Handelsmarke, soweit bekannt), Anschriften (zB Sitz) des Herstellers und die für…
§ 18 Eigene Sammelleistung der Sammel- und Verwertungssysteme
…der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Gerätealtbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird: 1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit…
§ 25a Bevollmächtigter für ausländische Personen
…an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende weitere Verpflichtungen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7, 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt…
§ 25b Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler
…vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 7, 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt…
Altfahrzeugeverordnung
§ 12b Bevollmächtigter für ausländische Personen
…Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr…
§ 12c Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler
…vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr…
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 8 Genehmigung höherer Grenzwerte
…werden. (7) Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.…
§ 41 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
…und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind gemäß den Vorgaben nach § 41a auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß §…
§ 11 Allgemeine Anforderungen
… 2. Gemäß den Vorgaben nach § 41a hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt den Beurteilungsnachweis elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.…
§ 40 Registrierung
…Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen: 1. die Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich; 2. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse; 3. jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil…
RBV · Recycling-Baustoffverordnung
§ 14 Abfallende
…Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Abs. 1 – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des…
Anl. 5
…Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß § 22 AWG 2002 Folgendes anzugeben: 1. Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß…
§ 10 Qualitätssicherung
…und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen. (6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.…
FAV 2019 · Feuerungsanlagen-Verordnung 2019
§ 7 Registrierung
…Inhaber von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW, unter Angabe der Informationen gemäß der Anlage 1 im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter „edm.gv.at“ registrieren, dabei müssen die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) verwendet werden. Die Registrierungspflicht gilt nicht hinsichtlich Feuerungsanlagen, die erst…
E-PRTR-BV · E-PRTR-Begleitverordnung
Anl. 1
…gehörigen Anlagen, die a) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, oder b) von der zuständigen Behörde, oder c) darüber hinaus vom Betreiber im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 eingetragen sind, als Teil der PRTR-Berichtseinheit 9. ab 1. Jänner 2010 Angabe der Grundfläche der in Z 8 genannten Anlagen durch Angabe…
§ 4 Registrierung
…1) Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen. (2) Der Betreiber ist verpflichtet…
Verpackungsverordnung 2014
§ 16a Bevollmächtigter für ausländische Personen (Verpackung)
…an andere als private Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere folgende Verpflichtungen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002, b) der Steuernummer…
§ 16b Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)
…an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002, b) der Steuernummer…
§ 15 Großanfallstellen
…vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. (5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in…
§ 6 Wiederverwendbare Verpackungen
…3 Punkt 4 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch, im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2022 zu erfolgen. (4) Abs…
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 24 Meldepflichten der zentralen Stelle
…jährlich bis spätestens 10. April des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 folgende Daten zu melden: 1. die Masse und die Anzahl der von den Erstinverkehrsetzern in Österreich in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach…
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