(1) Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwerte genehmigen. Für die Beurteilung dieser Voraussetzung durch die Behörde hat der Antragsteller ein Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt vorzulegen, wobei für dieses Gutachten die Eigenschaften der Deponie und ihrer Umgebung und das langfristige Deponieverhalten der Abfälle zu berücksichtigen sind.
(2) Bei einer Bodenaushubdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen für eine Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat sowie bei erhöhten Humus- oder Torfgehalten für den Parameter TOC im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen.
(3) Bei einer Inertabfalldeponie mit einer Deponiebasisdichtung gemäß § 27 kann die Behörde für die Ablagerung von
1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen
a) höhere Gehalte im Eluat für anorganische Stoffe bis zu dem in Anhang 1 Tabelle 2 genannten Wert genehmigen, für Zink jedoch nicht mehr als 12 mg/kg im Eluat,
b) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
c) mit einer Hintergrundbelastung betreffend die Parameter Ammonium, Nitrit, Nitrat und Phosphat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen,
2. Baurestmassen und gleichartigen Abfällen aus der Produktion von Baustoffen
a) einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 3 genannten Wert genehmigen,
b) einen bis zu dreimal höheren Grenzwert für die Parameter Abdampfrückstand (vgl. Anhang 1 Tabelle 4, Fußnote 4) und Sulfat als den in Anhang 1 Tabelle 4 genannten Wert genehmigen.
(4) Bei einer Baurestmassendeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht; der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch,
2. biologisch behandelten Böden einen bis zu zweimal höheren Grenzwert für den Parameter TOC im Feststoff als den in Anhang 1 Tabelle 5 genannten Wert genehmigen.
(5) Bei einer Reststoffdeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
1. Rückständen aus thermischen Prozessen, insbesondere für Rückstände, welche keinem relevanten Alterungsprozess unterliegen, für folgende Parameter einen höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen; als Gehalte im Eluat darf folgender Wert nicht überschritten werden:
Abdampfrückstand: 100 000 mg/kg
Antimon: 2,1 mg/kg
Barium: 300 mg/kg
Blei: 30 mg/kg
Chrom gesamt: 20 mg/kg
Molybdän: 30 mg/kg
Selen: 1,5 mg/kg
Zink: 100 mg/kg,
2. Galvanikschlämmen und Metallhydroxidschlämmen für die Parameter TOC und Kohlenwasserstoffindex im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 7 genannten Wert genehmigen,
3. Rückständen aus der betrieblichen Abwasserreinigung für den Parameter Ammonium im Eluat einen bis zu dreimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 8 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als betriebseigene Deponie geführt wird.
(6) Bei einer Massenabfalldeponie kann die Behörde für die Ablagerung von
1. nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert für den Parameter TOC im Feststoff genehmigen; der höhere Grenzwert gilt auch für die Feinfraktion (kleiner 2 mm) eines Aushubmaterials, das ausschließlich aus einem Gemenge aus Bodenaushubmaterial und mineralischen Baurestmassen besteht;
der höhere Grenzwert gilt nicht für Tunnelausbruch;
2. biologisch behandelten Böden für den Parameter TOC im Feststoff einen bis zu zweimal höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen;
3. Produktionsrückständen für den Parameter TOC im Eluat einen höheren Grenzwert als den im Anhang 1 Tabelle 10 genannten Wert genehmigen, sofern die Deponie als Monokompartiment geführt und nur eine Abfallart abgelagert wird;
4. aus der Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz BGBl. Nr. 299/1989 idgF. stammenden, vorbehandelten Abfällen für den Parameter Kupfer einen um 50 % höheren Grenzwert als den in Anhang 1 Tabelle 9 genannten Wert genehmigen. Eine Ablagerung ist jedoch nur zulässig, sofern für diesen Parameter keine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Anhang 3 der Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) BGBl. II Nr. 409/2020 idgF. zutrifft. Die Häufigkeit der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften kann abweichend von Anhang 4 Teil 2 durch die zuständige Behörde festgelegt werden.
(7) Die erstinstanzliche Behörde hat alle gemäß den Abs. 2 bis 6 erteilten Genehmigungen, einschließlich der genehmigten Grenzwerte, im Register gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen.
Rückverweise
Abfallverzeichnisverordnung 2020
Anl. 2
…1 Tabellen 1 (Spalte I oder II) und 2 DVO 2008 einhält oder 3. auf einem konkreten Bodenaushubdeponiekompartiment mit erhöhten Grenzwerten gemäß § 8 DVO 2008 abgelagert werden kann; sowie Fraktionen dieses Materials, die (z. B. durch Siebung) ohne Zugabe anderer Abfälle oder weiterer Materialien gewonnen wurden 31411 45 Aushubmaterial…
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 49 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der…
§ 5 Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
…und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – entsprechen, zulässig. (2) In der Inertabfalldeponie ist ausschließlich die Ablagerung von 1. Inertabfällen, die den Anforderungen des Anhangs 1 Tabellen 3 und 4…
§ 7 Verbot der Deponierung
…Abfällen unter der Zielsetzung, diese Grenzwerte zu unterschreiten, ist gemäß § 6 Abs. 2 unzulässig, g) Abfälle, die aufgrund einer gemäß § 8 genehmigten Ausnahme für TOC abgelagert werden dürfen, h) Abfälle von magnesit- und zementgebundenen Holzwolledämmbauplatten, zementgebundenem Holzspanbeton, Brandschutzplatten und Kunstmarmor, wenn diese Abfälle in einer Baurestmassen…
§ 9 Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen
…kg nicht überschreiten darf und c) Abdampfrückstand, der 60 000 mg/kg TM, oder im Fall der Genehmigung eines höheren Grenzwertes gemäß § 8 den genehmigten Grenzwert für den Abdampfdampfrückstand, nicht überschreiten darf. (2) Überschreitet ein stark alkalischer Rückstand aus thermischen Prozessen außer dem pH-Wert einen weiteren Eluatgrenzwert…