(1) Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:
1. die Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
2. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
3. jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
4. jedes Zwischenlager gemäß § 33;
5. jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34;
6. Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
7. Deponiegasanlagen.
Bei der Registrierung hat der Deponieinhaber die Struktur seiner Behandlungsanlage durch Angabe der Beziehungen („gehört zu“ oder „besteht aus“) zwischen den oben genannten Anlagen anzugeben. Weiters sind die Berichtseinheiten für die jeweiligen Aufzeichnungen und Meldungen zu kennzeichnen. Anhang 7 ist anzuwenden. Die Umrisspolygone sind – auch für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden – ab dem 1. Juli 2009 anzugeben.
(2) Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 2 Geltungsbereich
…Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008, 4. nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs, 5. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter…
§ 47 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
…40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009, 2. des § 10 ab dem 1. März 2008, 3. des § 40 bis spätestens 1. September 2008, 4. des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und 5…
Anl. 7
…Zwischenlager gemäß § 33; 12. jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34; gegebenenfalls Zuordnung zu einem anderem Betreiber gemäß § 40 Abs. 2; 13. jede mobile Anlage, die im Deponiebereich als mobile Anlage betrieben wird; anstelle der Umrisspolygone kann die konkrete Anlage, in der die…