Vorwort
Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungsvorschriften mit Bezug zur Umwelt, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet.
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen gemäß Art. 2 Z 3 EG-PRTR-V.
(2) Soweit sich aus dieser Verordnung keine Verpflichtungen für Behörden oder die Umweltbundesamt GmbH ergeben, ist zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung der Betreiber nach Art. 2 Z 6 EG-PRTR-V verpflichtet (zum Beispiel der Inhaber einer Betriebsanlage, Inhaber einer Aufbereitungsanlage, Betreiber einer Dampfkesselanlage/Gasturbinenanlage, Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage oder Wasserberechtigte).
(3) Berichtseinheit im Sinne dieser Verordnung (PRTR-Berichtseinheit) ist die Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V.
(1) Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(2) Nach erfolgter Registrierung und der Eingabe der Stammdaten (§ 4) hat die Eingabe der übrigen Berichtsdaten durch den Betreiber zu erfolgen.
(3) Werden weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, so hat der Bericht für jenes Berichtsjahr, für das hinsichtlich einer Betriebseinrichtung erstmalig zu berichten ist, nur aus den Angaben zur Bezeichnung der Betriebseinrichtung und sämtlicher Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V der jeweiligen Betriebseinrichtung zu bestehen.
(4) Hat ein Betreiber für ein Berichtsjahr einen Bericht gemäß Art. 5 Abs. 1 EG-PRTR-V erstattet und werden für die betreffende Betriebseinrichtung im darauf folgenden Berichtsjahr weder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II noch die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten, hat der Betreiber für dieses Berichtsjahr dies der nach § 5 zuständigen Behörde im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V unter Angabe der Gründe im Wege des elektronischen Registers mitzuteilen; in der Folge muss erst wieder ein Bericht erstattet werden, wenn in einem Berichtszeitraum entweder die Schadstoffschwellenwerte gemäß Anhang II oder die Abfallmengen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b EG-PRTR-V überschritten werden.
(1) Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V durchgeführt werden, sind verpflichtet, sich im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) zu registrieren. Im Rahmen der Registrierung sind die Stammdaten gemäß der Anlage zu dieser Verordnung in das Register einzutragen.
(2) Der Betreiber ist verpflichtet, im Zuge der Berichterstattung (§ 3 Abs. 1) die allenfalls im Register vorhandenen Stammdaten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen oder zu aktualisieren. Die nach § 5 zuständige Behörde hat die bei der Registrierung erfolgte Eintragung der Anlagen und Berichtseinheiten im Rahmen der Qualitätsbewertung zu prüfen.
(1) Zuständig für die Qualitätsbewertung gemäß Art. 9 Abs. 2 EG-PRTR-V ist die nach dem jeweiligen in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für diese Prüfung für erforderlich erachtete und vom Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 5 EG-PRTR-V bereitgehaltene Informationen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen aus einer Betriebseinrichtung gemäß Art. 2 Z 4 EG-PRTR-V die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung zuständig.
(1) Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben.
(2) Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.
(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedienen sich zur Berichterstattung gemäß Art. 7 Abs. 2 EG-PRTR-V an die Kommission der Europäischen Union der Umweltbundesamt GmbH als Dienstleister. Die Umweltbundesamt GmbH hat die Widerspruchsfreiheit der in das Register gemäß § 4 eingestellten und gemäß § 6 freigegebenen Berichte untereinander und mit Angaben in anderen aufgrund von Berichtspflichten Österreichs erstellten emissions- oder abfallmengenbezogenen Verzeichnissen zu prüfen.
(2) Jeweils nach der Veröffentlichung der österreichischen Berichtsdaten durch die Kommission hat die Umweltbundesamt GmbH diese Daten der Öffentlichkeit auch auf „www.prtr.at“ zugänglich zu machen.
Kontaktstelle für Anfragen der Öffentlichkeit ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(zu § 4)
Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren:
1. Name, Anschrift (Sitz) und Rechtsform des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
2. Kontaktperson für die PRTR-Meldepflicht: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
3. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
4. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1
5. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet
7. Angabe der Rechtsgrundlagen, nach denen die Anlage genehmigt ist (AWG 2002, GewO 1994, IG-L, LRG-K, EG-K 2013, MinroG, UVP-G 2000 oder WRG 1959)
8. Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Anlagen, die
a) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, oder
b) von der zuständigen Behörde, oder
c) darüber hinaus vom Betreiber im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 eingetragen sind, als Teil der PRTR-Berichtseinheit
9. ab 1. Jänner 2010 Angabe der Grundfläche der in Z 8 genannten Anlagen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte, sofern nicht bereits erfolgt
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.
1. Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtsjahr (Produkt, Maßzahl, Einheit)
2. Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten (h/a; dabei sind die Betriebsstunden für die einzelnen Tätigkeiten auszuweisen)
3. Nennung der Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V, die zur Überschreitung eines Schadstoffschwellenwertes beitragen
4. Abwasservolumen der Berichtseinheit (Summe der relevanten Teilströme) im Berichtsjahr (m 3 /a). Relevante Teilströme sind jene Teilströme, die zur Überschreitung eines Schwellenwertes gemäß Anhang II EG-PRTR-V beitragen.
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist . Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG-PRTR-V überschritten wird.