ANV 2012
Ziel
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Inhalt und Form der Aufzeichnungen
§ 4Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer
§ 5Vereinfachte Aufzeichnungen
§ 7Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
§ 8Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
§ 9Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
§ 10Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
§ 11Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer
§ 12Aufbewahrung des Begleitscheins
§ 13Erleichterung für Streckengeschäfte
§ 14§ 15
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 16Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
§ 17Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 18Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel
Diese Verordnung legt zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der umweltgerechten Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen gemäß den §§ 17 bis 19 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, Art und Form der Aufzeichnungen, Meldungen und Nachweisführungen fest.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Der 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige
1. Abfallersterzeuger und
2. sonstige Abfallbesitzer,
soweit sie nicht der Verpflichtung zur Meldung von Abfallbilanzen gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 unterliegen. Für Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 gilt § 4 Abs. 2.
(2) Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.
2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten
§ 3 Inhalt und Form der Aufzeichnungen
(1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. die Abfallherkunft, und zwar
a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Absendeortes der Abfälle und
b) für im eigenen Betrieb angefallene Abfälle durch Angabe des jeweiligen Standortes (Absendeort der Abfälle),
4. den Abfallverbleib, und zwar durch Angabe des Übernehmers, sowie
5. bei einer Übergabe das Datum der Übergabe und bei einer Übernahme das Datum der Übernahme des Abfalls.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
§ 4 Bestimmungen für erlaubnisfreie Rücknehmer
(1) Erlaubnisfreie Rücknehmer im Sinn des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 müssen hinsichtlich erlaubnisfrei übernommener Abfälle, die sie nicht zur Wiederverwendung vorbereiten, keine Aufzeichnungen bei der Übernahme dieser Abfälle führen. Sie haben bei der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle an einen Abfallsammler oder behandler die Aufzeichnungen gemäß § 3, oder soweit zutreffend § 5, hinsichtlich der Übergabe (Weitergabe) dieser Abfälle zu führen. Werden Aufzeichnungen gemäß § 3 geführt, ist die Abfallherkunft durch Angabe des jeweiligen Absendeortes der Abfälle des erlaubnisfreien Rücknehmers anzugeben.
(2) Erlaubnisfreie Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b AWG 2002 haben hinsichtlich übernommener und zur Wiederverwendung vorbereiteter Abfälle Abfallbilanzen in Anwendung der Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch im Wege des Registers (edm.gv.at) zu melden. Für die Vorbereitung zur Wiederverwendung übernommene Abfälle dürfen nach Bundesland und Branche zusammengefasst aufgezeichnet und gemeldet werden.
§ 5 Vereinfachte Aufzeichnungen
(1) In Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Abfälle können die Verpflichteten ihre Aufzeichnungspflicht im Sinn des § 3 auch erfüllen, indem sie Aufzeichnungen über
1. die Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. den Übernehmer,
3. die Anzahl und das Fassungsvermögen der Sammelbehälter und
4. das Abhol- bzw. Anlieferungsintervall
führen.
(2) Abfälle, hinsichtlich deren vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden können, sind vom Verpflichteten ersterzeugte
1. Siedlungsabfälle, die über die kommunale Sammlung gesammelt werden oder deren regelmäßige Übergabe durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung sichergestellt ist, und
2. Abfälle, für die ein Verpflichteter gemäß einer Verordnung gemäß § 14 AWG 2002 an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 2 Abs. 8 Z 5 AWG 2002 teilnimmt und die über ein Sammel- und Verwertungssystem gesammelt werden.
§ 7 Einhaltung der Anforderungen der AbfallbilanzV
Die Aufzeichnungspflichten nach diesem Abschnitt gelten auch dann als erfüllt, wenn der Verpflichtete bei der Führung der Aufzeichnungen die Anforderungen der AbfallbilanzV, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, einhält.
3. Abschnitt
Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002
§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Begleitscheine
(1) Jeder Begleitschein ist mit der Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ und durch Vergabe einer nur einmal zu vergebenden Begleitscheinnummer (eindeutige BS-Nr.) eindeutig zu kennzeichnen. Die Nummerierung der Begleitscheine kann jährlich neu begonnen werden.
(2) Alle Eintragungen (einschließlich Ergänzungen) auf den Begleitscheinen sind gut leserlich mit dauerhafter Schrift vorzunehmen. Ist an einer Eintragung eine nachträgliche Änderung vorzunehmen, so darf dies nur so erfolgen, dass die ursprüngliche Eintragung leserlich bleibt. Kopien von Begleitscheinen sind zu kennzeichnen.
(3) Für jede Abfallart ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Die Zusammenfassung mehrerer Begleitscheine zu einem gemeinsamen Transportpapier ist zulässig, wenn in diesem Transportpapier erstens die jeweiligen Begleitscheinnummern gemäß Abs. 1 mit den jeweils zugeordneten Abfallarten und Massen eindeutig verknüpft dargestellt sind und zweitens entweder die Inhalte gemäß Abs. 1 und den §§ 9 bis 11 in Verbindung mit Anhang 2 oder, falls zutreffend die Inhalte gemäß § 13 in Verbindung mit Anhang 2 , enthalten sind. Das Transportpapier ist durch die Bezeichnung „Begleitschein für gefährlichen Abfall und für POP-Abfall“ zu kennzeichnen.
(4) Jeder Abfallbesitzer hat die für ihn bestimmten Kopien oder Originale der Begleitscheine getrennt von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
§ 9 Handhabung des Begleitscheins durch den Übergeber
(1) Der Übergeber hat im Begleitschein folgende Angaben zu machen:
1. Abfallart, und zwar durch Angabe der Schlüsselnummer (SN) und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis),
2. die Abfallmenge, und zwar durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. Name, Adresse (Sitz), die Postleitzahl des Absendeortes (sofern vorhanden) und die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1,
4. Begleitscheinnummer in der Rubrik „Übergabe“, falls die Begleitscheinnummer nicht vom Übernehmer in der Rubrik „Übernahme“ eingetragen wurde,
5. Datum des Transportbeginns und
6. Name und Anschrift des Übernehmers.
Der Übergeber hat die Richtigkeit dieser Angaben im Begleitschein zu bestätigen.
(1a) Handelt es sich bei dem gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall um einen POP-Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z 9 AWG 2002, so ist bekannt zu geben, dass es sich um einen POP-Abfall handelt; Falls auf der Begleitscheinvorlage dafür kein gesondertes Feld („POP“) vorgesehen ist, ist die Zeichenfolge „#POP#“ am Anfang des Bemerkungsfeldes anzugeben.
(2) Fallen gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle im Zuge von behördlichen Sofortmaßnahmen an und kann die Abfallart oder die Masse vor Ort nicht bestimmt werden, sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 unter Heranziehung der vorliegenden Unterlagen (zB Transportpapiere) zu machen. Stehen keine Unterlagen zur Verfügung und kann der Abfall nicht bis zum Einlangen der erforderlichen Analysenergebnisse vor Ort belassen werden, ist in der Rubrik „Bemerkungen“ der Eintrag „Sofortmaßnahme“ vorzunehmen; die fehlenden Daten sind vom Übernehmer unverzüglich festzustellen und in der Korrekturzeile anzugeben.
(3) Wenn kein Transport der Abfälle erfolgt, hat der Übergeber im Begleitschein „kein Transport“ anzugeben.
(4) Eine Kopie des Begleitscheines mit den Angaben gemäß Abs. 1 hat beim Übergeber zu verbleiben und ist – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
§ 10 Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur
Der Transporteur hat seinen Namen, seine Anschrift, seine Identifikationsnummer und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.
§ 11 Handhabung des Begleitscheins durch den Übernehmer
(1) Der Übernehmer hat bei der Übernahme der Abfälle die ordnungsgemäße Übernahme zu bestätigen. Der Übernehmer hat die Identifikationsnummer nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 1, den Empfangsort und das Datum des Empfangs im Begleitschein anzugeben. Als Angabe des Empfangsorts ist die Postleitzahl des Empfangsortes ausreichend.
(2) Handelt es sich um ein Streckengeschäft (§ 13 Abs. 1) und wird die Erleichterung des § 13 Abs. 3 nicht in Anspruch genommen, so hat der rechtlich verfügende Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 einen Verweis auf die Begleitscheinnummer des nachfolgenden Begleitscheines (Nachfolgeverweis) anzubringen. Der Übernehmer, der den Abfall an einem Standort übernimmt (Empfänger), hat einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäfts anzugeben.
(3) Entsprechen die übernommenen Abfälle nicht der im Begleitschein angegebenen Abfallart oder der angegebenen Masse oder ist darin keine entsprechende Angabe enthalten, so hat der Übernehmer diese Angaben in einer der Korrekturzeilen des Begleitscheins zu ergänzen oder richtigzustellen. Wird Abfall mit einem Begleitschein übergeben und ist auf Grund von Analyseergebnissen des Übernehmers der Abfall unterschiedlichen Abfallarten zuzuordnen, so sind die korrekten Abfallarten und diesbezüglichen Massen in den Korrekturzeilen des Begleitscheins anzuführen.
§ 12 Aufbewahrung des Begleitscheins
(1) Der Übernehmer hat
1. den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß den §§ 9 bis 11 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren und
2. eine Kopie des Begleitscheins oder die Daten des Begleitscheins gemäß den §§ 9 bis 11 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, an den Übergeber zu übermitteln;
3. dem Übergeber auf dessen Verlangen eine Kopie des Begleitscheins zu übermitteln, falls dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden.
(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
§ 13 Erleichterung für Streckengeschäfte
(1) Ein Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt zu einem weiteren Übernehmer transportiert oder transportieren lässt, ohne dass ein Standort des Abfallsammlers in tatsächlicher Hinsicht berührt wird. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Streckengeschäft von mehreren Abfallsammlern, deren Standorte dabei nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, abgewickelt wird.
(2) Ein Streckengeschäft endet mit der Übernahme der Abfälle durch einen Abfallsammler, der den Abfall an einem Standort übernimmt. Dieser Abfallsammler ist der Empfänger der Abfälle.
(3) Die sich aus § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 ergebenden Verpflichtungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – gelten bei der Durchführung eines Streckengeschäfts auch dann als erfüllt, wenn
1. auf dem Begleitschein
a) die Angaben des ersten Übergebers der Abfälle gemäß § 9 angeführt sind,
b) alle Abfallsammler im Streckengeschäft, die rechtlich über den Abfall verfügen und deren Standorte von diesem Abfall nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt werden, mit Namen, Anschrift und Identifikationsnummer (Personen-GLN) angeführt sind,
c) Name und Anschrift des Empfängers und die Postleitzahl des Empfangsortes angeführt sind,
und
2. der Empfänger in der Meldung gemäß § 14 zusätzlich zu den Begleitscheindaten
a) die im Begleitschein angeführten Übernehmer nennt und
b) einen Verweis auf das Ende des Streckengeschäftes angibt.
(4) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der erste Übergeber § 9 einzuhalten. Jeder weitere Abfallsammler – ausgenommen der Empfänger – hat abweichend zu den §§ 9 und 11 dafür zu sorgen, dass seine Identifikationsnummer sowie sein Name und seine Adresse sowie Name und Adresse des jeweils folgenden Übernehmers im Begleitschein eingetragen sind. Abweichend zu § 9 Abs. 1 letzter Satz und zu § 11 sind keine Bestätigungen der Abfallsammler – ausgenommen des Empfängers – im Begleitschein erforderlich.
(5) Wenn die Erleichterung für Streckengeschäfte gemäß Abs. 3 in Anspruch genommen wird, hat der Empfänger die ordnungsgemäße Übernahme der Abfälle zu bestätigen und eine Kopie oder die Daten des Begleitscheines innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Monats, in dem die Übernahme der Abfälle erfolgte, abweichend zu § 12 Abs. 1 Z 2, an den ersten und alle weiteren Übergeber zu übermitteln. Für den Fall, dass dem Übergeber nur die Daten des Begleitscheins übermittelt wurden, ist dem Übergeber eine Kopie des Begleitscheins auf dessen Verlangen zu übermitteln.
(6) Jeder Abfallsammler hat die ihm übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins gemäß Abs. 5 – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Der Empfänger hat den Begleitschein mit den Angaben und Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 5 – vom Tag der Übernahme der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
(7) Der erste Übergeber hat § 12 Abs. 2 einzuhalten; der Transporteur hat § 10 einzuhalten. Der Empfänger hat die §§ 11 und 14 einzuhalten.
Meldepflicht des Übernehmers
§ 14
(1) Der Übernehmer hat die Begleitscheindaten nach Maßgabe des Anhangs 2 Punkt 2 innerhalb von sechs Wochen nach der Übernahme der Abfälle an den Landeshauptmann zu melden. Die Meldung muss elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AWG 2002
1. per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen des Registers (edm.gv.at) bereitgestellte Schnittstelle oder über ein dafür eingerichtetes Webservice oder
2. – im Rahmen der Verfügbarkeit – über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten
erfolgen.
(2) Wenn die Streckengeschäftspartner auf einem einzigen Begleitschein angeführt sind, hat der Empfänger im Rahmen seiner Meldung gemäß Abs. 1 den Absender des Abfalls als Übergeber anzugeben und alle Streckengeschäftspartner zu nennen. Mit der Meldung durch den Empfänger gilt die Meldung der Streckengeschäftspartner als erfüllt.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat
1. die technischen und organisatorischen Spezifikationen und die Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung sowie
2. Berichtigungen der technischen und organisatorischen Spezifikationen und der Zuordnungstabellen für die Begleitscheinmeldung, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang 2 sicherzustellen,
am EDM-Portal (edm.gv.at) zu veröffentlichen.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle
§ 15 Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1. Abfallbeschreibung,
2. Masse des Abfalls in Kilogramm,
3. Absende- und Bestimmungsort,
4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers und
5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmung für die Handhabung der Begleitscheine und die Meldung des Übernehmers
Bis zum 31. Dezember 2013 dürfen Begleitscheine im Sinn des § 18 Abs. 1 AWG 2002 gemäß den §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, gehandhabt und gemäß dem § 7 Abs. 1 der Abfallnachweisverordnung 2003 an den Landeshauptmann übermittelt werden.
§ 17 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 26.05.2009 S. 24, umgesetzt.
§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt die Abfallnachweisverordnung 2003, BGBl. II Nr. 618/2003, außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 3 Abs. 1 Z 1, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 bis 4, § 9 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a, 2 und 4, § 10, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 1 und 3, die Überschrift zum 4. Abschnitt, § 15 Abs. 1 sowie die Anhänge 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2023 treten mit 31. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 samt Überschrift außer Kraft.
Anhang 1
Anl. 1
Anhang 2
Vorgaben für Begleitscheine und die Meldung von Begleitscheindaten
Anl. 2
Auf Begleitscheinen und in der Meldung der Begleitscheindaten sind gemäß den §§ 9, 11, 13 und 14 die jeweils zutreffenden Identifikationsnummern aus dem Register gemäß § 22 AWG 2002 (edm.gv.at) anzugeben. Für Personen, die nicht im Register (edm.gv.at) erfasst sind, ist eine zutreffende „personenkreisbezogene Identifikationsnummer“ zu verwenden. Personenkreisbezogene Identifikationsnummern sind am EDM-Portal (edm.gv.at) in der Zuordnungstabelle „Personenkreise betreffend die Herkunftsperson bei begleitscheinpflichtigen Transporten“ veröffentlicht.
1. Angabe der Identifikationsnummer von Übergeber und Übernehmer am Begleitschein
a) Übergeber
Anl. 2
Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übergebers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Absendeortes dieses Übergebers zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, ist die Personen-GLN des Übergebers zu verwenden. Wenn die Person nicht im Register erfasst ist, ist eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer als Identifikationsnummer des Übergebers zu verwenden.
Wenn der Übergeber des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übergebers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, und dieser Übergeber auch über die weitere Abholung/Entgegennahme des Abfalls lediglich rechtlich verfügt (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übergebers dessen Personen-GLN zu verwenden.
b) Übernehmer
Anl. 2
Für die Angabe der Identifikationsnummer des Übernehmers ist die Standort-GLN des zutreffenden registrierten Empfangsortes zu verwenden, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wird der Abfall vom Übernehmer an einem, aus Sicht des Übernehmers, „fremden“ Standort, welcher nicht dem Übernehmer gehört oder vom Übernehmer betrieben wird, in tatsächlicher Hinsicht übernommen, so ist als Identifikationsnummer des Übernehmers dessen Personen-GLN anzugeben.
Wenn der Übernehmer des Abfalls den Abfall übernommen hat, ohne dass ein Standort dieses Übernehmers in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde (Streckengeschäft), ist als Identifikationsnummer dieses Übernehmers dessen Personen-GLN zu verwenden.
2. Meldung von Begleitscheindaten – Allgemeine Vorgaben für die elektronische Meldung der Begleitscheindaten (§ 14)
Die Meldung kann per Upload von Dateien (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder im Wege des dafür eingerichteten Webservices erfolgen. Soweit eingerichtet, kann die Meldung auch im Wege einer Online-Eingabe-Maske erfolgen.
Im Falle einer Meldung mittels Upload, einschließlich mittels Webservice, sind die für die Meldung der Begleitscheindaten am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Zuordnungstabellen / Referenzlisten zu verwenden. Zuordnungstabellen sind insbesondere für die Angabe von Abfallarten, Herkunftspersonenkreise, Transportarten, Abfallbewegungsarten, Adressangaben, Quantifizierungsarten und Begleitscheinarten veröffentlicht.
Die bei einer Meldung per Upload von Dateien einzuhaltenden Schnittstellenspezifikationen, einschließlich der XML-Datenformatstrukturen und Prüfregeln, sind am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlicht.
Die Meldung der Begleitscheindaten gemäß § 14 umfasst folgende Daten:
Anl. 2
– die jeweilige, eindeutige Begleitscheinnummer entsprechend den Vorgaben für die Angabe der Begleitscheinnummer gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. a
– das Jahr, in dem die eindeutige Begleitscheinnummer vergeben wurde
– die Angabe des Übergebers, des Übernehmers und des Transporteurs (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. b, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. d zu tätigen.)
– im Falle von Streckengeschäften, bei denen gemäß § 13 Abs. 3 der erste Übergeber und alle weiteren, über den Abfall verfügenden, Übergeber in einem Begleitschein aufgeführt sind: Angabe aller Übergeber, der Transporteure und des Übernehmers (Empfängers) des Abfalls (Hinweis: Diese Angaben sind entsprechend den Vorgaben für die Angabe des Übergebers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. b, des Übernehmers gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. c und der Transporteure gemäß Anhang 2 Punkt 2 lit. d zu tätigen.)
– Datum des Transportbeginns (sofern zutreffend)
– Abfallart
– korrigierte Abfallart (sofern zutreffend)
– Abfallmasse
– korrigierte Abfallmasse (sofern zutreffend)
– wenn kein Transport erfolgt: „kein Transport“
– Transportart (Straße, Schiene, Wasserweg, Luftweg oder kombinierter Transport)
– Datum des Empfangs
– Bemerkungen
– zusätzliche Transporteure (sofern zutreffend)
– Bezugsbegleitschein für Begleitscheinsplitting, wenn es für die Meldung erforderlich ist, eine Abfallart oder eine Abfallmasse in mehrere Abfallarten oder -massen aufzuteilen. In diesem Fall müssen für jede (korrigierte) Abfallart und -masse neue Begleitscheinnummern vergeben werden, wobei immer ein Bezug zur Begleitscheinnummer der ursprünglichen Abfallart und -masse gegeben sein muss.
– Indizierung der Begleitscheinarten (sofern zutreffend)
– Nachfolger-BS-Nr. (sofern zutreffend)
– Angabe der Streckengeschäftspartner (sofern zutreffend)
a) Begleitscheinnummer
Anl. 2
Die Meldung der Begleitscheinnummer des Übergebers ist nur dann erforderlich, wenn der Übernehmer keine Begleitscheinnummer am Begleitschein angegeben hat. Wenn für den Übergeber eine personenkreisbezogene Identifikationsnummer verwendet wird, darf die Begleitscheinnummer des Übergebers nicht gemeldet werden.
b) Übergeber
Anl. 2
Als Angabe des Übergebers ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Absendeortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Wenn der Absendeort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übergebers und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
Wenn der Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name des Übergebers, dessen Sitzadresse, und die Postleitzahl des Absendeortes anzugeben. Weiters kann die Adresse des Absendeortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummern, angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übergeber, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wurde, die Personen-GLN anzugeben. Wenn dieser Übergeber nicht im Register erfasst ist, sind die zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer, der Name und die Sitzadresse des Übergebers anzugeben.
c) Übernehmer und Empfänger
Anl. 2
Als Angabe des Übernehmers oder des Empfängers (soweit zutreffend) ist die jeweilige Standort-GLN des zutreffenden Empfangsortes anzugeben, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Anstatt der Standort-GLN kann die jeweils zutreffende Anlagen-GLN der jeweiligen relevanten ortsfesten Anlage, welcher der Abfall zugeführt wurde, angegeben werden. Die Anlagen-GLN einer mobilen Anlage darf nur zusätzlich zum Empfangsort (Aufstellungsort der mobilen Anlage) angegeben werden.
Wenn der Empfangsort nicht im Register erfasst ist, sind die Personen-GLN des Übernehmers (Empfängers) und die Postleitzahl des Empfangsortes anzugeben. Weiters können die Adresse des Empfangsortes, falls keine Adresse vorhanden ist, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer(n), angegeben werden.
In Streckengeschäften ist für einen Übernehmer, dessen Standort nicht in tatsächlicher Hinsicht berührt wird, die Personen-GLN anzugeben. Wenn der Übernehmer nicht im Register erfasst ist, sind dessen Name und eine zutreffende personenkreisbezogene Identifikationsnummer anzugeben.
d) Transporteur
Anl. 2
Der Name des Transporteurs und dessen Sitzadresse sind anzugeben. Sofern vorhanden, kann anstatt des Namens und der Sitzadresse die Personen-GLN des Transporteurs angegeben werden.
Wenn es sich um eine rechtliche Übergabe des Abfalls ohne Transport handelt, so ist als Angabe des Transporteurs die Wortfolge „kein Transport“ anzugeben.
e) POP-Abfall
Anl. 2
Wenn es sich um POP-Abfall handelt, ist am Anfang der Bemerkungen die Zeichenfolge „#POP#“ (ohne Anführungszeichen) anzugeben.