§ 2 Zweckbindung — EDM-Aufwandersatzverordnung
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 2 Zweckbindung
Rückverweise
Die auf Grundlage dieser Verordnung eingehobenen Aufwandersätze dienen ausschließlich der Aufrechterhaltung des regulären Betriebs und der Wartung der gemäß § 22 AWG 2002 eingerichteten Register.
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