(zu § 4)
Bei der Registrierung und in den Berichten der Betreiber sind ergänzend zu den gemäß Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V erforderlichen Daten folgende Daten anzugeben oder zu aktualisieren:
1. Name, Anschrift (Sitz) und Rechtsform des Betreibers sowie die für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift einschließlich einer Telefaxnummer
2. Kontaktperson für die PRTR-Meldepflicht: Name, Telefonnummer (mit Vorwahl), E-Mail-Adresse
3. sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer
4. Branchenzuordnung (vierstellig) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1
5. Adressen und Bezeichnungen der Standorte – einschließlich jeweils der Angabe des Bezirks und des Bundeslandes –, an denen die Tätigkeit ausgeübt wird
6. Angabe der Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet
7. Angabe der Rechtsgrundlagen, nach denen die Anlage genehmigt ist (AWG 2002, GewO 1994, IG-L, LRG-K, EG-K 2013, MinroG, UVP-G 2000 oder WRG 1959)
8. Kennzeichnung der zur Betriebseinrichtung gehörigen Anlagen, die
a) auf Grund anderer Rechtsvorschriften, oder
b) von der zuständigen Behörde, oder
c) darüber hinaus vom Betreiber im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 eingetragen sind, als Teil der PRTR-Berichtseinheit
9. ab 1. Jänner 2010 Angabe der Grundfläche der in Z 8 genannten Anlagen durch Angabe der Koordinaten der Eckpunkte, sofern nicht bereits erfolgt
sowie die zugehörigen Identifikationsnummern.
Die in Z 1 genannte für die Zustellung maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Z 2, 7 bis 9 sind nicht für die Veröffentlichung im Sinne des § 7 bestimmt.
1. Produktionsvolumen der Haupttätigkeit im Berichtsjahr (Produkt, Maßzahl, Einheit)
2. Betriebsstunden der einzelnen Tätigkeiten (h/a; dabei sind die Betriebsstunden für die einzelnen Tätigkeiten auszuweisen)
3. Nennung der Tätigkeiten gemäß Anhang I EG-PRTR-V, die zur Überschreitung eines Schadstoffschwellenwertes beitragen
4. Abwasservolumen der Berichtseinheit (Summe der relevanten Teilströme) im Berichtsjahr (m 3 /a). Relevante Teilströme sind jene Teilströme, die zur Überschreitung eines Schwellenwertes gemäß Anhang II EG-PRTR-V beitragen.
Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist . Die Angaben in Z 4 sind nur erforderlich, wenn ein Schwellenwert für die Freisetzung in Wasser gemäß Anhang II EG-PRTR-V überschritten wird.
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