JudikaturVfGH

B62/65 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1965

In dem Ausspruch, daß eine Berufung gemäß § 63 AVG 1950 notwendigerweise einen Bescheid i. S. des § 56 AVG 1950 zur Voraussetzung habe, die Eingabe, gegen die sich die Berufung richte, aber kein Bescheid sei, bringt die Behörde zum Ausdruck, daß eine Berufung gegen die Eingabe unzulässig ist. Die Erledigung, die diesen Ausspruch enthält, ist daher, weil sie eine Entscheidung über die Berufung verweigert, ein Bescheid i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.

Ob ein Bescheid vorliegt, ist sowohl an der Form als auch am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen. Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist kein Moment, welches den Bescheidcharakter ausschließt.

Die bloße Aufforderung zum Antritt einer Ersatzarreststrafe wegen einer Verwaltungsübertretung ist weder der äußeren Form nach noch dem Inhalt nach ein Bescheid. Sie ist lediglich eine nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl. Eine gegen die Aufforderung eingebrachte Berufung ist daher zurückzuweisen.

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