B124/72 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei der Aufforderung, den Verhandlungsraum zu verlassen, handelt es sich um eine nur das Verfahren betreffende Anordnung (§ 63 Abs. 2 AVG 1950) - vgl. Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren, Wien 1953, Fußnote 2 lit. h zu § 56 AVG 1950 und Fußnote 5 zu § 34 Abs. 2 AVG 1950 -, die nicht selbständig bekämpft werden kann. Eine solche Anordnung kann nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden, und sie kann auch nur mit der gegen diesen Bescheid zulässigen Beschwerde ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}) beim VfGH angefochten werden; die Rechtskraft des die Sache erledigenden Bescheides erfaßt auch die bloße Verfahrensordnung.
Weder {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} noch eine andere Verfassungsvorschrift gibt dem VfGH die Zuständigkeit, über diese Beschwerde zu erkennen.