RS0049743 – OGH Rechtssatz
Der Räumungsauftrag stellt einen besonderen, abgesondert anfechtbaren Bescheid im Sinne des § 56 AVG dar. Er wird nicht mit Außerkrafttreten der Anforderung automatisch hinfällig und ist bis zu seiner Beseitigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam und für die Gerichte bindend.