B131/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid ist im Gegensatz zur einfachen Ladung eine individuelle Norm, die mit Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpft werden kann (vgl. Slg. 6140/1970, 3529/1953, 4699/1964) .
Der normative Inhalt des Ladungsbescheides nach § 19 AVG beschränkt sich auf die Begründung der Verpflichtung für die geladene Person, der Ladung nach Maßgabe der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG 1950 Folge zu leisten. Darüber hinaus werden weder Pflichten begründet noch Rechtsverhältnisse gestaltet. Erst an die Nichterfüllung der begründeten Verpflichtung knüpfen sich die im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsfolgen. Ein Bescheid mit diesem Inhalt ist überhaupt nicht geeignet, die Verletzung der verfahrensgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religionsfreiheit, Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit, auf Freiheit der Vereinsbildung sowie auf Freizügigkeit der Person zu bewirken.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 AVG 1950 ist für die Erlassung von Ladungsbescheiden die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kein Erfordernis.
Keine willkürliche Erlassung von Ladungsbescheiden.
Der Behörde obliegt die Überwachung aller Vereine dahingehend, ob sie den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes entsprechen. Im Rahmen dieser amtlichen Tätigkeit steht ihr nach § 19 Abs. 1 AVG 1950 das Recht zu, Personen, die im Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
Ein Ladungsbescheid ist nicht geeignet, die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Vereinsbildung zu bewirken.