B60/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl.
§ 18 Abs. 5 und § 56 AVG 1950) , für den die Bestimmungen des § 19 AVG 1950 gelten. Demnach ist gegen einen solchen Bescheid ein administratives Rechtsmittel nicht zulässig und die Möglichkeit der unmittelbaren Anrufung des VfGH gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} gegeben.
Aus {Strafprozeßordnung 1975 § 26, § 26 StPO} kann nicht die Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde abgeleitet werden, einem an sie ergehenden Ersuchschreiben eines Strafgerichtes zu Amtshandlungen außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches zu entsprechen.
Infolgedessen kommt die Bestimmung des Art. V EGVG 1950 zum Tragen, wonach die Bestimmungen des VStG 1950 über das Verwaltungsstrafverfahren (d. s. die §§ 23 bis 68) auch auf die Amtshandlungen sinngemäß Anwendung finden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz vorzunehmen sind.
Gemäß § 24 VStG 1950 gelten nun im Verwaltungsstrafverfahren auch die Bestimmungen des § 1 AVG 1950, wonach sich die örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften richtet.
Keine Zuständigkeit zur Erlassung eines Ladungsbescheides außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches (Bundespolizeidirektion Wien außerhalb von Wien) . Daher Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.