JudikaturVfGH

B3876/95 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 1996

Das Schreiben der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe vom 26.11.84, mit dem dem Beschwerdeführer "auf Grund der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger ... ab 01.12.84 Anspruch auf Entschädigungsleistung(en)" zuerkannt wurde, ist als Bescheid zu qualifizieren, weil es in einer der Rechtskraft fähigen Weise über einen Antrag des Beschwerdeführers absprach und damit eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelte; wenn eine formlose Erledigung für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Gegenstand hat, ist sie auch dann als Bescheid zu werten, wenn sie nicht in Form eines Bescheides nach §56 ff AVG erging.

Dem angefochtenen Bescheid kommt die Wirkung zu, daß die mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.11.84 ab 01.12.84 zuerkannte Entschädigungsleistung (rückwirkend) ab 01.12.84 für nichtig erklärt wurde. Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid kann aber, wenn sich weder die Rechts- noch die Sachlage ändern, nicht nach Belieben für unwirksam erklärt bzw. aufgehoben werden. Dies kann vielmehr nur unter den Voraussetzungen des §417 ASVG bzw. §68 AVG geschehen, die hier nicht vorliegen.

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