Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
§ 94 § 94
…Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme von §…
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