Von der Frage des Instanzenzuges ist jene des Überganges der
Zuständigkeit zur Entscheidung im Devolutionsweg
(§ 73 Abs 2 AVG) zu unterscheiden. Gemäß dem in Verfassungsrang
stehenden § 15 Abs 1 Behörden-ÜG sind die Angelegenheiten des
öffentlichen Sicherheitswesens, zu denen ua die Fremdenpolizei
zählt, von den Sicherheitsdirektionen in Unterordnung unter die
beim Bundesminister für Inneres eingerichtete Generaldirektion
für öffentliche Sicherheit zu führen. Letztere ist somit im
vorliegenden Fall (Verletzung der Entscheidungspflicht durch
die Sicherheitsdirektion im Fall der Berufung gegen die
Erteilung einer befristeten auf § 2 Abs 1 FrPolG idF 1990/190
gestützten Aufenthaltsberechtigung) die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs 2 AVG, auf die im Wege der
Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht. Hat der
Fremde von der ihm offenstehenden Möglichkeit der Anrufung
dieser Behörde nicht Gebrauch gemacht, liegt Säumnis iSd
Art 132 B-VG (§ 27 vwGG) nicht vor.
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