Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Werner, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein der Schriftführer, (Ministerialoberkommissärs) Dohnal und Dr. Bily, über die Beschwerde der M D in S, vertreten durch Dr. Gustav Tiroch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1965, Zl. 3-328 E 35/2-64, betreffend Vorschreibung von Straßenerhaltungsbeiträgen, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Firma S, Sägewerk, Holzhandlung und Export, in S, die in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni 1957 im Gebiet der Gemeinde H eine Gemeindestraße (R-straße) für Holztransporte in Anspruch genommen hat.
Mit Schreiben vom 4. November 1958 hatte der Bürgermeister der Gemeinde H bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 44, beantragt, der Beschwerdeführerin einen Straßenerhaltungsbeitrag in der Höhe von S 15.471,--vorzuschreiben. Der Bürgermeister der Gemeinde H hatte diesen Antrag wie folgt begründet: Nach der durchgeführten Berechnung hätte die Firma S für die Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni 1957 für die R-straße bei einem Holzabtransport von 3.130 fm und 3.8 km benützter Gemeindestraße einen Straßenerhaltungsbeitrag in der Höhe von S 30.943,--zu leisten. Die Gemeinde habe eine gütliche Vereinbarung angestrebt und von diesem Unternehmen einen Beitrag von 50 % des errechneten Sollbetrages erwirken wollen. Im Zuge weiterer Besprechungen und Vereinbarungen habe sich die Gemeinde bereit erklärt, daß die Firma S für den betreffenden Zeitabschnitt an Stelle eines Barbetrages den Straßenerhaltungsbeitrag durch Beistellung, Zufuhr und Planierung von 100 m3 Schotter und Beistellung von Lärchenschnittholz für fünf Wasserspulen unter bestimmten Bedingungen abstatten könne. Als Frist für die Ausführung dieser Arbeiten sei der 1. Juni 1958 festgesetzt worden. Bisher sei die Firma S dieser von ihr selbst als Ersatzleistung vorgeschlagenen und angebotenen Verpflichtung aber nicht nachgekommen.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben machte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 1958 vom Inhalt dieses Antrages des Bürgermeisters der Gemeinde H Mitteilung und gab ihr Gelegenheit, sich hiezu innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu äußern. In der am 24. November 1958 erstatteten Äußerung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß im gegenständlichen Fall nicht mehr Holz abgeführt worden sei als normal seit vielen Jahren aus diesem Revier anfalle und daß hiefür die Waldbesitzer zur Erhaltung der Abfuhrwege entsprechend beumlagt würden. Sie habe im R-graben Sägerundholz ab fester Autostraße gekauft und es seien die Abfuhrkosten im Preis einkalkuliert worden. Sie habe daher das Begehren nach Leistung eines Straßenerhaltungsbeitrages im Zuge von Aussprachen als unverschämt bezeichnet, zumal sie die Abfuhr zum größten Teil in den Wintermonaten bei gefrorener Straßendecke durchgeführt und eine größere Beanspruchung der R-straße daher nicht den Tatsachen entsprochen habe.
Die Bezirkshauptmannschaft Leoben gab mit ihrem Bescheid vom 25. April 1959 dem Antrag der Gemeinde H vom 4. November 1958 Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß §§ 19 und 20 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1938, in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44/1955, einen Straßenerhaltungsbeitrag in der Höhe von S 15.471,--zu leisten. In der Begründung dieses Bescheides heißt es: Gemäß § 19 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes könne eine Unternehmung, die mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen ; eine Gemeindestraße oder einen öffentlichen Interessentenweg dauernd oder vorübergehend in Anspruch nehme und abnütze, zu einer angemessenen Beitragsleistung, zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung), herangezogen werden. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen sei festgestellt worden, daß die Firma der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni 1957 über die R-straße eine Holzmenge von insgesamt 3.130 fm abtransportiert. habe. Dies sei von der Forstgutsverwaltung Vordernberg bestätigt worden. Es folgen dann Ausführungen, wie der vorgeschriebene Beitrag errechnet worden sei. Von der Gemeinde H sei die Leistung von 50 % der errechneten Beitragsleistung beantragt worden. Von dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Firma der Beschwerdeführerin im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG. 1950 verständigt worden. Es sei eingewendet worden, daß im gegenständlichen Fall nicht mehr Holz abgeführt worden sei als normal seit vielen Jahren aus diesem Revier anfalle. Außerdem sei das abgeführte Holz ab fester Autostraße gekauft worden und die Fahrtkosten seien im Holzpreis einkalkuliert gewesen, sodaß sie hinsichtlich der abtransportierten Holzmenge nicht als beitragspflichtiger Unternehmer anzusehen sei. Diese Einwendungen erschienen jedoch auf Grund der von der Forstgutsverwaltung T ergangenen Mitteilungen vom 30. Juli 1957 und vom 13. September 1957 widerlegt. Da gemäß § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44/1955, als Beitrag je t/km bei einem Gesamtgewicht von mehr als 10 t ein Beitrag von S 2,--eingehoben werden könne und die Kosten der Instandsetzung der R-straße ein Vielfaches der vorgeschriebenen Beitragsleistung betrage, sei die vorgeschriebene Beitragsleistung zweifellos als angemessen anzusehen. Die Beschwerdeführerin berief. Mit dem namens der Landesregierung erlassenen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1964 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 19 und 20 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1938, in der derzeit geltenden Fassung der Gesetze vom 19. Juli1954, LGB1. Nr. 49, und vom 14. Mai 1963, LGBl. Nr. 202, in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides ist ausgeführt: Unbestritten sei, daß es sich bei der im Gemeindegebiet H liegenden R-straße um eine Gemeindestraße handle. Werde nun eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maß in Anspruch genommen und abgenützt, so könne gemäß § 19 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin gebe in ihren Berufungsausführungen an, in der fraglichen Zeit 190 Fuhren zu ungefähr 12.7 fm Holz abgeführt zu haben, wobei 130 Fuhren innerhalb der Frostperiode in den Monaten November bis März erfolgt seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei durch den Abtransport des Holzes während der Frostperiode keine Abnützung der R-straße verursacht worden. Hiezu werde auf das Gutachten der Agrartechnischen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung Bezug genommen, wonach die Abfuhr einer derartig großen Holzmenge zweifellos eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Belastung der R-straße verursacht habe. Im übrigen werde auf die Bestimmung des § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGB1.Nr. 44, verwiesen, wonach eine größere Inanspruchnahme und Abnützung einer Gemeindestraße schon dann vorliege, wenn die Straße mit einem Fahrzeug oder Wagenzug von mehr als 3 t Gesamtgewicht befahren werde. Gemäß § 2 der erwähnten Verordnung könne je Tonne Gesamtgewicht des Fahrzeuges oder Wagenzuges und je km der befahrenen Straßenstrecke ein Beitrag bis zu S 1,--, bei einem Gesamtgewicht von mehr als 10 t bis zu S 2,--eingehoben werden, wobei 1 fm Holz mit 0.8 t zu berechnen sei. Bei Annahme der von der Beschwerdeführerin für den in Betracht kommenden Zeitraum angegebenen Abfuhrmenge von 2413 fm Holz würde sich ein Gesamtabfuhrgewicht von 1930 t ergeben. Der im Gemeindegebiet H liegende als Fahrstrecke benützte Teil der R-straße betrage 3.8 km. Bei Berechnung eines Tonnenkilometersatzes von S 2,--würde die Beitragsleistung für die beladenen Fahrzeuge S 14.668,--betragen. Für Leerfuhren würde sich bei dem angegebenen Eigengewicht der eingesetzten Fahrzeuge von 4 t unter Zugrundelegung eines Tonnenkilometersatzes von S 1,--bei Durchführung von 190 Fuhren ein Betrag von S 2.888,--ergeben. Aus dieser Berechnung sei zu ersehen, daß der in dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Beitrag von S 15.471,--auch unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin selbst der Behörde mitgeteilten Angaben gerechtfertigt sei. Hiezu werde auch auf die von der Gemeinde H vorgelegten Unterlagen verwiesen, wonach der Aufwand für die Wiederinstandsetzung der R-straße in der Zeit von 1956 bis zur ersten Hälfte des Jahres 1959 über S 100.000,--betragen habe. Laut Bekanntgabe der Gemeinde H seien diese verhältnismäßig hohen Wegerhaltungskosten auf die Abnützung der R-straße durch die schweren Holztransporte zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin führe ins Treffen, daß die Leistung eines Wegerhaltungsbeitrages bei der damaligen Holzabfuhr nicht einkalkuliert gewesen sei, weshalb die nachträgliche Vorschreibung eine wirtschaftliche Härte bedeute. Hiezu werde bemerkt, daß diese an sich zutreffende Argumentation keine Berücksichtigung habe finden können, da die für die Beurteilung der Rechtslage maßgebenden Bestimmungen der §§ 19 und 20 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes sowie der im Spruch zitierten Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung keine diesbezügliche Handhabe böten.
Gegen diesen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung hatte die Beschwerdeführerin eine auf Art. 144 B-VG. gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hatte mit seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1964, Zl. B 142/64, ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1964 in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, und wies die Beschwerde demgemäß ab. Er hat jedoch gleichzeitig die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Jänner 1965 aufgefordert, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1. Z. 4 VwGG. 1965), sowie die Gründe, auf die sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG. 1965). Die Beschwerdeführerin ist diesem Auftrag mit Schriftsatz vom 22. Februar 1965 nachgekommen. Sie behauptet, in dem Recht verletzt zu sein, den Beweis zu erbringen oder Anspruch auf Feststellung zu haben, daß durch die Benützung der R-straße im Gemeindegebiet H mit Lastkraftwagen während der Frostperiode weder eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Belastung der R-straße verursacht worden sei noch eine größere Inanspruchnahme und Abnützung dieser Gemeindestraße vorliege. Die Beschwerdeführerin sei zwar nach wie vor der Meinung, daß die angeführten Bestimmungen auch verfassungswidrig seien, doch hätte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung auch auf Grund der bisherigen Behauptungen der Beschwerdeführerin prüfen müssen, daß infolge des Frostes irgendeine Abnützung nicht habe Platz greifen können. Zur Begründung der behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerdeführerin vor, daß die belangte Behörde, obwohl sie die Bestimmung des § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, ihrer Entscheidung zugrunde lege, ein Gutachten der Agrartechnischen Abteilung gleichen Behörde eingeholt habe, welche Abteilung, ohne an Ort und Stelle Nachschau zu halten und ohne eine Beanspruchung durch die Lastkraftwagen der Beschwerdeführerin feststellen zu können, die Abfuhr einer größeren Holzmenge schlechthin als über den Gemeingebrauch hinausgehende Belastung der R-straße ansehe. Die lange Sperre der R-straße sei nach Meinung der Beschwerdeführerin ein Indiz für die strenge und lange Frostperiode, während welcher die Beschwerdeführerin die Holzabfuhr durchgeführt habe. Sämtliche Fahrten der Lastkraftwagen der Beschwerdeführerin seien mit amtlichen Fahrausweisen bezüglich ihrer Zeit und der Fahrtdauer überprüfbar. Die belangte Behörde hätte nach Ansicht der Beschwerdeführerin unter Beiziehung des Sachverständigen und der Gemeinde eine Erhebung durchführen und prüfen müssen, inwieweit die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Holzabfuhr die Vorschreibung als gerechtfertigt erscheinen lasse. Grundsätzlich sei nämlich nach Ansicht der Beschwerdeführerin trotz der oben zitierten Bestimmung der Verordnung der der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Der § 20 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes bestimmt, daß über die Leistung des Beitrages nach § 19 die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben hat. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung. Daß es sich bei der in Rede stehenden R-straße um eine Gemeindestraße handelt, ist im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Verfahren auch nicht bestritten, die R-straße während der Zeit vom 1. Juni 1956 bis 30. Juni 1957 für Holztransporte in Anspruch genommen zu haben. Sie wendet sich auch nicht gegen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Feststellungen über Abfuhrmenge, Gesamtabfuhrgewicht, Länge des als Fahrtstrecke benützten Teiles der R-straße und Anzahl der Leerfuhren. Die in dem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Februar 1965 enthaltenen Ausführungen kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin gehend verstehen, daß die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, die darin gelegen sein soll, daß die agrartechnische Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Abfuhr einer größeren Holzmenge schlechthin ohne Vornahme eines Ortsaugenscheines und ohne eine Beanspruchung der R-straße durch die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin feststellen zu können, als eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Belastung der R-straße qualifiziere. Die belangte Behörde habe auch dadurch Verfahrensvorschriften verletzt, daß sie nicht an Ort und Stelle unter Beiziehung ein; Sachverständigen erhoben und geprüft hat, inwieweit die durchgeführte Holzabfuhr die Vorschreibung eines Straßenerhaltungsbeitrages als gerechtfertigt erscheinen lasse. Der § 20 Abs. 5 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/1954 enthält die Ermächtigung, daß die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung durch Verordnung der Landesregierung geregelt werden. Auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung ist die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maß erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interssentenwegen erlassen worden. Gemäß § 1 dieser Verordnung liegt eine größere Inanspruchnahme und Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges und somit eine Beitragspflicht im Sinne des § 19 Abs. 1 des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes vor, wenn die Straße mit einem Fahrzeug oder Wagenzug von mehr als 3 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird. Da im vorliegenden Falle von der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der R-straße im fraglichen Zeitraum sowie die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen über das Ausmaß der Inanspruchnahme nicht bestritten werden, waren die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Straßenerhaltungsbeitrages gegeben. Daß die Berechnung dieses Beitrages den Bestimmungen des § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1955, LGBl. Nr. 44, nicht entspreche, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die belangte Behörde nicht verpflichtet war, Erhebungen darüber durchzuführen, ob durch die Inanspruchnahme der im Gemeindegebiet von H liegenden R-straße durch Holztransportfahrzeuge der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Abnützung dieser Straße erfolgt ist. Der von der Beschwerdeführerin gerügte Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG. 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. November 1967
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise