B163/58 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs. 7 Betriebsrätegesetz gilt nur für eine Wahlanfechtung, nicht auch für den Fall der Anfechtung des Erlöschens eines Mandats.
Eine allgemeine Zuständigkeit der Einigungsämter für die Entscheidung aller strittigen Fragen des Betriebsvertretungsrechtes ähnlich der subsidiären Zuständigkeitsbestimmung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 2, § 2 AVG} ist vom Gesetz nirgends anerkannt und besteht daher nicht.
§ 26 lit. a BRG spricht ganz allgemein von Streitigkeiten aus der Bestellung der Organe der Betriebsvertretung. Die Gültigkeit der Bestellung (Wahl) des Betriebsrates als Kollegium ist durch § 9 Abs. 7 und 8 BRG geregelt. § 26 lit. a BRG betrifft daher andere strittige Fragen, insbesondere auch das Erlöschen des Mandates eines einzelnen Mitgliedes nach § 13 Abs. 3 BRG.