Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der F S in W, geboren am 15. März 1957, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Juli 2007, Zl. SD 559/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine "jugoslawische" Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Einreise im Jahr 1990 im Besitz eines von der Bundespolizeidirektion Wien ausgestellten, vom 8. August 1991 bis zum 31. Jänner 1992 gültigen Aufenthaltstitels gewesen. Am 8. November 1993 habe sie einen "neuerlichen Antrag" gestellt, zumal sie zum damaligen Zeitpunkt in der "Bosnienhilfe" eingegliedert gewesen sei. Dieser Antrag sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1995 abgewiesen worden.
(Dem im Verwaltungsakt erliegenden Bescheid vom 9. Juni 1995 ist zu entnehmen, dass ein Antrag der Beschwerdeführerin "auf Dokumentation einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 12 AUFG" (Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird, Aufenthaltsgesetz-AufG, BGBl. Nr. 466/1992) "gemäß §§ 1 bis 3 AVG ... abgewiesen" wurde, weil sie nicht in W wohnhaft bzw. der Behörde nichts von ihrem derzeitigen Wohnsitz bekannt und sie von ihrer letzten Adresse in W amtlich abgemeldet sei, weshalb der Antrag "mangels Zuständigkeit" habe abgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert, diese Änderung jedoch nicht der Behörde mitgeteilt. Der Bescheid habe durch Aushang zugestellt werden müssen.)
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Juni 1995 dürfte sich die Beschwerdeführerin im Ausland befunden haben, zumal sie einer Auskunft des Zentralmelderegisters zufolge mit ordentlichem Wohnsitz in Jugoslawien gemeldet gewesen sei und eine am 27. April 1995 durchgeführte Erhebung an ihrem Wohnsitz in W, H.-Gasse, ergeben habe, dass sie an dieser Adresse nicht mehr wohnhaft sei.
Ein von der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2000 (richtig: 19. Oktober 2000) gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Dezember 2005 mangels Antragstellung vor der Einreise in das Bundesgebiet abgewiesen worden.
(Der Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Dezember 2005 wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0263, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Niederlassungsbehörde der Beschwerdeführerin zur Frage eines früheren Aufenthaltstitels kein Parteiengehör eingeräumt habe. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die belangte Behörde außerdem mit Schreiben vom 11. Mai 2009 den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 3. März 2009 vorgelegt, mit dem der genannte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 19. Oktober 2000 mittlerweile im zweiten Rechtsgang gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen wurde.)
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin unrechtmäßig sei. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung im Grund des § 53 Abs. 1 FPG seien gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben geschieden und seit dem 24. April 1990 durchgehend in Österreich aufhältig. Ihren Angaben in der Berufung zufolge lebe sie mit ihrem Cousin sowie dessen Gattin im gemeinsamen Haushalt. Zudem lebe ihr früherer Ehegatte ebenfalls in Österreich.
Vor dem Hintergrund des seit dem Jahre 2000 bestehenden, sohin jedenfalls sechseinhalbjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin-so die belangte Behörde weiter-sei unter weiterer Bedachtnahme auf die familiäre Situation von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in ihr Privat-und Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff erweise sich jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-als dringend geboten. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem nicht bloß kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen verstoßen. Sie sei zudem auch nicht in der Lage, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse daran, dass die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausreise. Die Ausweisung sei daher dringend geboten und zulässig iSd § 66 FPG.
Mangels besonderer zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die erkennende Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen, zumal keine konkreten Umstände vorgebracht worden seien, die die Beschwerdeführerin daran hindern könnten, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus zu stellen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin verfügte vom 8. August 1991 bis zum 31. Jänner 1992 über einen gültigen Aufenthaltstitel (gewöhnlicher Sichtvermerk iSd § 24 Abs. 1 lit. a des mit 31. Dezember 1992 außer Kraft getretenen Passgesetzes 1969). Unter der Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, wäre ihr am 19. Oktober 2000 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Verlängerungsantrag iSd § 23 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 zu klassifizieren, wobei-bis zum Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006-der Antrag gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz Fremdengesetz 1997 im Inland hätte gestellt werden dürfen (vgl.das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0195).
Der angefochtene Bescheid enthält allerdings keine eindeutigen Feststellungen über die Aufrechterhaltung der Niederlassung durch die Beschwerdeführerin, weil er einerseits Darlegungen über einen angeblichen ("laut eigenen Angeben" der Beschwerdeführerin) durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit dem 24. April 1990 enthält, andererseits aber davon ausgeht, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 1995 im Ausland aufgehalten hat, mit ordentlichem Wohnsitz in Jugoslawien gemeldet war und sich "sohin jedenfalls" seit dem Jahr 2000, also seit sechseinhalb Jahren in Österreich aufhalte.
2. An der Klassifikation des Antrags vom 19. Oktober 2000 als Verlängerungsantrag würde die von der belangten Behörde hervorgehobene Abweisung eines am 8. November 1993 gestellten "neuerlichen Antrags" nichts ändern, weil es in diesem Verfahren, wie sich nunmehr aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, nicht um einen Antrag auf Verlängerung des ursprünglichen Aufenthaltstitels, sondern um eine Dokumentation einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, im Zusammenhang mit der Aufnahme von Vertriebenen aus Kroatien und aus Bosnien-Herzegowina gegangen ist.
3. Da der - möglicherweise nicht als Erstantrag zu qualifizierende - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 19. Oktober 2000 indes mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 2. Dezember 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war und der dagegen zur hg. Zl. 2006/18/0029 (nunmehr Zl. 2008/22/0263) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, erweist sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, als unbedenklich.
4. Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als berechtigt. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde im Hinblick auf einen "jedenfalls sechseinhalbjährigen" Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die Verbindung zu ihrem Cousin sowie dessen Ehefrau einen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin iSd § 66 Abs. 1 FPG angenommen, jedoch angesichts des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin und der damit bewirkten Beeinträchtigung an dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen den privaten und familiären Interessen kein höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet.
Wie bereits erwähnt, hat die belangte Behörde aber keine klaren Feststellungen über die Beibehaltung der Niederlassung seit der Erteilung des Aufenthaltstitels bzw. über die tatsächliche Dauer ihres Aufenthalts und das Ausmaß sowie die zeitliche Lagerung allfälliger Unterbrechungen desselben insbesondere für den Zeitraum vor dem Jahr 2000 getroffen. Daher ist nicht nur die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung dahingehend, ob die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf ihres ersten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet niedergelassen geblieben ist, sondern auch dahin, ob die Interessenabwägung mit § 66 FPG im Einklang steht, nicht nachvollziehbar.
5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden