B153/51 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Als Privatlehranstalten i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} und i. S. des Provisorischen Privatschulgesetzes von 1850 können nur solche Anstalten angesehen werden, die neben dem Zweck der Unterweisung in Kenntnissen bestimmter Art auch erzieherische Ziele verfolgen. Die Errichtung von Anstalten zur Unterweisung in bloßen Fertigkeiten sind demgegenüber in der Frage der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung nach jener Hauptmaterie zu beurteilen, zu der sie nach ihrem Zusammenhang gehören.
Rouletteschulen sind keine Schulen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG}. Zur Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Rouletteschule sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Bereich von Bundespolizeibehörden aber wegen des Zusammenhanges mit der diesen übertragenen Spielpolizei diese Behörden zuständig. Die Materie, zu der die Sache gehört, ist nämlich das Glücksspielwesen.
Es handelt sich daher zufolge dem gesetzlich festgelegten Glücksspielmonopol um eine Angelegenheit, die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist. Das Glücksspielwesen ist durch das heute als Bundesgesetz in Wirksamkeit stehende Glücksspielgesetz vom 7. August 1945, StGBl. Nr. 117, geregelt, dessen § 2 im besonderen auch die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 30. April 1923, BGBl. Nr. 253, über verbotene Spiele und die Spielbankverordnung vom 7. Oktober 1933, BGBl. Nr. 463, beide Vorschriften mit ihren Novellen, neuerlich in Geltung gesetzt hat. Nun enthält die Spielbankverordnung, in deren Rahmen eine allfällige gegenständliche Regelung zu gewärtigen wäre, keinerlei Bestimmungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anstalten zur Unterweisung im Roulettespiel errichtet werden dürfen.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung erscheint auch gesetzlich nicht ausdrücklich festgelegt, welche Behörden zur Entscheidung über einen gegenständlichen Antrag berufen sind. Für Fälle dieser Art gilt nun aber im Rahmen der Bundesverwaltung die subsidiäre Zuständigkeitsnorm des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 2, § 2 AVG}.