10Ob67/14x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A*****, geboren am *****, vertreten durch das Land Vorarlberg als Kinder und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, 6850 Dornbirn, Klaudiastraße 2), infolge Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 24. April 2014, GZ 3 R 55/14g 12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 15. Jänner 2014, GZ 9 Pu 163/13v 4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, der Mutter C***** und dem Vater R***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen, sowie die Akten nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung bzw nach fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Unterhaltsvorschussantrag abwies, im antragstattgebenden Sinn ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, mit dem Antrag, jene im Sinn der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts abzuändern.
Das Erstgericht stellte dieses Rechtsmittel nur dem Kinder und Jugendhilfeträger zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zu. Es legte den Revisionsrekurs im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Über das Rechtsmittel kann derzeit noch nicht entschieden werden. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren Außerstreitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jene Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860). Die anderen Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen. Parteien iSd § 2 Abs 1 und § 66 Abs 2 AußStrG sind die vom Kinder und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige, ihre Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner (vgl § 14 UVG; 10 Ob 71/08a uva). Ihnen ist daher jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses zuzustellen. Gemäß § 68 Abs 1 AußStrG steht es ihnen frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.