JudikaturOGH

3Ob108/05m – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gregor S*****, geboren am 17. Juli 1991, infolge Revisionsrekurses der Mutter Karin S*****, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2005, GZ 44 R 678/04p-153, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 28. Oktober 2004, GZ 41 P 6/04t-136, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 15. Februar 2005 wurde der Beschluss des Erstgerichts auf Unterhaltsfestsetzung teilweise bestätigt und teilweise abgeändert.

Rechtliche Beurteilung

Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl I 2003/112 in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich im Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekursbeantwortung ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil die Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 65 Abs 3 Z 5, § 68 Abs 1 AußStrG die Unterschriften eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten hat.

Rückverweise