JudikaturOGH

7Ob248/10m – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S***** F*****, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, wider den Antragsgegner R***** F*****, wegen Bestellung eines Heiratsguts, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2010, GZ 43 R 425/10h 14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. Mai 2010, GZ 3 Fam 62/09b 10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine Gleichschrift des Revisionsrekurses an den Antragsgegner zuzustellen und den Revisionsrekurs nach Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach Verstreichen der hiefür vorgesehenen Frist wieder vorzulegen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragstellerin, ihrem Vater und Antragsgegner die Bestellung einer Ausstattung nach § 1220 ABGB von zumindest 4.000 EUR aufzutragen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Die Antragstellerin erhob fristgerecht ordentlichen Revisionsrekurs, den das Erstgericht sogleich dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Der Oberste Gerichtshof kann über dieses Rechtsmittel noch nicht entscheiden: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache“ entschieden wird. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb dem Erstgericht der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen ist. Der unvertretene Antragsgegner wird auch auf die nach § 6 Abs 1 AußStrG bestehende Vertretungspflicht hinzuweisen sein.

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