AußStrG
Gliederung
(1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1.ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.
§ 66 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 66 Revisionsrekursgründe
…§ 66. (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass 1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben…
§ 68 Revisionsrekursbeantwortung
…überreichen; § 65 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 Z 3 bis 6 und § 66 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in…
§ 65 Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses
…des Beschlusses beantragt wird; 3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen; 4. soweit der Revisionsrekurs auf § 66 Z 4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; 5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars…
§ 137 Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
…Verwaltung des Vermögens und des Einkommens betraut, so hat das Gericht die vertretene Person unter Setzung einer angemessenen Frist dazu aufzufordern, ein Vermögensbekenntnis ( § 66 Abs. 1 ZPO ) beizubringen und erforderlichenfalls nach § 66 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ZPO vorzugehen. Kommt die vertretene Person der…
§ 126 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 126
…Für die Entscheidung des Rekursgerichts gilt § 59 AußStrG . (2) Der Beschluß des Rekursgerichts kann nach Maßgabe der §§ 62, 63 und 66 AußStrG angefochten werden, wobei die Bestimmungen der §§ 122 bis 125 hinsichtlich des § 63 Abs. 2 AußStrG sinngemäß zu beachten sind…
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