Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin M*, vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung der Nichtabstammung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Februar 2026, GZ 48 R 393/25m-32, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wirdmangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] D as Erstgericht wies den Antrag des Vaters, die Mutterschaft der Antragsgegnerin zu der im Jahr 2022 geborenen gemeinsamen Tochter abzuerkennen, ab. Die begehrte Entscheidung sei dem österreichischen Recht fremd; die Regelungen betreffend die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter bzw vom Vater könnten auch nicht analog auf die Mutter angewendet werden.
[2] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidungdes Erstgerichts mit der Maßgabe, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen werde. § 151 Abs 2 ABGB gewähre nur dem Kind und jener Person, deren Abstammungsverhältnis zum Kind geklärt werden solle, das Recht, die Feststellung der Nichtabstammung zu begehren. Ein Elternteil sei daher nicht berechtigt, ein Verfahren über die Abstammung des Kindes vo m anderen Elternteil einzuleiten, sodass die Entscheidung des Erstgerichts im Ergebnis zu bestätigen sei. Mangels Antragslegitimation sei der Antrag des Vaters allerdings zurückzuweisen.
[3] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Vater keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
[4] 1.1. Der Vater rügt zunächst als „Nichtigkeit“, dass das Kind dem Verfahren nicht als Partei beigezogen und f ür dieses auch kein Kollisionskurator bestellt worden sei.
[5]1.2. Anders als die Nichtigkeitsgründe der ZPO wirkt der Anfechtungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG) nicht absolut. Er kann daher nur dann zur Aufhebung der bekämpften Entscheidung führen, wenn er zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ausschlagen könnte ( RS0120213 ; 1 Ob 33/25x [Rz 34]). Um einen erheblichen Verfahrensverstoß durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wirksam geltend zu machen, muss daher die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensverstoßes konkret aufgezeigt werden ( RS0120213 [T14, T15, T23]; RS0119971 [T6]; 5 Ob 21/25m [Rz 20]).
[6] 1.3. Dieser Anforderung wird der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters nicht gerecht, weil er nicht darlegt, welchen für ihn negativen Einfluss die unterlassen e B eiziehung des Kindes auf die Beurteilung seinerAntragslegitimation haben konnte (vgl RS0120213 [T13, T20]; 7 Ob 94/25m [Rz 11]).
[7] 2.1. Der Vater zieht im Übrigen gar nicht in Zweifel, dass er nicht antragslegitimiert ist. Er rügt lediglich, dass das Rekursgericht diese Rechtsansicht nicht mit ihm erörtert habe. Hätte es das getan, so hätte er die Möglichkeit gehabt, den Antrag zu modifizier en bzw diesen in Vertretung des Kindes zu stellen und einen Kollisionskurator für dieses zu beantragen.
[8] 2.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels eigener Regelungen im AußStrG die Vorschriften der ZPO über die Richtigstellung der Parteibezeichnung bzwdie im Bereich der ZPO entwickelte Judikatur zur Parteiänderung auch im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden (RS0005758 [T1]; 9 ObA 137/21v [Rz 2]; vgl1 Ob 116/19v Pkt 1.).
[9] Ausgehend davon ist die vom Antragsteller angestrebte „Modifizierung“ des Antrags keine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung auf die von Anfang an als Antragstellerin gemeint e Tochter (vgl RS0039808 ; RS0039378 ), sondern ein unzulässiger Parteiwechsel(RS0039530), mit dem versucht werden soll, den Mangel der Sachlegitimation des Antragstellers zu sanieren. Dieser Mangel kann allerdings nicht im Weg der Berichtigung derParteibezeichnung beseitigt werden (RS0035266), s odass es dazu auch keiner Erörterung oder Anleitung bedurfte .
[10] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.
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