AußStrG
Gliederung
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
§ 45 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 45 Zulässigkeit des Rekurses
…§ 45. Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet…
§ 203
…Vorschriften über Beschlusswirkungen und Vollstreckbarkeit weiter anzuwenden. (7) Die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs mit Ausnahme des § 52 ( §§ 45 bis 51 und 53 bis 71 ) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Auf…
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