Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem * 2024 verstorbenen D*, wegen Einleitung eines Verfahrens über das Erbrecht zwischen den Antragstellern 1. D*, verteten durch Brauneis Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. DI *, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Februar 2026, GZ 2 R 7/26v-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 5. Dezember 2025, GZ 3 A 178/24i-42, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts als nichtig aufgehoben. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der 2024 verstorbene Erblasser setzte in einem 2018 errichteten eigenhändigen Testament einen seiner Söhne, den Erstantragsteller, zum Alleinerben ein. Überdies setze er seinem anderen Sohn, dem Zweitantragsteller, Vermächtnisse aus.
[2] In einem 2023 errichteten fremdhändigen Testament widerrief er frühere Verfügungen und setzte erneut den Erstantragsteller zum Alleinerben ein. Zu Gunsten des Zweitantragstellers und weiterer Personen setzte er abermals Vermächtnisse aus.
[3] Der Erstantragsteller gab gestützt auf das Testament 2018 eine bedingte Erbantrittserklärung ab.
[4] Der Zweitantragsteller erklärte, die ihm im Testament 2023 ausgesetzten Vermächtnisse anzunehmen und beantragte, die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 161 AußStrG analog, weil keine Einigung über die Frage der Gültigkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügungen getroffen werden könne.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[6] Das vom Zweitantragsteller angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG analog auf. Auch wenn Streitigkeiten über ein Vermächtnis im Streitverfahren auszutragen seien, sei gemäß § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG der Erbrechtstitel in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Da strittig sei, welches Testament gelte, sei das Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG analog durchzuführen.
[7] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur analogen Anwendbarkeit der §§ 160 ff AußStrG auf einen Streit zwischen einem erbantrittserklärten Erben und einem Vermächtnisnehmer, welches Testament der Einantwortung zu Grund zu legen sei, zu.
[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.
[9] Der Zweitantragsteller beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.
[10] 1. Aus Anlass des Revisionsrekurses ist der Beschluss des Rekursgerichts aufzuheben und der Rekurs des Zweitantragstellers zurückzuweisen:
[11] 1.1. Im Verlassenschaftsverfahren gibt es zwar auch vor der Einantwortung selbständig anfechtbare Beschlüsse. Darunter fallen etwa Beschlüsse, die einen Antrag abschließend erledigen, ohne dass dies der Vorbereitung eines weiteren Beschlusses über die Sache dient, also etwa die Entscheidung über Anträge auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft, auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder auf Nachlassseparation (2 Ob 64/18b mwN). Ebenso sind Beschlüsse über nach Errichtung des Inventars gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel desselben gestützte Anträge nach § 7a GKG selbständig anfechtbar (RS0132172).
[12] 1.2. Verfahrensleitende Beschlüsse sind aber nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist. Solche Beschlüsse sind der Stoffsammlung dienende Verfügungen (RS0120910) und sonstige den Verfahrensablauf betreffende Maßnahmen. Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen (2 Ob 53/19m; 2 Ob 64/18b mwN). Verfahrensleitende Beschlüsse sind nur dann überprüfbar, wenn sie sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben. Ihre Kontrolle ist auf ein einziges Rechtsmittel – jenes gegen die Entscheidung über die Sache – beschränkt (2 Ob 64/18b).
[13] 1.3. Mit dem vom Zweitantragsteller angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht dessen Antrag, ein Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG analog einzuleiten, ab. Die Entscheidung betrifft lediglich die Gestaltung des weiteren Verfahrensablaufs. Eine anfechtbare Entscheidung über die Sache liegt daher nicht vor; „über“ die Sache wird hier erst mit der Einantwortung entschieden (2 Ob 160/20y [Rz 13, 17]).
[14] 1.4. Daher war schon der gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs unzulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist deshalb aus Anlass des Revisionsrekurses in diesem Umfang aufzuheben, und der Rekurs des Zweitantragstellers zurückzuweisen (RS0121264).
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