Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellerin A*, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in Steyr, gegen den Antragsgegner H*, vertreten durch Dr. Peter Pfeil, Rechtsanwalt in Garsten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 28. April 2026, GZ 2 R 43/26p-78, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Frau begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse „je zur Hälfte“.
[2] Das Erstgericht trug der Frau nach Erhebungen zu den ehelichen Vermögenswerten mit am 4. 11. 2025 zugestelltem Beschluss gemäß § 9 Abs 2 AußStrG auf, binnen 14 Tagen die Höhe der begehrten Ausgleichszahlung zu beziffern; andernfalls sei der bisher unbestimmt gebliebene Aufteilungsantrag zurückzuweisen. Die Frau kam dem Gerichtsauftrag erst am 19. 11. 2025 nach. Mit Beschluss vom 20. 11. 2025 (zugestellt am 24. 11. 2025) wies das Erstgericht den Aufteilungsantrag nach § 9 Abs 3 Satz 1 AußStrG zurück.
[3] Gegen die Versäumung der Frist zur Bezifferung der Ausgleichszahlung beantragte die Frau am 2. 12. 2025 die Wiederseinsetzung in den vorigen Stand und begehrte insbesondere eine Ausgleichszahlung von 44.000 EUR vom Mann.
[4] Mit Beschluss vom 5. 12. 2025 bewilligte das Erstgericht – ohne Anhörung des Antragsgegners – die Wiedereinsetzung.
[5] Am 22. 12. 2025 erhob der Mann einen Rekurs gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung unter anderem wegen erfolgter Gehörverletzung. Das Erstgericht beraumte daraufhin eine Tagsatzung zur „neuerlichen Entscheidung über die Wiedereinsetzung nach Beweisaufnahme“ an.
[6] Im Rahmen dieser Tagsatzung vom 22. 1. 2026 gab das Erstgerichtzunächst mit mündlich verkündetem Beschluss dem Rekurs des Mannes gemäß § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG Folge und hob seinen Beschluss vom 5. 12. 2025 auf. Es begründete dies in der schriftlichen Ausfertigung zusammengefasst mit der Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen aufgrund der unterbliebenen Anhörung des Mannes.
[7] Nach Beweisaufnahme zu den Abläufen in der Kanzlei der Vertreter der Frau entschied es sodann mit (in der Folge von der Frau bekämpftem) Beschluss vom 30. 1. 2026 neuerlich über den Wiedereinsetzungsantrag und wies diesen ab.
[8] Das Rekursgerichtgab dem Rekurs der Frau gegen den Aufhebungsbeschluss des Erstgerichts nach § 50 Abs 1 Z 4 AußStrG vom 22. 1. 2026 Folge, hob diesen ersatzlos auf und entschied zugleich über den Rekurs des Mannes gegen die ursprüngliche, die Wiedereinsetzung bewilligende Entscheidung des Erstgerichts, indem es sein Rechtsmittel zurückwies.
[9]§ 50 Abs 1 Z 4 AußStrG eröffne dem Erstgericht nicht die Möglichkeit, seinen angefochtenen Beschluss zur Verfahrensergänzung – konkret zur Einholung einer zunächst unterbliebenen Äußerung einer Partei und zur anschließenden Durchführung von Erhebungen– aufzuheben.
[10]Der Rekurs des Mannes gegen den Bewilligungsbeschluss des Erstgerichts vom 5. 12. 2025, über den nach § 55 Abs 4 AußStrG zugleich vom Rekursgericht zu entscheiden sei, sei (absolut) unzulässig. Die Verweisung in § 21 AußStrG beziehe sich auch auf § 153 ZPO, wonach eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar ist. Der Rechtsmittelausschluss werde vom Obersten Gerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich gewertet und gelte selbst bei Verletzung „elementarer Verfahrensgrundsätze“ wie des rechtlichen Gehörs.
[11] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekursdes Mannes ist mangels Darlegung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.
[12] 1.Auch für das außerstreitige Wiedereinsetzungsverfahren gilt die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO (§ 21 AußStrG; vgl RS0121841 ). Damit ist eine Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, jedenfalls unanfechtbar.
[13] Nach ständiger Rechtsprechungrechtfertigt Art 6 EMRK keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Rechtsmittelbeschränkungen (RS0044057 [T11]; RS0074833 [T1]). Unter der Voraussetzung, dass der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Art 6 EMRK enthält zur Frage der Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidung keinen Hinweis. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder – wenn ein solcher besteht – auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen (3 Ob 150/17f Pkt 3. mwN)
[14] DerOberste Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass auch der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als unbedenkliche Einschränkung zu beurteilen ist, weil die Garantien des Art 6 EMRK nicht für rein verfahrenstechnische Angelegenheiten gelten, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung in der Sache selbst haben ( RS0102361 ). Konsequenz des Rechtsmittelausschlusses ist, dass die Richtigkeit des die Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses selbst dann nicht überprüft werden kann, wenn „elementare Verfahrensgrundsätze“ verletzt wurden, weil auch in einem solchen Fall die Wahrheitsfindung durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur gefördert wird ( 4 Ob 27/97t ; 6 Ob 282/01s ; 6 Ob 137/06z ). Die Bewilligung eines Wiedereinsetzungsantrags verletzt daher kein berechtigtes Interesse einer Partei an einer rechtsrichtigen und auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhenden Sachentscheidung ( 1 Ob 180/16a mwN).
[15] Die Entscheidung des Rekursgerichts hält sich an die Rechtslage. Eine im Revisionsrekurs postulierte uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt nicht vor.
[16] Auf Überlegungen in der Literatur, inwieweit Abweichendes zu gelten habe, wenn durch die Wiedereinsetzung in eine bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung in einem nicht bloß einseitigen Verfahren eingegriffen werden soll (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth ,AußStrG I 3 § 21 Rz 49, 53, 54/1), muss im vorliegenden Fall mangels Entscheidungsrelevanz nicht eingegangen werden. Die dahingehenden Ausführungen im Revisionsrekurs übergehen, dass der Beschluss auf Zurückweisung des Aufteilungsantrags vom 20. 11. 2025 zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wiedereinsetzung noch nicht rechtskräftig war.
[17] 2. Vor diesem Hintergrund stellen sich dieim Revisionsrekurs angesprochenen Fragen in Zusammenhang mit der Selbststattgebung nach § 50 AußStrG nicht.
[18] Aus der systematischen Stellung der Bestimmung ergibt sich, dass im Fall des § 50 AußStrG die vorhergehenden Bestimmungen insbesondere der §§ 45 ff AußStrG anzuwenden sind. Daher kann das Erstgericht einem Rekurs nur dann stattgeben, wenn dieser nicht nur inhaltlich berechtigt ist (dies wird als selbstverständlich vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen), sondern auch die allgemeinen Rekursvoraussetzungen (Statthaftigkeit, Legitimation, Beschwer, Rechtzeitigkeit) vorliegen ( G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 3 § 50 Rz 5). Dies ist hier – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – nicht der Fall.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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