JudikaturOGH

9Ob115/24p – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl in der Pflegschaftssache des mj J*, wohnhaft bei der Mutter S*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, Vater: J*, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Oktober 2024, GZ 16 R 220/24b 595, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht hat zum einen den gegen die gerichtlichen Sachverständigen gerichteten Ablehnungsantrag der Mutter mangels Vorliegens eines Ablehnungsgrundes abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Zum anderen hat es den Antrag der Mutter, der Sachverständigen Mag. P* aufzutragen, die Tonbandaufnahme des Befundungsgesprächs vom 24. 5. 2024 dem Gericht, den Parteien und ihrem rechtsanwaltlichen Vertreter zur Verfügung zu stellen, mangels Relevanz für das Beweisverfahren abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

[2] Das Rekursgericht hat den von der Mutter dagegen erhobenen Rekurs zurückgewiesen. Ein die Ablehnung eines Sachverständigen verwerfender Beschluss sei als verfahrensleitende Entscheidung im Sinne des § 45 AußStrG nach § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Bei der Abweisung des Vorlageantrags handle es sich ebenfalls um eine nicht selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung im Sinne des § 45 Satz 2 AußStrG.

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Alle Beschlüsse, die im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen, auch solche auf Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht aus formalen Gründen, sind unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG anfechtbar (4 Ob 73/22p Rz 6; 1 Ob 100/23x Rz 5 je mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter jedoch nicht auf, weshalb er nicht zulässig und daher zurückzuweisen ist.

[4] 2. Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO haben auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden (RS0040730). Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus § 35 AußStrG iVm § 366 Abs 1 ZPO, dass ein die Ablehnung verwerfender Beschluss (unabhängig von der im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage, ob es sich beim angefochtenen Beschluss in seinem Spruchpunkt 1. um einen verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 45 AußStrG handelt) nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache angefochten werden kann; ein selbständig erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. Dieser Gesetzeslage entsprechend erfolgte daher die Zurückweisung des Rekurses betreffend Spruchpunkt 1. zu Recht (vgl RS0040730 [T12]).

[5] 3. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar (§ 45 Satz 2 AußStrG). Dass es sich bei der Entscheidung des Erstgerichts in seinem Spruchpunkt 2. um einen dieser Bestimmung unterfallenden Beschluss handelt (vgl RS0120910), wird im außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter (zutreffenderweise) nicht in Zweifel gezogen.

[6] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).

Rückverweise