Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj A*****, geboren am 15. August 2004, über den Revisionsrekurs des Vaters J*****, vertreten durch Mag. Ute Maria Caviola, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2011, GZ 43 R 767/10b 116, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 18. Oktober 2010, GZ 35 Pu 141/10b 74, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des Minderjährigen, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 14, 15, 16, 1150 Wien, Gasgasse 8 10) wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Vater verbrachte seinen Sohn am 28. 6. 2010 gegen den Willen der allein obsorgeberechtigten Mutter aus deren Haushalt in Wien nach Spanien. Erst nach Durchführung eines Verfahrens nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen konnte die Mutter ihren Sohn am 27. 9. 2010 nach Österreich zurückholen.
Mit Beschluss vom 18. 10. 2010 stellte das Erstgericht von Amts wegen die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse für die Monate Juli, August und September 2010 gemäß „§ 20 UVG“ ein, weil sich das Kind vom 28. 6. 2010 bis 27. 9. 2010 außerhalb des mütterlichen Haushalts in Spanien aufgehalten habe.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Kindes diesen Beschluss im Sinn einer ersatzlosen Behebung ab. Es liege ähnlich wie bei einem langen Urlaubsaufenthalt kein „Verlassen“ des Haushalts im Sinn einer die Vorschusseinstellung rechtfertigenden Aufgabe desselben vor. Das Rekursgericht sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil „zu dieser Rechtsfrage“ Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht bestehe.
Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist unstatthaft, weil der Vater nicht rechtsmittellegitimiert ist. Die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner zählt, haben im Einstellungsverfahren nämlich keine Parteistellung ( Neumayr in Kodek/Schwimann , ABGB 4 § 20 UVG Rz 2, § 19 UVG Rz 4, vgl § 22 Rz 2; vgl zur Rechtslage vor dem FamRÄG 2009: 6 Ob 504/84, SZ 57/24 = RIS Justiz RS0006136; 10 Ob 61/08f; RIS Justiz RS0076886 [T1 und T3]). Rechtsmittellegitimation kommt aber nur den Parteien zu ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 45 Rz 4; Klicka in Rechberger , AußStrG § 45 Rz 6).
Das Kind hat die Revisionsrekursbeantwortung verspätet erstattet. Der Revisionsrekurs wurde seinem Vertreter am 14. 2. 2012 zugestellt. Die 14 tägige Frist für die Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 Abs 1 AußStrG) endete somit am 28. 2. 2012. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erst am 29. 2. 2012 beim Erstgericht überreicht. Sie ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden