AußStrG
Gliederung
III. Hauptstück Verlassenschaftsverfahren
1. Abschnitt Vorverfahren
§ 154 Überlassung an Zahlungs statt
(1) Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Das Vermögen ist zu verteilen:
1.zunächst in sinngemäßer Anwendung der §§ 46 und 47 IO;
2. sodann an den gesetzlichen Vertreter des Verstorbenen, soweit ihm beschlussmäßig Beträge zuerkannt wurden;
3. schließlich an alle übrigen Gläubiger, jeweils im Verhältnis der Höhe ihrer unbestrittenen oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigten Forderungen.
§ 13a IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 13a Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
…Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO , 7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes ( AußStrG ), BGBl. I Nr. 111/2003. (4) Wird eine festgelegte Entschuldungsquote nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und…
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