IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2025, Zl. 1338088009/250429944, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat: „Der Antrag vom 09.07.2025 auf Einstellung des am 26.03.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wird gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.”
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mitteilung vom 26.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch „belangte Behörde“) über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des ihr mit Bescheid vom 04.05.2023 verliehenen Status des Asylberechtigten informiert, weil sich aufgrund des Regimewechsels im Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die der Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten.
2. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 09.07.2025 die Einstellung des Aberkennungsverfahrens, da die rechtlichen Voraussetzungen für Einleitung nicht vorliegen würden.
3. Mit Bescheid vom 11.07.2025, Zl. 1338088009/250429944, zugestellt am 16.07.2025 (im Folgenden „angefochtener Bescheid”), sprach die belangte Behörde wie folgt aus: „I. Ihr Antrag vom 09.11.2025 auf Einstellung des am 26.03.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wird zurückgewiesen. II. Ihr Antrag vom 09.11.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird zurückgewiesen.”
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin in Bezug auf den ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass kein sachlicher Grund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens vorliegen würde, zumal die belangte Behörde aktuelle UNHCR-Berichte außer Betracht gelassen habe. Hinsichtlich des zweiten Spruchpunktes brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß und zusammengefasst vor, zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Flüchtlingseigenschaft gestellt zu haben. Vielmehr habe sie lediglich die Einstellung des Aberkennungsverfahrens beantragt, wobei dieser Antrag nicht im November, sondern im Juli gestellt worden sei.
5. Mit E-Mail vom 16.03.2026 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit.
6. Mit Schreiben vom 22.04.2026, hg eingelangt am 27.04.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit Schreiben vom 06.07.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Anträge vom 09.11.2025 sowie um Übermittlung des Schreibens zur Vollmachtsauflösung durch die Beschwerdeführerin. Mit Antwortschreiben vom selben Tag gab die belangte Behörde bekannt, dass ein Antrag vom 09.11.2025 bei ihr nicht aufliege.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 04.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten verliehen.
Mit Mitteilung vom 26.03.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des ihr mit Bescheid vom 04.05.2023 verliehenen Status des Asylberechtigten informiert.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (ausschließlich) die Einstellung des Aberkennungsverfahrens.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus wie folgt: „I. Ihr Antrag vom 09.11.2025 auf Einstellung des am 26.03.2025 eingeleiteten Aberkennungsverfahrens wird zurückgewiesen. II. Ihr Antrag vom 09.11.2025 auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird zurückgewiesen.”
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) I.:
3.1.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 75 Abs 32 erster Satz Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), StF BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 35 Abs 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn 1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und 3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 um keinen Bescheid (vgl. jüngst 27.01.2023 Ra 2021/19/0265). In den In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AsylG 2005 (952 BlgNR 22. GP 54f) wurde ausdrücklich festgehalten, dass gegen die Mitteilung des Bundesasylamts (gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005) kein Rechtsmittel möglich ist. Die Mitteilung des Bundesasylamts gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Anfechtung zugänglich sein. Sie dient auch nicht dazu, die Frage einer Asylgewährung abschließend zu beurteilen, sondern ist lediglich Grundlage für die Erteilung eines Einreisetitels (VwGH 06.10.2010, 200819/0527).
3.1.3. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Den Feststellungen zufolge informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 26.03.2025 über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des ihr mit Bescheid vom 04.05.2023 verliehenen Status des Asylberechtigten, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.07.2025 die die Einstellung des Aberkennungsverfahrens beantragte. Wie unter Punkt 3.2. ausgeführt, handelt es sich bei der Mitteilung des BFA nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 um keinen Bescheid und ist gegen diese kein Rechtsmittel möglich. Wird die bescheidmäßige Einstellung eines Verfahrens beantragt, ist eine solche im Gesetz jedoch nicht vorgesehen, ist ein solcher Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.01.2001, 98/09/0159, dessen Grundsätze hinsichtlich der Behandlung einer gesetzlich nicht vorgesehenen bescheidmäßigen Erledigung auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind). Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag daher zu Recht zurück.
Da die in Rede stehende Mitteilung nicht der abschließenden Beurteilung der Frage einer Asylgewährung dient, war auf das diesbezügliche weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur ihrer Ansicht nach unveränderten Lage in ihrem Herkunftsstaat, nicht näher einzugehen.
Aufgrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 sowie des Umstands, dass die belangte Behörde ein unzutreffendes Antragsdatum in den Spruch aufnahm, war der angefochtene Bescheid jedoch mit der entsprechenden Maßgabe zu bestätigen.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II.:
3.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn ein für eine Entscheidung notwendiger Antrag fehlt, keine behördliche Zuständigkeit zu einer Entscheidung über einen vermeintlichen „Antrag“ gegeben. Dies bedeutet auch, dass keine Zuständigkeit zur Zurückweisung eines derartigen Antrages besteht, sondern gegebenenfalls ist ein erstinstanzlich in dieser Angelegenheit ergangener Bescheid ersatzlos aufzuheben (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0014, mwN).
3.2.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.07.2025 ausschließlich die Einstellung des Aberkennungsverfahrens beantragt und zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Feststellung des (Weiter-)Bestehens ihrer Flüchtlingseigenschaft gestellt. Insofern fehlte der belangten Behörde die Zuständigkeit, über einen solchen vermeintlichen Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.2.1. zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Bescheid, der trotz Fehlens eines für die Entscheidung notwendigen Antrags erlassen wurde, ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die jeweilige unter Punkt 3.1. und 3.2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise