IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag auf internationalen Schutz wird betreffend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 13 Statusverordnung in Verbindung mit § 75 Abs. 32 AsylG 2005 als unbegründet abgelehnt.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte diesem den Status des Subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II und III).
2. Gegen Spruchpunkt I richtet sich die Beschwerde, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei Kurde und verweigere aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst in der syrischen Armee und den „Selbstverteidigungsdienst“ bei den Kurden. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und würde niemals für dieses oder für die Kurden kämpfen. Ein Freikaufen komme nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen werde. Er fürchte, bei einer Rückkehr vom syrischen Militär zum Wehdienst oder von den SDF zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Mitte 20, Staatsangehöriger von Syrien, Kurde und Sunnit. Seine Identität steht fest. Er beherrscht neben der Muttersprache Kurdisch Kurmanji auch Arabisch in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat wurde er in XXXX ( XXXX ) im Unterbezirk XXXX ( XXXX ) des Bezirks XXXX der Provinz Hasaka geboren, etwa 10 km östlich von XXXX und 15 km westlich von XXXX , von wo die Familie bald in die Stadt XXXX an der türkischen Grenze zog.
Dort wuchs er im Stadtteil XXXX ( XXXX ) auf, besuchte er neun Jahre die Schule und arbeitete dann als Friseur; bis zur Ausreise wohnte er im Haus der Eltern. Etwa 2021 entschloss er sich zur Ausreise und spätestens 2022 begab er sich in die Türkei, von wo er illegal nach Bulgarien sowie später ebenso Ungarn und Österreich gelangte, wo er bereits Bekannte in XXXX hatte und drei Wochen nach seiner Einreise aufgegriffen wurde, worauf er am 22.12.2022 internationalen Schutz beantragte.
Im Herkunftsstaat leben seine Eltern mit Ende 40, ein Bruder mit Anfang 20 sowie eine Schwester und ein Bruder im Teenager-Alter, alle in XXXX . Der Vater arbeitet bei einer Baufirma, der ältere Bruder in einem Supermarkt. Mit den Angehörigen ist der Beschwerdeführer in wöchentlichem Kontakt mittels WhatsApp. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Ab Mitte 2023 bis Februar 2026 war er als Arbeiter beschäftigt; seit Februar 2026 ist er selbständig als Herrenfriseur tätig.
1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Syrien von 14.03.2024 zitiert. Derzeit steht ein am 28.02.2026 erschienenes zur Verfügung (Version 13), das in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Änderungen des fallbezogen relevanten Sachverhalts beinhaltet. Im gegebenen Zusammenhang sind davon die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in 'Ain 'Issa gegründet. […] Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, 'Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). […]
Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum 'Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' ein Abkommen […] (Arabiya 11.3.2025). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). […] Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). […] Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). […] Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).
1.2.2 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. […] (RIC 14.12.2023)
Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). […]
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). […]
Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). […]
Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). […]
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). […]
1.3 Zum Fluchtvorbringen:
1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, in Syrien hätte er Militärdienst für „die Behörden“ oder die Kurden machen müssen. In der letzten Zeit seien Häuser kontrolliert und junge Männer mitgenommen worden. Er habe sich 20 Tage in seinem Dorf XXXX versteckt und sei dann ausgereist. Bei einer Rückkehr müsse er Militärdienst leisten. Irgendwelche Sanktionen erwarte er nicht.
1.3.2 Beim BFA erklärte er rund 14 Monate später, er sei in XXXX geboren, aber in XXXX aufgewachsen, wo er bis zur Ausreise durchgehend gelebt habe. Dort hätten die Kurden die Kontrolle. Er wolle dort nicht kämpfen und keine Waffen tragen. Er sei gesucht worden, und im Fall einer Rückkehr nach Syrien würden sie ihn festnehmen und zum Krieg mitnehmen, die Gruppen, die dort Macht hätten, und die Regierung. Würde er nach XXXX zurückkehren, müsste er sich den Kurden anschließen und zum kurdischen Militär gehen. Sein Name sei bei den Kurden registriert. Ein Militärbuch habe er nicht, auch sein Bruder habe keines, der wegen seines Alters „theoretisch“ in Frage käme.
1.3.3 In der Beschwerde wird ergänzt, der Beschwerdeführer wäre nach den Länderberichten als Rekrut im Zuge der Wehrpflicht bzw. des Selbstverteidigungsdienstes gezwungen, sich „direkt oder indirekt“ an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht „und/oder“ internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden bzw. die SDF ihm eine oppositionelle Haltung unterstellen, weshalb ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung drohten.
1.3.4 Wie bereits das BFA festgestellt hat, besteht für den Beschwerdeführer im hypothetischen Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsregion XXXX keine Gefahr, von der (ehemaligen) Syrischen Arabischen Armee des Regimes Assad rekrutiert zu werden, während er im wehrpflichtigen Alter der „Selbstverteidigungspflicht“ für die kurdischen Streitkräfte ist. Er hätte im Fall einer Rekrutierung bei einer Weigerung mit der Verlängerung seines Wehrdienstes um einen Monat zu rechnen.
1.3.5 Die Herkunftsregion – sowohl die Stadt XXXX als auch XXXX und XXXX – steht wie schon das BFA feststellte unter kurdischer Herrschaft, wobei diese Region erreicht werden kann, etwa aus der angrenzenden Türkei, ohne mit Kräften des (ehemaligen) Regimes Assad in Kontakt zu kommen.
1.3.6 Der Beschwerdeführer hat das Herkunftsland aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen. Im hypothetischen Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion ist er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in Gefahr, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Die behauptete Furcht vor einer solchen Verfolgung ist daher unbegründet.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Sozialversicherungsdaten (AJ-WEB) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und die Aktualität der festgestellten Herrschaftsverhältnisse wurde anhand der Daten des Carter Center sichergestellt (www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria). Eine mündliche Verhandlung erwies sich danach als nicht erforderlich.
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat und im Irak, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers. Dessen Identität steht aufgrund des Personalausweises fest (AS 1, 71).
2.2 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen in 1.2 wurden dem angeführten Länderinformationsblatt entnommen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Auf das Angebot, die Kopie des Länderinformationsblattes ausgehändigt zu erhalten und dazu binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen, verzichtete der Beschwerdeführer beim BFA (AS 65). In der Beschwerde wird daraus sowie aus älteren Publikationen wie den UNHCR-Erwägungen von März 2021 zitiert. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3 Zum Fluchtvorbringen:
2.3.1 Wie bereits beim BFA vermochte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass er sich aufgrund einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund außerhalb des Herkunftsstaates aufhält.
2.3.2 Zutreffend zeigt bereits das BFA auf (S. 110 / AS 192), dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht in der Hand des (früheren) Regimes befindet, weshalb er keine Rekrutierung durch dessen Armee zu fürchten hat, sowie ferner, dass es möglich ist, dorthin ohne einen solchen Zugriff über die Grenzen zur Türkei einzureisen (S. 111 / AS 193). Das ist den Feststellungen zufolge unverändert der Fall.
2.3.3 Wie bereits das BFA feststellte (S. 78 / AS 160), wird der Versuch, dem Wehrdienst in der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, mit dessen Verlängerung um einen Monat sanktioniert. Dem BFA ist auch beizupflichten (S. 112 f / AS 195 f), dass mit diesem Dienst üblicherweise kein Kampfeinsatz verbunden ist und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch Menschenrechtsverletzungen auszuschließen sind, sowie schließlich, dass demnach mit dem Selbstverteidigungsdienst kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität gegenüber dem Wehrpflichtigen erfolgt.
2.3.4 Es ist daher nachvollziehbar, dass das BFA aus all dem schließt (S. 117 / AS 199), dass eine der Beschwerdeführer nichts glaubhaft vorgebracht hat, was auf eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schließen ließe, und die behauptete Furcht vor Verfolgung unbegründet wäre.
Zumal sich wie schon im Verfahren beim BFA auch aus sonstigen Umständen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer derzeit drohenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der – auch nur unterstellten – politischen Gesinnung ergibt, sei es durch kurdische oder andere Kräfte, war festzustellen, dass er sie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und sich aus keinem solchen Grund außerhalb Syriens aufhält.
2.3.5 Die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung erweisen sich somit als richtig, weshalb sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt, zumal auch die Beschwerde keine Zweifel an dieser weckt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Nach § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren über Anträge, die vor dem 12.06.2026 eingebracht worden sind, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes sich nach der (am genannten Tag in Kraft getretenen) Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der nunmehrigen Fassung zu prüfen ist.
3.2 Gemäß Art. 13 der demnach vorliegend anzuwendenden Statusverordnung ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt.
Flüchtling ist nach Art. 3 Z. 5 Statusverordnung ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit befindet, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) nicht anzuwenden ist.
3.3 Die begründete Furcht vor Verfolgung bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 86, Ebilum).
Maßgebend ist dabei, dass zwar eine bloße Möglichkeit der Verfolgung nicht ausreicht, um die Begründetheit der geltend gemachten Furcht nachzuweisen, aber auch nicht die Gewissheit des Eintretens der Verfolgungsgefahr verlangt werden darf, wie es der Praxisleitfaden „Beweiswürdigung und Gefährdungsbeurteilung“ der EUAA formuliert, sodass eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ sich auf die Situation bezieht, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, sodass die Furcht vor Verfolgung als nachgewiesen anzusehen ist, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die Verfolgungsgefahr, die von der den internationalen Schutz beantragenden Person geltend gemacht wird, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland realisiert. (EuGH 04.06.2026, C-440/25, Rz. 87 f, Ebilum).
3.4 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt zur Bejahung einer eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht; die Verfolgung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. (VwGH 03.10.2023, Ra 2023/14/0071, Rz. 8, 13, mwN)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zudem die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/19/0408, Rz. 9, mwN)
3.5 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine drohende Verfolgung durch die örtlich herrschenden kurdischen Kräfte oder auch durch solche des (ehemaligen) Regimes Assad jeweils wegen des Wehrdienstes nicht festgestellt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde. Der Beschwerdeführe hat keine aktuell drohende Verfolgung aus einem der in 3.4 genannten Gründe der GFK für den Fall seiner Rückkehr glaubhaft gemacht. Auf eine solche lagen nach den Feststellungen auch keine anderen Hinweise vor.
3.6 Dem Beschwerdeführer war aus diesem Grund weder durch das BFA der Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 noch durch das Verwaltungsgericht nach Art. 13 der vorliegend anzuwendenden Statusverordnung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Demnach erweist die Beschwerde sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen, jedoch der bekämpfte Spruchpunkt der neuen Rechtslage entsprechend zu formulieren war wie geschehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder zu asylrelevantem Vorbringen.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen zu. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist bereits durch die belangte Behörde vollständig erhoben worden und weist weiterhin die gebotene Aktualität auf. Vorliegend war bereits zur Zeit des Verfahrens beim BFA das frühere Regime in der Herkunftsregion nicht an der Macht (anders als bei VwGH 22.09.2025, Ra 2025/18/0115). Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um eindeutige Fälle in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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