BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER über den Antrag auf Verbleib von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise zu gestatten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.7.2026 nach der Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 28.7.2026 lehnte dieses den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.7.2026 hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Statusverordnung) in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 1 litera j iVm Artikel 44 Absatz 1 litera b der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung) iVm § 31 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I); gemäß Artikel 18 der StatusVO iVm Artikel 39 Absatz 2 der VerfVO iVm § 8 Absatz 2 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt II); ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III); eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV).
Begründend wurde im Hinblick auf die Fluchtgründe insbesondere – umfangreich dargelegt – ausgeführt, das erst verzögert erstattete Vorbringen des BF seiner angeblichen Homosexualität und die ins Treffen geführte, damit in Zusammenhang stehende Verfolgungsgefahr sei nicht glaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 3.8.2026 fristgerecht Beschwerde, in der er unter anderem beantragte, ihm das Recht auf Verbleib nach Art 68 VerfVO zuerkennen und auszusprechen, dass ihm die Einreise zu gestatten ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO haben Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 68 Abs. 3 lit. a bis e AsylVfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.
Konkret liegen dem vom BFA geführten Verfahren zufolge die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 3 lit. a sublit. i und ii AsylVfVO vor, weswegen dem BF aufgrund der Verfahrensverordnung an sich kein Recht auf Verbleib und der Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA an sich keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gilt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gemeinsam mit der Beschwerde beim BFA einzubringen. Das BFA hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Das BVwG hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.
In seiner Beschwerde stellt der BF einen Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO, sodass er damit zugleich auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellte.
Es ist somit zu prüfen, ob dem BF aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, dessen Berücksichtigung sich aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO ergibt, das Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist. Stellt sich ihm Rahmen dieser Prüfung heraus, dass dem BF aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Recht auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO zuzuerkennen ist, kommt der vorliegenden Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung zu. Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass der beschwerdeführenden Partei dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Was den konkreten Fall anbelangt, so ist dem BFA zugute zu halten, dass es im bekämpften Bescheid eine sehr ausführliche, individuelle Beweiswürdigung – vor allem auch im Hinblick auf die vom BF ins Treffen geführte Homosexualität – vorgenommen hat und darauf aufbauend zum Ergebnis gelangte, dem BF sei diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen. Allerdings bedingt der vorliegende Sachverhalt, dass sich das BVwG - im Einklang des mit dem vom EuGH geforderten Recht auf wirksamen Rechtsbehelf - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein persönliches Bild vom BF zu machen und eine entsprechende, ebenso eingehende Beweiswürdigung vorzunehmen haben wird, wofür sich die kurzen Entscheidungsfristen als nicht ausreichend erweisen. Es kann somit zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Pakistan aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfristen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Es sei jedoch betont, dass der Ausgang des weiteren Verfahrens dadurch in keiner Weise vorweggenommen wird.
Dem Antrag auf Verbleib ist daher stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen.
Der BF hat in seiner Beschwerde unter einem beantragt, es möge ausgesprochen werden, dass ihm die Einreise zu gestatten ist. Die AsylVfVO trifft keine expliziten Regelungen dahingehend, dass mit der Zuerkennung des Rechts auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 der AsylVfVO auch das Recht auf Einreise einhergeht, wiewohl Derartiges insbesondere aus der Systematik des Art 43 Abs 4 der AsylVfVO (wenngleich sich diese Bestimmung nur auf die Vorgangsweise nach Ablauf der 12-Wochen-Frist bezieht) abgeleitet werden kann (vgl. z. B. im Umkehrschluss lit c der genannten Bestimmung „…wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nicht gestattet, …. wenn der Antragsteller zum Verbleib im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 68 nicht berechtigt ist und ein Gericht entschieden hat, dass er bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht im Mitgliedstaat verbleiben darf“). Auch spricht Art 68 Abs 2 der AsylVfVO vom „Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats“, welches wohl eine Einreise voraussetzt. Hinzu kommt, dass die gegenständliche Zuerkennung des Rechts auf Verbleib auch gerade mit einer – im Lichte des Art 42 Abs 2 AsylVfVO relevanten – Komplexität der Beweiswürdigung begründet wurde. Dem BF war somit aus Gründen der Rechtssicherheit auch spruchgemäß die Einreise zu gestatten.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es fehlt insbesondere eine Rechtsprechung des VwGH dahingehend, ob mit der Zuerkennung des Rechts auf Verbleib nach Art 68 Abs 4 der AsylVfVO auch das Recht auf Einreise einhergeht.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das BVwG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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