(1) Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen (§§ 33 bis 37, 39) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Personen (Stellen) die Berufskrankheit eines Unfallversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (§ 120 Z. 1) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung obliegen diese Meldepflichten dem/der Beschäftiger/Beschäftigerin nach § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.
(2) Der Arzt/Die Ärztin, der/die bei einer versicherten Person Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit rechtfertigen, hat diese Feststellung dem zuständigen Träger der Unfallversicherung binnen fünf Tagen zu melden. Der Versicherungsträger hat dem Arzt hiefür eine Vergütung von 5,81 € zu leisten. Ein Arzt, welcher der ihm obliegenden Verpflichtung zur Erstattung der Meldung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn er nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 440 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(3) Der Träger der Unfallversicherung hat die Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit unverzüglich weiterzuleiten
1.an das zuständige Arbeitsinspektorat, wenn der Unfall (die Berufskrankheit) den Dienstnehmer/die Dienstnehmerin eines Betriebes betraf, der/die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, dem Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion unterliegt;
Der Träger der Unfallversicherung hat die Daten nach den Abs. 1 und 2 sowie die eingelangten Meldungen auf automatisationsunterstütztem Weg zu übermitteln.
(4) Die im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l genannten Schulen, Lehranstalten, Universitäten und institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben jeden Unfall im Sinne des § 175 Abs. 4 oder 5 bzw. § 176 Abs. 1 Z 11 oder 12, durch den eine nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i oder l unfallversicherte Person getötet oder körperlich geschädigt worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden. Auf die gleiche Weise haben die meldepflichtigen Stellen die Berufskrankheit eines nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten binnen fünf Tagen nach dem Beginn der Krankheit (§ 120 Z. 1) dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.
(5) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 4 sind vorrangig mittels elektronischer Datenfernübertragung, jedenfalls aber schriftlich, zu erstatten.
§ 363 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 363 Unfallmeldung
…§ 363. (1) Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen ( §§ 33 bis 37, 39 ) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person…
§ 628 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (66. Novelle)
…31a Abs. 4 und 4a, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351g Abs. 4, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442 Abs. 2, 447a, 447b, 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und…
§ 666 Schlussbestimmungen zu Art. 48 Teil 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35 (77. Novelle)
…354 Z 4 und 5; 4. mit 1. Jänner 2015 § 292 Abs. 8 . (2) Die §§ 79b und 363 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. (3) Abweichend von § 108h Abs. 1…
§ 75 NVG 2020 · NVG 2020 · Notarversorgungsgesetz
§ 75
…getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versorgungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat und § 363 ASVG nicht anzuwenden ist; 2. § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. (2) Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über…
§ 6 NastV · NastV · Nadelstichverordnung
§ 6 Meldeverfahren und Folgemaßnahmen
…Fall einer Verletzung durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente müssen Arbeitgeber/innen prüfen, ob eine Meldung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gemäß § 363 ASVG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften zu erstatten ist.…
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