8ObA120/03k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Teresa J*****, Hausfrau, 2.) mj. Szymon W. J*****, Schüler, 3.) mj. Wiktor P. J*****, und 4.) mj. Hubert P. J*****, sämtliche per Adresse *****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Beteiligungs und Immobilien GmbH, *****, wegen EUR 41.710,57 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2003, GZ 10 Ra 114/03p 50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Die klagenden Parteien relevieren im Wesentlichen ausschließlich, dass die Beklagte doch als Arbeitgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG anzusehen sei. Das Berufungsgericht ist aber gerade davon ausgegangen, dass die Kläger diese Frage in der Berufung nicht relevierten, also insoweit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unbekämpft ließen und sich nur darauf stützten, dass die Beklagte auch als Beschäftiger im Rahmen einer verdeckten Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs 2 AÜG für eine ordnungsgemäße Meldung des Arbeitsunfalles nach § 363 ASVG hafte. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht auch die Beweisrüge der Kläger unbehandelt gelassen, weil es selbst ausgehend von einer Arbeitskräfteüberlassung, eine Verpflichtung des Beschäftigers zur unmittelbaren Meldung im Sinne des § 363 ASVG verneinte.
Rechtliche Beurteilung
Soweit nunmehr die Kläger vermeinen, dass das Berufungsgericht dennoch auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Dienstgebereigenschaft der Beklagten im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu prüfen gehabt hätte, ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach dann, wenn sich einer Partei ausdrücklich nur auf bestimmte selbständige Anspruchsgrundlagen beruft, hier also auf eine behauptete Verpflichtung der Beklagten als Beschäftiger im Sinne des AÜG, das Gericht nicht auch das Vorliegen allfälliger anderer Ansprüche zu prüfen hat, weil eine Beschränkung der Klagsgründe bindend ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO 2 § 471 Rz 9 mwN). Das Berufungsgericht hat genau diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass ihm bei der Anwendung dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, stellen die Kläger gar nicht dar. Im übrigen wurde der bei dem Unfall auf der Baustelle verstorbene Angehörige zwar über Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten, aber nicht bei dieser, sondern bei der Baufirma eingestellt. Auch die Anweisung, dem neuen Mitarbeiter das Erforderliche zu erklären und dass dieser die Abschalung des Lichtschachtes vornehmen sollte, bei der er dann schon kurz nach Arbeitsbeginn verunglückte, ging von der Baufirma aus. Es wurde schon bei den ersten Erhebungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall diese Baufirma - die allerdings dann in Konkurs ging - als Arbeitgeber bezeichnet (vgl etwa S 16 des angeschlossenen Strafaktes zu 32 U 142/98d des Bezirksgerichtes Mödling).
Die Ausführungen der Revision, wonach die Bestimmung des § 35 ASVG hinsichtlich der Beschäftiger von Arbeitnehmern von Arbeitskräfteüberlassern mit Sitz im Ausland auch hier anzuwenden sei, weil der Verunglückte von der Baufirma nicht angemeldet worden sei, finden weder im Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren (vgl § 504 ZPO) eine klare Grundlage noch ist ersichtlich, warum eine ausdrücklich für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen festgelegte Regelung (vgl § 35 Abs 2 letzter Satz ASVG iVm § 3 Abs 3 ASVG iVm § 16 AÜG) auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt erstreckt werden sollte, der die wesentlichste Voraussetzung für diese Regelung, dass eben im Inland ein Dienstgeber (Überlasser) fehlt, nicht erfüllt.
Insgesamt vermag die Revision der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.