ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 39 Meldung der freiwillig Versicherten.
Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu melden. Die gemäß § 19a Selbstversicherten haben die Meldungen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu erstatten. Diese Meldungen wirken auch für den Bereich der Pensionsversicherung.
§ 39 ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 39 Meldung der freiwillig Versicherten.
…§ 39. Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger binnen einer Woche zu…
§ 360b Anwendung des AVG
…– die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, – § 36a über Angehörige, – die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, – die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise, –…
§ 363 Unfallmeldung
…§ 363. (1) Die Dienstgeber und die sonstigen meldepflichtigen Personen oder Stellen ( §§ 33 bis 37, 39 ) haben jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem…
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