ASVG
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT IV. Meldungen und Auskunftspflicht.
§ 36 Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen).
(1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:
1.für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
3. für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;
4.für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;
5.für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z. 4) dem Bundesministerium für Inneres;
6.für die Präsenz- und Ausbildungsdienst Leistenden nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport;
8.für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)
10.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste);
11.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h pflichtversicherten Personen, die Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld haben, dem Krankenversicherungsträger;
12.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;
13.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;
13a.für die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d und Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Rehabilitationsgeld dem Pensionsversicherungsträger ;
13b.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Wiedereingliederungsgeld dem Krankenversicherungsträger;
14.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
15.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
16.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
17.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
18.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur;
19.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j pflichtversicherten BezieherInnen eines aliquoten Pflegekarenzgeldes dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
19a.für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. k pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;
20.für die nach § 8 Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse.
(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.
§ 42 KGG · KGG · Karenzgeldgesetz
§ 42 Mitwirkungspflicht
…für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. (2) Dienstgeber (§ 35 ASVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des…
§ 32 KBGG · KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 32 Mitwirkungspflichten
…nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. (2) Dienstgeber (§ 35 ASVG, § 13 B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36 ASVG) sowie der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle für den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Wer seinen Mitteilungs- oder…
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