§ 280a Feststellung der Invalidität
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
ASVG
Gliederung
VIERTER TEIL. Pensionsversicherung.
ABSCHNITT IV. Knappschaftliche Pensionsversicherung.
§ 280a Feststellung der Invalidität
Rückverweise
Die versicherte Person ist ausschließlich zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation berechtigt, vor Stellung eines Antrages auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung zu stellen, ob Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 1 und 2 oder im Sinne des § 255 Abs. 3 voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. Über diesen Antrag hat der Versicherungsträger in einem gesonderten Verfahren (§ 354 Z 4a) zu entscheiden.
Keine Ergebnisse gefunden