Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch KREISSL&PICHLER&WALTHER Rechtsanwälte GmbH in Liezen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Waisenpension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 17. März 2026, GZ 6 Rs 68/25d-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Vater des 1986 geborenen Klägers starb im Jahr 2009. Der Kläger ist nicht in der Lage einer geregelten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Dieser Zustand bestand bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres und besteht seither durchgehend.
[2] Die Vorinstanzenbejahten die Kindeseigenschaft des Klägers im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG undverpflichteten die Beklagte (mit Grundurteil gemäß § 89 Abs 2 ASGG) zur Leistung der Waisenpension ab 3. 7. 2024 .
[3] Die außerordentliche Revisionder Beklagten ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[4] 1.1.Die Beklagte stützt sich im Rechtsmittel zwar ausdrücklich nur auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Soweit die Beklagte die Regeln über die Folgen der Zurücknahme einer Klage thematisiert und unter Hinweis auf das gegen den im Jahr 2012 erlassenen Bescheid vom Kläger angestrengte Verfahren geltend macht, dass nach der dortigen Zurückziehung einer Klage eine erneute Geltendmachung des Anspruchs „wie bei einem Rechtsmittelverzicht“ nicht möglich sei, könnte darin die Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Rechtskraft zu sehen sein. Die Missachtung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung (in Form der Einmaligkeits-wie auch der Bindungswirkung) begründet eine nicht im Katalog der Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO ausdrücklich genannte Nichtigkeit ( RS0132136 ; RS0074226 ).
[5] 1.2.Eine solche Nichtigkeit legt die Beklagte aber nicht nachvollziehbar dar. In dem von ihr genannten Verfahren erging ein der Rechtskraft im Sinn des § 411 Abs 2 ZPO fähiges Urteil infolge der Zurückziehung der Klage gerade nicht. Es wurde kein Anspruchsverzicht erklärt, der die Wirkungen der §§ 230 Abs 3, 237 Abs 4 ZPO haben könnte, und es liegt auch kein Fall des § 362 ASVG vor. Der diesem Verfahren zugrundeliegende Bescheid trat gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer und durch die Zurücknahme der Klage gemäß § 72 Z 1 ASGG nicht wieder in Kraft. Auch der Entscheidung 10 ObS 73/20p lässt sich eine der Rechtskraft vergleichbare Wirkung einer Zurücknahme der Klage nicht entnehmen.
[6] 2.1. Als unrichtige rechtliche Beurteilung machte die Beklagte in der Berufung (nur) geltend, dass die Sachverständigen in dem mit Zurücknahme der Klage durch den Kläger beendeten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt seien, dass beim Kläger im Jahr 2012 Erwerbsfähigkeit bestanden habe, sodass die Erwerbsunfähigkeit nicht durchgehend vorgelegen habe; diesbezüglich lägen sekundäre Feststellungsmängel vor. Dabei ging die Beklagte aber nicht von dem im vorliegenden Verfahren festgestellten Sachverhalt aus, nach dem der Kläger seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres durchgehend erwerbsunfähig war, sodass die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt war ( RS0043352 [T12]).
[7] 2.2. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung nicht oder – wie hier – nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist ( RS0043603 [T2, T8]), so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden ( RS0043573 [T3, T30]; RS0043480 ). Auf die in der Revision erstatteten Rechtsausführungen ist somit nicht einzugehen ( RS0043480 [T9, T16]).
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