Vorwort
(1) Für die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben wird an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeit festgesetzt:
| Montag bis Freitag: Samstag: | 08:00 Uhr – 12:00 Uhr 08:00 Uhr – 12:00 Uhr | 15:00 Uhr – 18:00 Uhr |
(2) Für die Filialapotheke der „Narzissen-Apotheke“ in Altaussee wird an Werktagen folgende verpflichtende Kernöffnungszeit festgesetzt:
| Montag und Dienstag: Mittwoch: Donnerstag und Freitag: | 08:30 Uhr – 12:00 Uhr 08:30 Uhr – 12:00 Uhr | 15:00 Uhr – 18.00 Uhr |
(3) Für den 24. und 31. Dezember wird die Kernöffnungszeit von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr festgelegt, sofern diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen.
(4) An den vier Samstagen, die vor dem 24. Dezember liegen, dürfen die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben zusätzlich von 12:00 – 18:00 Uhr offenhalten, sofern diese nicht auf einen Feiertag fallen.
(5) Die freiwilligen Öffnungszeiten der öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben sind in der Anlage 1 ersichtlich.
(6) Der/Die Konzessionsinhaber:in, Pächter:in oder Leiter:in der öffentlichen Apotheke hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum 30. Juni jeden Kalenderjahres die freiwilligen Öffnungszeiten ihrer/seiner Apotheke für das folgende Kalenderjahr bekanntzugeben. Dies gilt nicht, sofern die zuletzt bekannten freiwilligen Öffnungszeiten beibehalten werden. Die bekanntgegebenen freiwilligen Öffnungszeiten sind für das gesamte folgende Kalenderjahr einzuhalten.
(1) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben haben außerhalb Ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 wöchentlich wechselnd in nachfolgend beschriebener Reihenfolge Notfallbereitschaft zu versehen. Der Dienstwechsel der Gruppen erfolgt wöchentlich montags um 08.00 Uhr, dies mit der Maßgabe, dass in der zweiten Kalenderwoche jeden Jahres (KW 2) – erstmals 2027 – die Reihenfolge der Turnusgruppen dahingehend geändert wird, dass die vorgesehene Gruppe ausgelassen wird.
| Gruppe | Ort | Apotheke |
| Gruppe 1 | Liezen Admont Stainach | Stadtapotheke Stiftsapotheke Panther Apotheke |
| Gruppe 2 | Liezen Gröbming Bad Aussee | Löwen Apotheke Alpenapotheke Kurapotheke |
| Gruppe 3 | Liezen Trieben Bad Mitterndorf | Stadtapotheke |
(1) Die Kurapotheke und die Narzissenapotheke in Bad Aussee haben außerhalb ihrer Öffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und außerhalb ihrer Notfallbereitschaft gemäß § 2 Abs. 1 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall, wenn die Apotheken der Gruppe 1 Notfallbereitschaft leisten, werktags Montag bis Freitag ab 20 Uhr und Samstag nach Ende der Öffnungszeit der Kurapotheke und der Narzissenapotheke in Bad Aussee sowie an Sonn- und Feiertagen, dringend benötigte Arzneimittel – das sind grundsätzlich in dieser Zeit vom diensthabenden Arzt für Allgemeinmedizin (= ärztlicher Notdienst) verschriebene Arzneimittel – aus einer der nächstgelegenen dienstbereiten öffentlichen Apotheken gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zugestellt werden (Botendienst). Auf die Möglichkeit der Zustellung dringend benötigter Arzneimittel ist durch einen entsprechenden Aushang an der Apotheke unter Angabe der Telefonnummer der dienstbereiten Apotheke hinzuweisen.
(2) Dem Patienten ist bei der Zustellung eine schriftliche Information auszufolgen, dass er erforderlichenfalls eine persönliche telefonische Beratung durch den diensthabenden Apotheker in Anspruch nehmen soll bzw. bei Fragen eine telefonische Beratung in Anspruch nehmen kann.
(1) Auf die Öffnungszeiten und Notfallbereitschaften der Apotheken sowie außerhalb dieser Zeiten ist auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken gut sichtbar und bei Dunkelheit beleuchtet beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe unter Angabe der genauen Adresse eindeutig erkennbar hinzuweisen.
(2) Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Öffnungszeiten und Notfallbereitschaften sind einzuhalten. Außerhalb dieser Zeiten ist die Durchführung von Kundinnen- und Kundenverkehr nicht gestattet.
(3) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 29.12.2025 in Kraft und am 31.12.2026 außer Kraft. Am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung haben die Apotheken der Gruppe 1 die Notfallbereitschaft ab 08.00 Uhr gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu versehen.
(2) Gleichzeitig mit Inkrafttreten der gegenständigen Verordnung treten sämtliche bisherigen Verordnungen über Öffnungszeiten und Bereitschaftsdienste der öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben außer Kraft.
| Gruppe 4 | Liezen Rottenmann Bad Aussee | Löwen Apotheke Stadtapotheke Narzissenapotheke |
(2) Die beiden öffentlichen Apotheken in Liezen versehen werktags von Montag bis Donnerstag die Notfallbereitschaft bis 20.00 Uhr.
(3) Die Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Rottenmann, Stainach und Trieben ist an Sonn- und Feiertagen bis 12.00 Uhr und wieder ab 16.00 Uhr zu leisten.
(4) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Rottenmann, Stainach und Trieben dürfen werktags (Montag bis Freitag) von 12:00 – 15:00 Uhr geschlossen halten, wenn eine öffentliche Apotheke in Liezen während diesem Zeitraum freiwillige Öffnungszeiten gemeldet hat.
(5) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte/-innen für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(6) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(7) Am Faschingsdienstag dürfen die Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben bereits ab 12:00 Uhr sowohl die Öffnungszeiten gemäß § 1 als auch die Notfallbereitschaft bei geschlossener Türe versehen.
(8) Zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Notfallbereitschaft, wie zum Beispiel Umbauarbeiten, sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Ereignis schriftlich sowohl der Bezirkshauptmannschaft wie auch der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer zu melden.
(9) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 bis 3 darf gemäß § 8 Abs. 5 Apothekengesetz idgF. in Form der Rufbereitschaft verrichtet werden, sodass ein(e) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die durchgehende sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.