Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien vom 12.3.2025, GZ **-46, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 3.11.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 24.4.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege. Es bestehe kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung oder auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, die Klägerin sei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen invalid.
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin sei weder dauerhaft noch vorübergehend invalid. Berufsschutz liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension ab 1.5.2023 und in eventu Feststellung vorübergehender Invalidität gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Es legte dieser Entscheidung die aus den Seiten 2 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die Klägerin genieße keinen Berufsschutz. Sie sei weder dauerhaft noch vorübergehend invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG, weil sie noch die Tätigkeit einer Tagportierin ausüben könne. Auch die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a und 4 ASVG lägen nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1.1. In ihrer Mängelrüge macht die Klägerin als Stoffsammlungsmangel geltend, dass sie mit Schreiben vom 12.2.2025 unter anderem neue Befunde vom 10.2.2025, 9.1.2025 und 20.9.2024 vorgelegt und die Ergänzung des urologischen Gutachtens beantragt habe.
Das Erstgericht habe es trotz dieses Antrags und entgegen seiner Verpflichtung nach § 87 Abs 1 ASGG unterlassen, dem urologischen Sachverständigen eine entsprechende Gutachtensergänzung aufzutragen.
Bei Berücksichtigung dieser neuen Befunde wäre das medizinische Leistungskalkül der Klägerin so weit eingeschränkt worden, dass ihr keine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt, wie etwa jene der Tagportierin, mehr zumutbar gewesen wäre.
1.2. Im Rahmen der Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, wonach sie trotz ihrer medizinischen Einschränkungen in der Lage sei, Hilfskraft-Berufstätigkeiten wie die einer Tagportierin auszuüben, und begehrt die Ersatzfeststellung, dass sie dazu nicht mehr in der Lage sei.
2. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
2.1.Die nach § 275 Abs 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen (RS0043308 [T1]).
Gemäß § 87 Abs 1 ASGG hat das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht hinsichtlich aller Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455).
Private ärztliche Befunde sind den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit sie dazu überprüfbar Stellung nehmen ( Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mN).
2.2. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin vom urologischen Sachverständigen Dr. B* am 14.3.2024 untersucht (ON 17).
Mit Schreiben vom 13.2.2025 (ON 36) legte sie neue Befunde vor, unter anderem einen Befund von Dr. C*, Facharzt für Gynäkologie vom 10.2.2025, einen Patientenbrief der Klinik D*, 3. Med. Ambulanz vom 9.1.2025 sowie einen Patientenbrief der Klinik E*, Abteilung für Urologie und Andrologie vom 20.9.2024 (./N), in dem über einen stationären Aufenthalt an der Abteilung für Urologie und Andrologie von 11.9.2024 bis 21.9.2024 berichtet wird.
Das Erstgericht verfügte am 13.2.2025 die Übermittlung dieser Befunde an den Sachverständigen Dr. B* „zur Vorbereitung der Erörterung/Ergänzung“ (ON 37).
Es erfolgte jedoch weder schriftlich noch mündlich in der Tagsatzung vom 12.3.2025 eine Gutachtensergänzung des Sachverständigen Dr. B* zu diesen drei Befunden.
Bereits aufgrund des Datums der Befunde ist ersichtlich, dass sie vom Sachverständigen Dr. B* in seinem Gutachten (ON 17) noch nicht Berücksichtigung finden haben können.
Inhaltlich ergeben sich daraus durchaus Anhaltspunkte, die das vom Erstgericht festgestellte medizinische Leistungskalkül beeinflussen könnten. Dr. B* berücksichtigte in seinem Gutachten zwar rezidivierende Harnblasenentzündungen und gehäuften Harndrang sowie unwillkürlichen Harnverlust, allerdings nicht Uretersteine und Koliken, die insbesondere im Patientenbrief vom 20.9.2024 erwähnt sind.
Aus diesen Gründen hätte das Erstgericht - seiner eigenen Verfügung vom 13.2.2025 folgend - eine (schriftliche oder mündliche) Ergänzung des urologischen Gutachtens einholen müssen.
2.3.Da das Unterlassen der gebotenen Gutachtensergänzung abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0043049, RS0043027), liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen hat.
2.4 . Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine Ergänzung des Gutachtens des urologischen Sachverständigen Dr. B* unter Berücksichtigung der neuen Befunde (./N) einzuholen haben. Danach ist zur abschließenden Ermittlung des medizinischen Leistungskalküls allenfalls auch die medizinische Gutachtenszusammenfassung zu ergänzen.
3. Da aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens ohnehin eine Aufhebung des Urteils unumgänglich war, ist auf die Beweisrüge nicht näher einzugehen.
4.Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 AGSG iVm § 52 ZPO.
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