Rückverweise
(1) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben haben außerhalb Ihrer Kernöffnungszeiten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 wöchentlich wechselnd in nachfolgend beschriebener Reihenfolge Notfallbereitschaft zu versehen. Der Dienstwechsel der Gruppen erfolgt wöchentlich montags um 08.00 Uhr, dies mit der Maßgabe, dass in der zweiten Kalenderwoche jeden Jahres (KW 2) – erstmals 2027 – die Reihenfolge der Turnusgruppen dahingehend geändert wird, dass die vorgesehene Gruppe ausgelassen wird.
| Gruppe | Ort | Apotheke |
| Gruppe 1 | Liezen Admont Stainach | Stadtapotheke Stiftsapotheke Panther Apotheke |
| Gruppe 2 | Liezen Gröbming Bad Aussee | Löwen Apotheke Alpenapotheke Kurapotheke |
| Gruppe 3 | Liezen Trieben Bad Mitterndorf | Stadtapotheke Stadt-Apotheke Kurapotheke |
| Liezen Rottenmann Bad Aussee |
| Löwen Apotheke Stadtapotheke Narzissenapotheke |
(2) Die beiden öffentlichen Apotheken in Liezen versehen werktags von Montag bis Donnerstag die Notfallbereitschaft bis 20.00 Uhr.
(3) Die Notfallbereitschaft der öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Rottenmann, Stainach und Trieben ist an Sonn- und Feiertagen bis 12.00 Uhr und wieder ab 16.00 Uhr zu leisten.
(4) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Rottenmann, Stainach und Trieben dürfen werktags (Montag bis Freitag) von 12:00 – 15:00 Uhr geschlossen halten, wenn eine öffentliche Apotheke in Liezen während diesem Zeitraum freiwillige Öffnungszeiten gemeldet hat.
(5) Die öffentlichen Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben dürfen an Werktagen (Montag bis Freitag) im Anschluss an die Öffnungszeiten während der Abendordinationszeiten der jeweiligen örtlichen Ärzte/-innen für Allgemeinmedizin mit Kassenvertrag nach § 342 Abs. 1 ASVG zusätzlich zur Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 und 2 jedoch maximal bis 20:00 Uhr Notfallbereitschaft leisten. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden.
(6) Am Feiertag 8. Dezember dürfen die öffentlichen Apotheken von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet halten, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt. Die Notfallbereitschaft darf auch bei geöffneter Apotheke geleistet werden. Die Verpflichtung zur Leistung der Notfallbereitschaftsdienste gemäß § 2 bleibt davon unberührt.
(7) Am Faschingsdienstag dürfen die Apotheken in Admont, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Gröbming, Liezen, Rottenmann, Stainach und Trieben bereits ab 12:00 Uhr sowohl die Öffnungszeiten gemäß § 1 als auch die Notfallbereitschaft bei geschlossener Türe versehen.
(8) Zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Notfallbereitschaft, wie zum Beispiel Umbauarbeiten, sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Ereignis schriftlich sowohl der Bezirkshauptmannschaft wie auch der Landesgeschäftsstelle Steiermark der Österreichischen Apothekerkammer zu melden.
(9) Die Notfallbereitschaft gemäß Abs. 1 bis 3 darf gemäß § 8 Abs. 5 Apothekengesetz idgF. in Form der Rufbereitschaft verrichtet werden, sodass ein(e) allgemein berufsberechtigte(r) Apotheker(in) zur Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen rasch erreichbar sein muss. Darüber hinaus ist die durchgehende sofortige telefonische Erreichbarkeit sicherzustellen.
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