G228/2017 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG bzw. Art139 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, "der Verfassungsgerichtshof möge
1. §351c Abs12 ASVG, BGBl I Nr 49/2017, 'Abs11 ist auch auf jene Arzneispezialitäten anzuwenden, die nach §609 Abs13 aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die im §351c Abs10 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden.' zur Gänze, eventualiter den zweiten Satz 'Dies gilt auch dann, wenn die im §351c Abs10 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden.' gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG […] wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
2. die Verordnung 'Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Preisband gemäß §351c Abs11 und 12 ASVG', Verlautbarung Nr 90/2017, verlautbart gemäß §1 Abs5 Z11 des Anhanges zur Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes, avsv Nr 67/2017 (Beilage ./2), […] zur Gänze, eventualiter die Wortfolgen
a. '188 R03AK06 Salmeterol und Fluticason Salmeterol 0,00005 g/Hub, Fluticasonpropionat 0,0001 g/Hub Hub inhalativ 0,1973 0,2565',
b. '189 R03AK06 Salmeterol und Fluticason Salmeterol 0,00005 g/Hub, Fluticasonpropionat 0,00025 g/Hub Hub inhalativ 0,2718 0,3534,',
c. '190 R03AK06 Salmeterol und Fluticason Salmeterol 0,00005 g/Hub,Fluticasonpropionat 0,0005 g/Hub Hub inhalativ 0,3436 0,4468', sowie
d. '193 R03BA05 Fluticason 0,00025 g/Hub Hub inhalativ 0,1970 0,2561'
in der 'Amtlichen Verlautbarung' gemäß [Art.] 139 Abs1 Z3 B VG wegen Gesetzwidrigkeit aufheben."
II. Rechtslage
1. §351c des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), BGBl 189/1955, idF BGBl I 49/2017, lautet (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Abschnitt V
Erstattungskodex
Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex
§351c. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband die Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex. Mit Einlangen des Antrages, mit dem zumindest die Zulassungsnummer und ein Preis bekannt gegeben wird und dem eine Bestätigung der Lieferfähigkeit und eine Bestätigung über die Dauer der Patentlaufzeit angeschlossen ist, wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten Bereich aufgenommen. Stellt der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen (wird auch über den Preis entschieden, innerhalb von 180 Tagen) nach Einlangen des Antrages fest, dass die Arzneispezialität nicht in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex aufzunehmen ist, so ist sie aus dem roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Der Hauptverband hat die Änderungen des Erstattungskodex monatlich im Internet kundzumachen.
(2) Der Hauptverband hat eine Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des §133 Abs2 geeignet sind, da sie zB überwiegend
– zur Behandlung in Krankenanstalten,
– unter ständiger Beobachtung oder
– zur Prophylaxe
verwendbar sind. Diese Liste samt einer Begründung für die Anführung der Arzneimittelkategorien ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) Zur Beurteilung eines Antrages nach Abs1, insbesondere inwieweit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlagen, werden in der Verfahrensordnung (§351g) geregelt. Abs1 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten, die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Abs1 bis 4 und 7 bis 9 sowie nach §31 Abs3 Z12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu verständigen.
(6) Die Preiskommission (§9 Abs3 des Preisgesetzes 1992, BGBl Nr 145/1992) ermittelt für Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Mitgliedstaaten gewährten gesetzlichen Rabatte den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der Preiskommission sechs Monate nach Antragstellung nach Abs1 auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen unter Beiziehung der Gesundheit Österreich GmbH zu ermitteln. Nach der erstmaligen Preisfeststellung hat die Preiskommission nach 18 Monaten sowie nach weiteren 24 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis festzustellen. Darüber hinaus kann die Preiskommission nach weiteren 18 Monaten neuerlich einen EU-Durchschnittspreis feststellen. Die Preiskommission hat den jeweils ermittelten Preis dem Hauptverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu veröffentlichen.
(7) Sonderbestimmungen für den roten Bereich (red box) des Erstattungskodex:
1. Der Preis der Arzneispezialität darf den EU Durchschnittspreis nicht überschreiten.
2. So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
(8) Sonderbestimmungen für den gelben Bereich (yellow box) des Erstattungskodex: Eine Arzneispezialität kann in den gelben Bereich aufgenommen werden, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (§351g) eine wesentliche therapeutische Innovation festgestellt hat.
(9) Sonderbestimmungen für den grünen Bereich (green box) des Erstattungskodex:
1. Eine Arzneispezialität wird dann in den grünen Bereich aufgenommen, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, und ein ausreichend großer Preisunterschied zu diesen Produkten vereinbart werden kann.
2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende Preis angestrebt, so muss die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung einen therapeutischen Mehrwert im Vergleich zu Arzneispezialitäten im grünen Bereich feststellen.
(9a) Sonderbestimmungen für nicht im Erstattungskodex angeführte Arzneispezialitäten:
1. Der Preis der Arzneispezialität, sofern für diese in den vorangegangenen zwölf Monaten ein Umsatz über 750 000 € auf der Basis des Fabriksabgabepreises (maschinelle Heilmittelabrechnung) erzielt wurde, darf den EU-Durchschnittspreis nicht überschreiten. Bei der Umsatzermittlung sind die für Rechnung der Krankenversicherungsträger erzielten Umsätze aller Wirkstoffstärken und Packungsgrößen der Arzneispezialität, die nicht in den Erstattungskodex aufgenommen sind, zusammenzurechnen. Sobald diese Umsatzschwelle überschritten wurde, hat der Hauptverband der Preiskommission diesen Umstand unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von acht Wochen nach dieser Mitteilung hat die Preiskommission einen EU-Durchschnittspreis festzustellen; Abs6 ist mit Ausnahme der im zweiten Satz genannten Frist anzuwenden.
2. So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht festgestellt wurde, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Wird durch die Preiskommission festgestellt, dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Umsatzschwellenüberschreitung nach Z1 den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die Sozialversicherungsträger zurückzuzahlen.
3. Die Z1 und 2 gelten nicht für Arzneispezialitäten, die auf der vom Hauptverband gemäß §351c Abs2 erstellten Liste aufgeführt sind.
(10) Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vor, so gilt zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit Folgendes:
1. Vereinbart der Hauptverband bei Vorliegen eines Generikums
a) mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
b) mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Generikum einen Preis, der um 28,6% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Generika werden vom Hauptverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
– für das zweite Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 18% unter dem Preis des ersten Generikums und
– für das dritte Generikum ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des zweiten Generikums
liegt.
2. Vereinbart der Hauptverband bei Vorliegen eines Biosimilars
a) mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von 30%, so verbleibt die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex.
b) mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen für ein Biosimilar einen Preis, der um 11,4% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt, so ist dieses in den Erstattungskodex aufzunehmen. Alle weiteren Biosimilars werden vom Hauptverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein genügend großer Preisunterschied zum ersten Biosimilar besteht. Dieser Preisunterschied liegt jedenfalls dann vor, wenn
– für das zweite Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 15% unter dem Preis des ersten Biosimilars und
– für das dritte Biosimilar ein Preis vereinbart wird, der um 10% unter dem Preis des zweiten Biosimilars
liegt.
3. Sobald durch ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt eine dritte Preisreduktion erfolgt, hat der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts sowie der wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukte eine neuerliche Preisreduktion auf den Preis des dritten Generikums oder des dritten Biosimilars zu vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.
4. Der Hauptverband kann bei ausgewählten Indikationsgruppen zur Förderung der Verfügbarkeit eines wirkstoffgleichen Nachfolgeprodukts abweichende Regelungen zur Anwendung bringen.
5. Ist abzusehen, dass bei einer Arzneispezialität trotz rechtlicher Möglichkeit in Österreich kein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt vorliegen wird und der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen ab diesem Zeitpunkt keine Preisreduktion vereinbaren kann, so kann der Hauptverband ein Jahr davor den Wirkstoff oder die Wirkstoffklasse auf Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausschreiben.
(11) Sind für eine Arzneispezialität im grünen Bereich wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten (auf der 5. Ebene des ATC-Codes) im Erstattungskodex angeführt, so hat der Hauptverband für Arzneispezialitäten, die die im §351c Abs10 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen bereits durchlaufen haben, ein Preisband festzulegen, wobei der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten 30% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen darf. Der günstigste Preis ist, abgestellt auf die gleiche oder praktisch gleiche Darreichungsform und Wirkstoffstärke, mit Stichtag 1. Februar 2017 zu ermitteln. Das Preisband ist vom Hauptverband bis 30. Juni 2017 nach vorheriger Anhörung der Wirtschaftskammer im Internet zu veröffentlichen. Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben die Preise für wirkstoffgleiche Arzneispezialitäten längstens bis 1. Oktober 2017 innerhalb des Preisbandes entsprechend zu senken. Nimmt das vertriebsberechtigte Unternehmen diese Preissenkung nicht fristgerecht vor, sind die Arzneispezialitäten vom Hauptverband mit schriftlicher Entscheidung aus dem Erstattungskodex zu streichen, wobei einer Beschwerde abweichend vom §351h Abs3 aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde zukommt. Das Preisband berechtigt nicht zu einer Preiserhöhung nach §351e Abs2.
(12) Abs11 ist auch auf jene Arzneispezialitäten anzuwenden, die nach §609 Abs13 aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die im §351c Abs10 Z1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 145/2003 vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden .
(13) Im Jahr 2019 ist das in Abs11 und 12 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2019, 30. Juni 2019 und 1. Oktober 2019 erneut durchzuführen."
2. §351e ASVG idF BGBl I 130/2013, lautet:
"Änderung der Verschreibbarkeit, Preiserhöhung
§351e. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit seiner im gelben und grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen) beantragen. Der Hauptverband entscheidet schriftlich über den Antrag (einschließlich des Preises) innerhalb von 180 Tagen im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens.
(2) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität beantragen. §351d Abs1 ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen."
3. §351f ASVG idF BGBl I 130/2013, lautet:
"Streichung aus dem Erstattungskodex
§351f. (1) Der Hauptverband hat den Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den §§31 Abs3 Z12 und 351c entsprechen. Er hat im Rahmen des ihm nach diesem Bundesgesetz eingeräumten Ermessens mit schriftlicher Entscheidung eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen zu geben. Das vertriebsberechtigte Unternehmen legt dem Hauptverband auf Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vor, die geeignet sind, die Zweifel aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das vertriebsberechtigte Unternehmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat jede Aufhebung der Zulassung einer Arzneispezialität dem Hauptverband mitzuteilen. Die Arzneispezialität ist unverzüglich aus dem Erstattungskodex zu streichen."
4. §351h ASVG idF BGBl I 130/2013, lautet:
"Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex
§351h. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
1. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens,
a) dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurde oder
b) über dessen Antrag nicht fristgerecht (§351d Abs1) entschieden wurde;
2. über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen bzw. von Amts wegen aufgenommen wird.
(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§351e Abs1 und 2) entschieden wurde.
(3) Beschwerden nach Abs1 und 2 sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Dem Hauptverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach §351c Abs10 Z1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde. Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität auf Grund mangelnder Erstattungsfähigkeit (§351c Abs2 und 4) haben keine aufschiebende Wirkung. §13 Abs2 VwGVG ist nicht anzuwenden.
(4) In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Abs3 können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Hauptverband nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Hauptverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Hauptverbandes nach Abs3 bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Hauptverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Hauptverbandes nach Abs3 erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen. Zum Ergebnis eines vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten allfälligen neuen Beweisverfahrens ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Patentrechtliche Vorfragen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Hauptverbandes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach §28 Abs2 VwGVG bei Rechtswidrigkeit abzuändern. Der Hauptverband hat im Falle einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §28 Abs4 VwGVG innerhalb von 120 Tagen nach Zustellung der Aufhebungsentscheidung neu zu entscheiden, widrigenfalls der Antrag als angenommen gilt oder die Arzneispezialität wieder in den Erstattungskodex aufzunehmen ist oder die Einschränkung der Verschreibbarkeit aufzuheben ist. Für die Zeit der Einholung eines Gutachtens eines/einer unabhängigen Experten/Expertin auf Betreiben des antragstellenden vertriebsberechtigten Unternehmens nach Maßgabe der Verordnung nach §351g wird der Lauf der Frist von 120 Tagen gehemmt. Wird jedoch eine Entscheidung des Hauptverbandes aufgehoben, mit der ein Antrag wegen mangelnder Erstattungsfähigkeit (§351c Abs2 und 4) der Arzneispezialität nach §351c Abs1 abgewiesen wurde, beginnt mit dem Tag der Zustellung der Aufhebungsentscheidung an den Hauptverband die Frist nach §351c Abs1 neu zu laufen."
5. Die angefochtene "Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Preisband gemäß §351c Abs11 und 12 ASVG", Verlautbarung Nr 90/2017, lautet:
"Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß §351c Abs11 ASVG:
Preisband gemäß §351c Abs11 und 12 ASVG
"
6. Die "Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG – VO-EKO", Verlautbarung Nr 47/2004, lautet:
"VI. Abschnitt: Preiserhöhung
Antrag auf Preiserhöhung
§32. (1) Das antragstellende Unternehmen hat pro in Österreich zugelassener, erstattungsfähiger und gesichert lieferbarer Arzneispezialität (pro Zulassungsnummer) dem Hauptverband einen vollständigen Antrag gemäß der Anlage zur Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität zu stellen.
(2) Der Hauptverband prüft nach Eingang den Antrag auf formale Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, fordert der Hauptverband das antragstellende Unternehmen auf, binnen 14 Tagen die ausständigen Unterlagen beizubringen. Falls das antragstellende Unternehmen dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(3) §§19 Abs1 und 2 sowie 22 Abs3 sind anzuwenden.
Evaluation des Antrags auf Preiserhöhung
§33. (1) Der formal vollständige Antrag wird vom Hauptverband unter Beachtung der in §31 Abs3 Z12 ASVG, §351c ASVG und der in der Verfahrensordnung sowie der Geschäftsordnung der HEK genannten Grundsätze und Kriterien aus pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer und gesundheitsökonomischer Sicht geprüft.
(2) Für den Gelben und Grünen Bereich gilt, dass die Evaluation nur auf Grund von pharmakologischer, medizinisch-therapeutischer oder gesundheitsökonomischer Aspekten erfolgt, die sich seit der letzten Evaluation der betreffenden Arzneispezialität im Hauptverband geändert haben. Dies ist vom antragstellenden Unternehmen ausreichend zu begründen und zu dokumentieren.
(3) Für den Roten Bereich gilt, dass die Evaluation nur berücksichtigt, ob eine Stellungnahme der Preiskommission gemäß §351c Abs6 ASVG über eine Erhöhung des EU-Durchschnittspreises vorliegt. Dies ist durch das vertriebsberechtigte Unternehmen nachzuweisen.
(4) Preiserhöhungen von im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten sind frühestens 24 Monate nach Aufnahme der betreffenden Arzneispezialität in den Erstattungskodex bzw. nach der letzten Preiserhöhung möglich.
(5) Sind die Angaben zur Begründung des Antrages unzureichend, so wird die Frist gemäß §34 Abs1 gehemmt. Der Hauptverband teilt dem antragstellenden Unternehmen unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Diese zusätzlichen Einzelangaben hat das antragstellende Unternehmen binnen 30 Tagen beizubringen.
Entscheidung über den Antrag auf Preiserhöhung
§34. (1) Der Hauptverband hat über den Antrag auf Preiserhöhung innerhalb von 90 Tagen ab Vorliegen eines formal vollständigen Antrages zu entscheiden. Bei einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Anträgen, kann diese Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.
(2) Die HEK ist mit dem Antrag auf Preiserhöhung nicht zu befassen. Die Bestimmungen des II. Abschnitts finden keine Anwendung.
(3) Der Hauptverband hat seine Entscheidung nur dann zu begründen, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Das antragstellende Unternehmen ist über die Möglichkeit der Beschwerde an die Unabhängige Heilmittelkommission sowie über die Rechtsmittelfristen nach §351i Abs3 ASVG zu belehren."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Die antragstellende Gesellschaft ist die österreichische Tochtergesellschaft eines international tätigen Pharmakonzerns und vertreibt in Österreich insbesondere die Arzneispezialitäten "Seretide Diskus" mit den Wirkstoffen Salmeterol/Fluticason sowie "Flixotide" mit dem Wirkstoff Fluticason.
1.2. Zum System der "Generika-Preiskaskade" gemäß §351c Abs10 Z1 ASVG führt die antragstellende Gesellschaft einleitend aus, dass dieses bei der Aufnahme von Generika bestimmte Preissenkungen des Originalprodukts im Verhältnis zum/zu den aufgenommenen Generikum/Generika oder zwischen den Generika untereinander vorschreibe. Zusätzlich ermögliche nun §351c Abs11 ASVG idF der ASVG-Novelle 2017, BGBl I 49/2017, die Festlegung eines Preisbandes zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten (also im Verhältnis zwischen dem Originalprodukt und den Generika sowie zwischen den Generika untereinander), wenn die Generika-Preiskaskade vollständig durchlaufen wurde. Von diesem Grundsatz, nämlich dass die Generika-Preiskaskade des §351c Abs10 Z1 ASVG vollständig durchlaufen sein muss, weiche §351c Abs12 zweiter Satz ASVG, BGBl I 49/2017, ab. Diese Bestimmung lege nämlich fest, dass die Generika-Preiskaskade nicht vollständig durchgeführt worden sein muss, wenn es sich um Arzneispezialitäten handelt, die aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex "übergeführt" wurden.
1.3. Im vorliegenden Individualantrag gehe es um genau solche Arzneispezialitäten, auf die die – benachteiligende – Sonderregelung des §351c Abs12 zweiter Satz ASVG anzuwenden sei: Beim Seretide Diskus, das gemäß §609 Abs13 ASVG aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt worden sei, gebe es erst zwei "Generika-Wellen" und daher erst eine Preissenkung für das Originalprodukt. Selbiges gelte für Flixotide, in deren Wirkstoffgruppe sich lediglich das Originalprodukt befinde. Obwohl folglich beide Arzneispezialitäten noch nicht sämtliche Preissenkungen gemäß §351 Abs10 Z1 ASVG durchlaufen hätten, sei für beide Produkte gemäß §351c Abs11 ASVG ein Preisband festgelegt worden.
1.4. Die angefochtene Bestimmung des §351c Abs12 zweiter Satz ASVG stelle sowohl einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz als auch einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung dar:
1.4.1. §351c Abs12 zweiter Satz ASVG knüpfe in unzulässiger Weise an die "Überleitung" von Arzneispezialitäten vom Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex an und lege dafür – in sachlich nicht begründbarer Weise – unterschiedliche Rechtsfolgen fest: Für gleich in den Erstattungskodex aufgenommene Arzneispezialitäten gelte nämlich, dass die Generika-Preiskaskade vollständig durchlaufen werden müsse, bevor ein Preisband gemäß §351c Abs11 ASVG festgelegt werden dürfe. Demgegenüber solle für Arzneispezialitäten, die zuvor bereits im Heilmittelverzeichnis enthalten waren, die Festlegung des Preisbandes jederzeit möglich sein, ohne dass die Voraussetzung des Durchlaufens der Generika-Preiskaskade erfüllt sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art2 StGG und des Art7 B VG vorliege. Darüber hinaus sei die Bestimmung des §351c Abs12 zweiter Satz ASVG auch deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Generika-Preiskaskade ein Ordnungssystem geschaffen habe, mit welchem er – ohne dass es dafür eine besondere sachliche Begründung gebe – von der vorgenannten Norm abweiche.
1.4.2. Des Weiteren stelle die Tatsache, dass das Erfordernis des Durchlaufens der Generika-Preiskaskade nicht für vom Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex übergeführte Arzneispezialitäten gelten solle, ein verfassungswidriges Sonderopfer dar, weil durch §351c Abs12 zweiter Satz ASVG Originalprodukte diesfalls zu mehr Preissenkung gezwungen wären als jene, die von vornherein in den Erstattungskodex aufgenommen worden seien (und nicht aus dem Heilmittelverzeichnis in diesen "überführt" worden seien).
1.4.3. Schließlich greife die Bestimmung – aus den dargelegten Gründen – auch in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein.
1.4.4. Die ebenfalls bekämpfte "Amtliche Verlautbarung" des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei eine Rechtsverordnung, die im Fall der (teilweisen) Aufhebung des §351c Abs12 ASVG ihre gesetzliche Grundlage verlieren würde und somit als gesetzwidrig aufzuheben sei. Die "Amtliche Verlautbarung" sei aber auch dann gesetzwidrig, sollte der Verfassungsgerichtshof §351c Abs12 ASVG als verfassungskonform ansehen, weil die "Amtliche Verlautbarung" in diesem Fall keine Deckung mehr in §351c Abs12 ASVG als Verordnungsermächtigung fände. Hinsichtlich der Arzneispezialität Flixotide komme hinzu, dass das Preisband überdies falsch berechnet sei, was eine weitere Fehlerhaftigkeit darstelle.
1.5. Zur Zulässigkeit des Individualantrages führt die antragstellende Gesellschaft im Wesentlichen das Folgende aus:
1.5.1. Die antragstellende Gesellschaft vertreibe in Österreich insbesondere die Arzneispezialitäten "Seretide Diskus" sowie "Flixotide" und sei daher Normadressatin des §351c Abs11 und Abs12 ASVG sowie der "Amtlichen Verlautbarung".
1.5.2. Die angefochtenen Bestimmungen würden aus folgenden Gründen nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen: §351c Abs12 ASVG erstrecke die Rechtsfolgen des §351c Abs11 ASVG auch auf jene Arzneispezialitäten, die nach §609 Abs13 ASVG aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführt worden seien. Dies bedeute, dass für die aus dem Heilmittelverzeichnis in den Erstattungskodex überführten Arzneispezialitäten sogar dann ein Preisband festzulegen sei, wenn die in §351c Abs10 Z1 ASVG vorgesehenen Preisreduktionen nicht durchgeführt wurden. Die Rechtsfolgen der Festlegung des Preisbandes, wonach der Höchstpreis der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten maximal 30% über dem Preis der günstigsten Arzneispezialität desselben Wirkstoffs liegen dürfe, führe sowohl hinsichtlich Seretide als auch hinsichtlich Flixotide dazu, dass die antragstellende Gesellschaft spätestens bis zum 1. Oktober 2017 die Preise der in der "Amtlichen Verlautbarung" des Hauptverbandes enthaltenen Arzneispezialitäten innerhalb des Preisbandes entsprechend zu senken habe. Würden die vorgesehenen Preissenkungen nicht rechtzeitig vorgenommen werden, ergebe sich die in §351c Abs11 ASVG angeführte Rechtsfolge, dass beide Arzneispezialitäten vom Hauptverband mit schriftlicher Entscheidung aus dem Erstattungskodex zu streichen seien. Es bestehe daher kein Zweifel daran, dass die angefochtenen Bestimmungen für die antragstellende Gesellschaft nachteilig seien, weil sie diese in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG), auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG; Art1 1. ZPEMRK) sowie in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art2 StGG; Art7 B VG) verletzen würden. Würden die angefochtenen Bestimmungen aufgehoben werden, fiele der nachteilige Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft weg.
1.5.3. Zur Unmittelbarkeit und Aktualität des Eingriffs bringt die antragstellende Gesellschaft vor, dass durch die Erlassung der "Amtlichen Verlautbarung" die in §351c Abs11 ASVG, auf den der angefochtene §351c Abs12 ASVG verweise, festgelegten Rechtsfolgen ausgelöst würden: Die antragstellende Gesellschaft habe die Preise der Arzneispezialitäten auf Grund der Festlegung des Preisbandes durch die "Amtliche Verlautbarung" längstens bis zum 1. Oktober 2017 innerhalb des festgelegten Preisbandes entsprechend zu senken, widrigenfalls würden beide Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen werden.
1.5.4. Das Zusammenspiel von §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG bestehe darin, dass sich die Rechtswirkungen der Festlegung des Preisbandes direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen ergäben, diese also rechtsfolgengestaltend seien. Die "Amtliche Verlautbarung" habe indes lediglich einen konkretisierenden Bezeichnungsauftrag, weil sie jene Arzneispezialitäten auszuweisen habe, für die ein Preisband nach den gesetzlichen Bestimmungen festzulegen sei. Zusätzlich habe die "Amtliche Verlautbarung" das Preisband auch zahlenmäßig zu bestimmen. Sie sei sohin rechtsfolgenauslösend, nicht aber rechtsfolgengestaltend. Die Entscheidung, ob ein Preisband festzulegen sei (oder eben nicht), liege daher nicht im Ermessen des Hauptverbandes. Vielmehr habe dieser ein Preisband festzulegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen; umgekehrt sei es ihm verwehrt, ein Preisband zu bestimmen, wenn nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen vollumfänglich erfüllt seien.
1.5.5. Der – dargelegte – Eingriff durch die angefochtenen Bestimmungen auf Gesetzes- sowie Verordnungsebene sei sohin eindeutig bestimmt, weil diese Bestimmungen unmittelbar auf die antragstellende Gesellschaft anzuwenden seien, wobei die gesetzliche Bestimmung rechtsfolgengestaltend und die "Amtliche Verlautbarung" rechtsfolgenauslösend sei. Insbesondere bedürfe es keiner Konkretisierung durch eine weitere Bestimmung oder eines Aktes der Vollziehung. Die gemäß §351c Abs11 und 12 ASVG iVm der "Amtlichen Verlautbarung" des Hauptverbandes festgelegten Rechtsfolgen würden unmittelbar und aktuell gegen die antragstellende Gesellschaft wirken und ihre Rechtssphäre beeinträchtigen. Es liege auch eine aktuelle und somit nicht nur potentielle Betroffenheit vor, weil die antragstellende Gesellschaft nach Festlegung des Preisbandes die Preise für die Arzneispezialitäten ab sofort bis längstens 1. Oktober 2017 innerhalb des Preisbandes entsprechend zu senken habe und dies auch durchführen werde.
1.5.6. Ein anderer zumutbarer Weg zur verfassungsrechtlichen Normenkontrolle stehe im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen sei derzeit weder ein verwaltungsbehördliches noch ein gerichtliches Verfahren anhängig. Die antragstellende Gesellschaft könnte lediglich die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens "provozieren", würde sie die Preise der Arzneispezialitäten nicht bis spätestens 1. Oktober 2017 innerhalb des Preisbandes entsprechend senken. In diesem Fall würde der Hauptverband gemäß §351c Abs11 vorletzter Satz ASVG die Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex streichen. Die "Provokation" der Streichung sei der antragstellenden Gesellschaft jedoch aus mehreren Gründen nicht zumutbar.
1.5.7. Für nicht zumutbar halte der Verfassungsgerichtshof nämlich das Beschreiten des Rechts- bzw. Verwaltungsweges, wenn dies für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte, insbesondere auch wirtschaftlicher Art mit sich bringen würde (VfSlg 8433/1978, 9285/1981). Zudem sei es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar, sich einer Bestrafung (VfSlg 8396/1978, 9762/1983, 11.684/1988, 13.891/1994, 14.260/1995) oder sonstigen schwerwiegenden Rechtsfolgen (zB der Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes aus einer obligatorischen KFZ-Haftpflichtversicherung und das Risiko des damit verbundenen Verlustes der polizeilichen Zulassung; VfSlg 8212/1977) auszusetzen, um eine Verfassungsfrage vor den Verfassungsgerichtshof zu bringen. Regelmäßig werde es daher als unzumutbar angesehen, dass der Antragsteller zwecks Klärung der Rechtsfrage ein rechtswidriges Verhalten setzen bzw. ein von ihm bekämpftes Verbot übertreten sollte; er könne daher nicht auf dem Weg eines (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Strafverfahrens (zB VfSlg 13.886/1994, 14.498/1996, 15.509/1999), aber auch nicht auf einen anderen Weg im außerstrafrechtlichen Bereich (etwa auf einen Wettbewerbsprozess) verwiesen werden (VfSlg 12.379/1990, 13.659/1993, 13.725/1994), den er nur provozieren könne, indem er sich in gesetzlich verpönter Weise verhalte.
1.5.8. Im konkreten Fall müsste sich die antragstellende Gesellschaft rechtswidrig verhalten, indem sie das gemäß §351c Abs11 und 12 ASVG iVm der "Amtlichen Verlautbarung" des Hauptverbandes für ihre Produkte festgelegte Preisband ignorieren und den damit korrespondierenden Preissenkungen in einer gegen §351c Abs11 ASVG verstoßenden Weise nicht bis zum 1. Oktober 2017 Folge leisten würde. Dies hätte dann zur Folge, dass der Hauptverband – wie ebenfalls schon festgehalten – ein Streichungsverfahren einleiten würde. Dieses Verfahren hätte zwangsläufig die Streichung beider Arzneispezialitäten der antragstellenden Gesellschaft zur Folge, weil der Hauptverband – als Verwaltungsbehörde – an Gesetze und Verordnungen gebunden sei, mögen diese auch verfassungs- bzw. gesetzwidrig sein. Daher käme es – ohne Zweifel – in einem solchen, von der antragstellenden Gesellschaft provozierten Verfahren – zur Streichung beider Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex. Dies hätte wiederum zur Folge, dass beide Arzneispezialitäten nicht mehr auf Kosten der Krankenkassen verschreibbar wären.
1.5.9. Abgesehen davon, dass es der antragstellenden Gesellschaft entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar sei, sich rechtswidrig zu verhalten, um ein Streichungsverfahren zu provozieren, sei dies im konkreten Fall für die antragstellende Gesellschaft deshalb kein zumutbarer anderer Weg, weil §351c Abs11 vorletzter Satz letzter Halbsatz ASVG anordne, dass einer Beschwerde gegen die Streichung beim Bundesverwaltungsgericht – abweichend von §351h Abs3 ASVG – aufschiebende Wirkung nur im Ausmaß von 90 Tagen zukomme. In diesen 90 Tagen werde das Bundesverwaltungsgericht im Regelfall nicht entschieden haben. Dies bedeute, dass während des anhängigen Beschwerdefahrens die Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex erfolgen werde. Das wiederum hätte zur Folge, dass (insbesondere) die niedergelassenen Ärzte andere Arzneispezialitäten als jene der antragstellenden Gesellschaft verwenden und die Patienten darauf umstellen müssten. Würde das Bundesverwaltungsgericht keinen Normenprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof stellen, müsste die antragstellende Gesellschaft nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine Erkenntnisbeschwerde nach Art144 B VG an den Verfassungsgerichtshof erheben. Selbst bei einer sehr optimistischen Betrachtungsweise würde der Zeitraum von der Streichung bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wohl zumindest ein Jahr betragen.
1.5.10. Daher wiege das Fehlen effizienten einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall so schwer, dass es für die antragstellende Gesellschaft eine außergewöhnliche Härte wirtschaftlicher Art mit sich bringen würde (VfSlg 8433/1978, 9285/1981); dies deshalb, weil eine einmal gestrichene Arzneispezialität bei Vorliegen wirkstoffgleicher Arzneispezialitäten im Erstattungskodex ihren Marktanteil praktisch unwiederbringlich verlieren würde, da die Ärzte bei der Verschreibung – gezwungenermaßen – auf die anderen, weiterhin im Erstattungskodex enthaltenen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten zurückgreifen und diese verschreiben würden. Es wäre mit einem Umsatzverlust in Höhe von etwa € 9 Mio. pro Jahr zu rechnen. Die bisher mit den Arzneispezialitäten behandelten Patienten wären gezwungen, eine Umstellung ihrer, womöglich über viele Jahre, erhaltenen Therapie auf ein anderes, wirkstoffgleiches Präparat, hinzunehmen.
1.5.11. Selbst wenn die antragstellende Gesellschaft im Verfahren nach Art144 Abs1 B VG vor dem Verfassungsgerichtshof letztlich obsiegen und die Streichung rückgängig gemacht würde, hätte sie ihren vor der Streichung innegehabten Marktanteil zumindest größtenteils in unwiederbringlicher Weise verloren, weil sich die Ärzte mittlerweile an die Verschreibung der wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten "gewöhnt" hätten. Außerdem wäre es für die Patienten wohl nicht zumutbar, nochmals "zurück" auf die Arzneispezialitäten umgestellt zu werden. Auch aus diesem Grund fehle es im konkreten Fall an einem zumutbaren "Umweg" zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle.
1.5.12. Die antragstellende Gesellschaft werde daher die Preise der Arzneispezialitäten zeitgerecht senken, um eine Streichung und die damit verbundenen unwiederbringlichen Schäden zu vermeiden. Dies vermöge – aus den gerade dargelegten Gründen – nichts an der Zulässigkeit dieses Individualantrages zu ändern. Wäre dieser Individualantrag erfolgreich, hätte der Hauptverband die ursprünglichen Preise wiederherzustellen.
2. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erstattete eine Äußerung, in der er beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu dem Antrag keine Folge geben. Für den Fall der Aufhebung stellt der Hauptverband den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge eine Frist von 18 Monaten für das Außerkrafttreten bestimmen.
2.1. Der Hauptverband bejaht das Vorliegen eines zumutbaren anderen Weges im vorliegenden Fall:
2.1.1. Zunächst stehe der antragstellenden Gesellschaft der Weg offen, den Preis der Arzneispezialitäten nicht fristgerecht zu senken. In einem solchen Fall habe der Hauptverband die Arzneispezialität mit schriftlicher Entscheidung aus dem Erstattungskodex zu streichen. Das Gesetz sehe somit ein verwaltungsbehördliches (Streichungs-)Verfahren vor, das der antragstellenden Gesellschaft Gelegenheit biete, die Verfassungskonformität der hier angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Der Umstand, dass das Administrativverfahren zu einer Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex führe, bedeute nicht, dass dieser "Umweg" unzumutbar wäre. Selbst wenn nämlich eine für den Betroffenen negative administrative Entscheidung zu erwarten sei, ändere dies nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nichts an der Zumutbarkeit des anderen Weges, weil es nur darauf ankomme, dass die im Administrativverfahren angewendete Norm angegriffen werden könne (vgl. VfSlg 13.677/1994, 14.613/1996). Soweit die antragstellende Gesellschaft behaupte, dass ihr durch die Streichung Umsatzeinbußen in Millionenhöhe entstünden, sei diese Behauptung für den Hauptverband einerseits nicht überprüfbar, andererseits wären solche Umsatzeinbußen eine bloß faktische, wirtschaftliche Folge der Streichung, was die Zulässigkeit des Individualantrages nicht zu begründen vermöge ( Holzinger/Hiesel , Verfassungsgerichtsbarkeit 4 , 2015, Art140, E171 f). Wie die antragstellende Gesellschaft richtig ausführe, komme einer Beschwerde gegen die Streichung an das Bundesverwaltungsgericht überdies aufschiebende Wirkung zu, sodass etwaige negative wirtschaftliche Folgen der Streichung vorerst nicht eintreten könnten. Wenn die antragstellende Gesellschaft diesbezüglich moniere, dass die aufschiebende Wirkung auf ein Ausmaß von 90 Tagen beschränkt sei, sei dem zu erwidern, dass im Beschwerdeverfahren lediglich die Frage zu klären sei, ob sich der Preis der betreffenden Arzneispezialität innerhalb oder außerhalb des vom Hauptverband festgelegten Preisbandes befinde. Ein aufwendiges Ermittlungsverfahren sei somit nicht durchzuführen. Entgegen der Ansicht der antragstellenden Gesellschaft sei daher auch davon auszugehen, dass eine Überprüfung der Entscheidung des Hauptverbandes in weit weniger als 90 Tagen zu bewerkstelligen sei. Bei Anfechtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stünde der antragstellenden Gesellschaft dann wiederum die Möglichkeit offen, gemäß §85 VfGG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Durch die Senkung der Preise habe die antragstellende Gesellschaft diesen zumutbaren anderen Weg jedoch bewusst vereitelt.
2.1.2. Ungeachtet dessen stehe der antragstellenden Gesellschaft ein zweiter zumutbarer anderer Weg offen: Gemäß §351e Abs2 ASVG hätte die antragstellende Gesellschaft nämlich auch jetzt noch die Möglichkeit, die Erhöhung des Preises ihrer Arzneispezialitäten zu beantragen. Über diesen Antrag habe der Hauptverband innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden. Im Rahmen dieses Verfahrens hätte der Hauptverband zu prüfen, ob die Arzneispezialität auch mit dem erhöhten Preis in den Erstattungskodex aufzunehmen wäre ( Rebhahn, in: Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV-Komm, §351e ASVG, Rz 5). Dabei sei freilich auch §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG zu beachten, wonach die betreffende Arzneispezialität im Erstattungskodex nicht zu einem Preis geführt werden dürfe, der über dem Preisband liege. Die angefochtene Bestimmung des §351c Abs12 ASVG wäre daher auch in diesem Verfahren präjudiziell. Gegen eine die Preiserhöhung ablehnende Entscheidung des Hauptverbandes könnte die antragstellende Gesellschaft letztlich wieder den Verfassungsgerichtshof anrufen.
2.2. Abgesehen davon fehle es der antragstellenden Gesellschaft an der aktuellen Betroffenheit. Im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Individualantrages am 1. September 2017 sei die in §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG normierte Frist "längstens bis 1. Oktober 2017", bis zu der die vertriebsberechtigten Unternehmen die Preise senken mussten, noch gar nicht abgelaufen gewesen. Tatsächlich habe die antragstellende Gesellschaft ihre Preise am 1. September 2017 auch noch nicht gesenkt, sondern erst am 1. Oktober 2017. Der Individualantrag sei daher auch mangels aktueller Betroffenheit zurückzuweisen.
2.3. In der Sache tritt der Hauptverband den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft im Wesentlichen mit der Begründung entgegen, dass der Gesetzgeber mit §351c Abs12 ASVG das Ziel verfolgt habe, die unverhältnismäßig hohen Preise all jener Arzneispezialitäten, die vom Heilmittelverzeichnis ex lege in den Erstattungskodex pauschal übergeführt worden seien – und damit nicht den strengen Vorgaben zur Aufnahme in den Erstattungskodex unterlagen (insbesondere dem EU-Durchschnittspreis) –, an das Preisniveau der wirkstoffgleichen Produkte anzugleichen und damit eine Bereinigungswirkung herbeizuführen. Preisunterschiede wie die hier gezeigten in Höhe von 60% (Seretide Diskus) bzw. 45% (Flixotide Diskus) gegenüber Alternativprodukten sollen dadurch ausgeglichen werden. Dieser Gedanke liege schon §351f ASVG zugrunde, der die Möglichkeit zur Streichung einer Arzneispezialität vorsehe, wenn ihr Preis im Vergleich zu therapeutischen Alternativen unangemessen und deren Abgabe auf Kosten der Krankenversicherung gesundheitsökonomisch nicht sinnvoll sei. Der Effekt der Preisreduktion in Bezug auf die vom Heilmittelverzeichnis übergeführten Arzneispezialitäten sei gegenüber den direkt in den Erstattungskodex aufgenommenen Arzneien auch bloß vorgezogen. Das zeige auch die antragstellende Gesellschaft in den Rz 41 f. ihres Individualantrages deutlich auf. Die Bestimmung des §351c Abs12 ASVG zeitige somit nur temporäre, vorgezogene Auswirkungen auf Preise, die jahrelang unverhältnismäßig hoch eingefroren gewesen seien.
3. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine Äußerung, in der er insbesondere auf jene Fallkonstellationen hinwies, in denen eine gesetzliche Preisreduktion mangels Preisbandes gar nicht mehr durchgeführt werden könnte. Darüber hinaus schloss er sich den Ausführungen des Hauptverbandes an.
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs5 B VG eine Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten bestimmen.
4.1. Zu den Prozessvoraussetzungen bringt die Bundesregierung das Folgende vor:
4.1.1. Die antragstellende Gesellschaft begründe ihre Anfechtungslegitimation damit, dass für ihre Arzneispezialitäten ein Preisband gemäß §351c Abs12 ASVG festgelegt worden sei. Sie sei daher verpflichtet, die Preise für ihre Arzneispezialitäten zu senken, widrigenfalls seien diese vom Hauptverband aus dem Erstattungskodex zu streichen. Die antragstellende Gesellschaft nehme laut ihrem Schriftsatz in Aussicht, die Preise der betroffenen Arzneispezialitäten zeitgerecht zu senken, um zu vermeiden, dass die Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex gestrichen werden. Für den Fall, dass die antragstellende Gesellschaft dieser Ankündigung tatsächlich nachgekommen sein sollte, erlege die angefochtene Bestimmung der antragstellenden Gesellschaft nach Ansicht der Bundesregierung keine weiteren Verpflichtungen mehr auf. Der Antrag sei daher schon deshalb unzulässig, weil die antragstellende Gesellschaft von der angefochtenen Bestimmung nicht (mehr) aktuell betroffen sei (vgl. Rohregger , in: Korinek/Holoubek ua. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 6. Lieferung, 2003, Art140 B VG, Rz 176).
4.1.2. Sollte die antragstellende Gesellschaft die Preise der betroffenen Arzneispezialitäten nicht gesenkt haben, erweise sich der Antrag seit dem 1. Oktober 2017 auch als unzulässig, weil der Hauptverband die betroffenen Arzneispezialitäten deshalb aus dem Erstattungskodex zu streichen habe (§351c Abs11 vierter Satz ASVG). Die betroffenen Arzneispezialitäten würden also nicht von Gesetzes wegen als gestrichen gelten, sondern es bedürfe eines weiteren Aktes des Hauptverbandes, nämlich der Streichung aus dem Erstattungskodex, die in Form eines Bescheides ergehe (vgl. auch §351c Abs11 fünfter Satz ASVG). Gegen diesen Bescheid könne gemäß §351h Abs1 Z2 ASVG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die angefochtene Bestimmung werde demnach nicht ohne Erlassung eines Bescheides wirksam, wie Art140 Abs1 Z1 litc B VG dies für die Zulässigkeit eines Individualantrages auf Gesetzesprüfung verlange.
4.1.3. Die antragstellende Gesellschaft behaupte jedoch, dass die Erlangung eines Bescheides, mit dem die Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen werde, keinen zumutbaren "Umweg" darstelle, da diese Arzneispezialitäten dann nicht mehr "auf Kosten der Krankenkassen verschreibbar" wären. Ob die Streichung aus dem Erstattungskodex einen zumutbaren "Umweg" darstelle, könne hier dahinstehen. Die antragstellende Gesellschaft hätte nämlich eine weitere Möglichkeit (gehabt), ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Der antragstellenden Gesellschaft wäre es möglich gewesen – sie hat dies, wie sie selbst in ihrem Schriftsatz angibt, ja in Aussicht genommen –, die Preise für die betroffenen Arzneispezialitäten vor dem 1. Oktober 2017 zu senken, sodass diese nicht vom Hauptverband aus dem Erstattungskodex zu streichen wären. Die antragstellende Gesellschaft könnte in weiterer Folge gemäß §351e Abs2 ASVG die Erhöhung des Preises ihrer Arzneispezialitäten beantragen, worüber der Hauptverband und das Bundesverwaltungsgericht unter Anwendung der angefochtenen Bestimmungen entscheiden und diesen Antrag abweisen müssten, da §351c Abs12 iVm §351c Abs11 letzter Satz ASVG eine Preiserhöhung gemäß §351e Abs2 ASVG nicht zulasse. Die antragstellende Gesellschaft könnte also einen Bescheid erlangen, mit dem über die Höhe des Preises ihrer Arzneispezialitäten abgesprochen werde, ohne dass diese Arzneispezialitäten aus dem Erstattungskodex zu streichen wären. Dabei handle es sich nach Ansicht der Bundesregierung um einen zumutbaren anderen Weg, weshalb sich der Antrag insgesamt als unzulässig erweise.
4.2. In der Sache tritt die Bundesregierung den verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Gesellschaft hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes und der Freiheit der Erwerbsbetätigung entgegen.
4.2.1. Diesbezüglich stellt die Bundesregierung zunächst fest, Voraussetzung für die Festlegung eines Preisbandes gemäß §351c Abs11 ASVG sei, dass Preisunterschiede zwischen wirkstoffgleichen Arzneispezialitäten bestehen würden, die durch die Festlegung des Preisbandes eingeebnet werden sollen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 19.857/2014 festgehalten habe, erscheine es grundsätzlich auch konsequent, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen. Daher bestünden nach Ansicht der Bundesregierung auch keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung eines Preisbandes gemäß §351c Abs11 ASVG.
4.2.2. Nach Ansicht der Bundesregierung sei die Bestimmung – die Teil eines Regelungssystems sei, das der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung diene – lediglich dahingehend rechtfertigungsbedürftig, als die Voraussetzungen für die Festlegung des Preisbandes unterschiedlich gestaltet seien, je nachdem ob das Originalprodukt ursprünglich in das Heilmittelverzeichnis oder erst in den Erstattungskodex aufgenommen worden sei. Diese Unterschiede seien nach Ansicht der Bundesregierung jedoch auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis bzw. den Erstattungskodex gerechtfertigt: Ökonomische Erwägungen seien als Voraussetzung für die Aufnahme in das Heilmittelverzeichnis ursprünglich gar nicht vorgesehen gewesen. Hingegen sei Voraussetzung für die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex seit seiner Einführung, dass der Preis nicht über dem EU-Durchschnittspreis liege. Auch eine Anordnung, der zufolge Arzneispezialitäten aus dem Heilmittelverzeichnis nur dann in den Erstattungskodex überführt werden, wenn deren Preise nicht über dem EU-Durchschnittspreis liegen, bestehe nicht (vgl. §609 Abs13 ASVG).
4.2.3. Die vertriebsberechtigten Unternehmen hätten daher für Arzneispezialitäten, die ursprünglich in das Heilmittelverzeichnis aufgenommen waren und für die – etwa mangels Vorliegens von Generika oder weil Generika schon vor der Überführung in den Erstattungskodex vorlagen – nach Überführung in den Erstattungskodex nie eine Preisreduktion durchgeführt worden war, weiterhin Preise verlangen können, die über dem EU-Durchschnittspreis liegen, während die Preise für Arzneispezialitäten, die erst in den Erstattungskodex aufgenommen wurden, nicht über dem EU-Durchschnittspreis liegen durften. Diese Unterschiede würden nach Ansicht der Bundesregierung die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines Preisbandes rechtfertigen.
4.2.4. Zudem sehe §705 Abs4 ASVG vor, dass eine Anwendung des §351f Abs1 ASVG – eine Streichung einer Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex auf Grund neuer gesundheitsökonomischer Umstände – dann nicht stattfinden könne, wenn die Preise für eine Arzneispezialität auf Grund der Festlegung eines Preisbandes gesenkt wurden. Auch insofern könne von einer Benachteiligung der vertriebsberechtigten Unternehmen von Arzneispezialitäten, die ursprünglich in das Heilmittelverzeichnis aufgenommen waren, nicht gesprochen werden, weil nur für jene Arzneispezialitäten, die erst in den Erstattungskodex aufgenommen wurden und für die mangels Vorliegens von Generika kein Preisband festgelegt werden könne, eine Streichung aus dem Erstattungskodex gemäß §351f Abs1 ASVG möglich sei.
5. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Stellungnahme, in der sie insbesondere das Vorliegen eines zumutbaren anderen Weges verneint, da §351e Abs2 ASVG einen Antrag auf Preiserhöhung nur dann erlaube, wenn sich die pharmakologischen, medizinisch-therapeutischen oder gesundheitsökonomischen Umstände seit der letzten Evaluation der betreffenden Arzneispezialität durch den Hauptverband geändert hätten. Dies sei vom antragstellenden Unternehmen ausreichend zu begründen und zu dokumentieren (vgl. §33 Abs2 VO EKO). Ein Antrag auf Preiserhöhung sei folglich nur dann zulässig, wenn sich wesentliche Faktoren seit der letzten Entscheidung des Hauptverbandes geändert hätten; andernfalls sei ein Antrag gemäß §351e Abs2 ASVG von vornherein und schlechthin unzulässig. Im vorliegenden Fall sei daher ein solcher Antrag unzulässig.
5.1. In VfSlg 8396/1978 habe der Verfassungsgerichtshof das Erwirken einer "Ausnahmegenehmigung" dann als unzumutbar gehalten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wie sie in der generellen Norm vorgesehen seien, nicht gegeben seien. In dem der Entscheidung VfSlg 8396/1978 zugrunde liegenden Sachverhalt hätte die antragstellende Gesellschaft eine Ausnahmegenehmigung nach der Naturschutzverordnung-Neusiedlersee erwirken müssen, die das Vorliegen von übermäßigen vom Wasserwild verursachten Wildschäden zur Voraussetzung hatte, obwohl von vornherein klar gewesen sei, dass diese Voraussetzung unmöglich gegeben sein könnte. Daher habe der Verfassungsgerichtshof die Umwegsunzumutbarkeit bejaht und den Individualantrag als zulässig erachtet.
5.2. Genau dieselbe Situation liege im konkreten Fall nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft vor, weil eine Preiserhöhung gemäß §351e Abs2 ASVG voraussetze, dass sich seit der letzten Evaluation des Hauptverbandes pharmakologische, medizinisch-therapeutische oder gesundheitsökonomische Umstände geändert haben, "was freilich per se ausgeschlossen" sei. Seit der durch die Erlassung des §351c Abs11 und Abs12 ASVG erzwungenen Preissenkung innerhalb der Preisspanne des Preisbandes habe sich hinsichtlich der Evaluation der Arzneispezialitäten gar nichts geändert. Die Preissenkung habe ausschließlich auf Grund der gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden müssen. Auch würde einem Antrag nach §351e Abs2 ASVG keine Änderung der Evaluation der Arzneispezialitäten zugrunde liegen; vielmehr wäre der einzige Grund dieses Antrages, einen beim Bundesverwaltungsgericht und in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheid zu erlangen. Dies sei der antragstellenden Gesellschaft – wie der Antragstellerin in VfSlg 8396/1978 – nicht zumutbar, weshalb sich der vorliegende Individualantrag als zulässig erweise.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG und Art139 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw. die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw. die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
3. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG und Art139 Abs1 Z3 B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz bzw. die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz bzw. die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz bzw. die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit – verletzt.
4. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz bzw. die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz bzw. die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003; zur Verordnung vgl. VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001, 16.836/2003).
5. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 Z1 litc B VG und Art139 Abs1 Z3 B VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen – gleichsam lückenschließend – nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zur einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sogenannten Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. etwa VfSlg 11.479/1987; VfGH 5.3.2014, V62/2013). Für die Frage der Zumutbarkeit eines anderen Weges ist es daher belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. etwa VfSlg 9285/1981, 18.181/2007, 18.351/2008 mwN).
6. Im vorliegenden Fall steht der antragstellenden Gesellschaft ein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken gegen §351c Abs12 ASVG bzw. die "Amtliche Verlautbarung" der österreichischen Sozialversicherung Nr 90/2017 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:
6.1. Wie sowohl die Bundesregierung als auch der Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Recht vorbringen, steht es der antragstellenden Gesellschaft offen, einen – den Anforderungen des §32 iVm der Anlage der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG (im Folgenden: VO EKO) entsprechenden, vollständigen – Antrag auf Preiserhöhung gemäß §351e Abs2 ASVG zu stellen. Der Hauptverband hat sodann im Fall eines formal vollständigen Antrages insbesondere unter Beachtung des §351c Abs12 iVm Abs11 ASVG zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Preiserhöhung vorliegen. Auf Grund der Festlegung in §351c Abs11 letzter Satz ASVG, der zufolge das Preisband nicht zu einer Preiserhöhung nach §351e Abs2 ASVG berechtigt, müsste der Hauptverband – wie die Bundesregierung dartut – zu einer abweisenden Entscheidung gelangen. Im Fall der Abweisung eines solchen Antrages auf Grund der angefochtenen und damit jedenfalls präjudiziellen Bestimmungen könnte die antragstellende Gesellschaft gemäß §351h Abs2 ASVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und im Beschwerdeverfahren ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen geltend machen. Danach stünde ihr die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. die Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen (vgl. dazu allgemein VfSlg 15.467/1999, 18.961/2009; VfGH 5.3.2014, V62/2013).
6.2. Dieser Weg ist der antragstellenden Gesellschaft vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles, in dem es (nur) um die Frage der Preiserhöhung geht, auch zumutbar. Besondere außergewöhnliche Gründe, die gegen die Zumutbarkeit dieses Weges sprechen würden, insbesondere eine besondere (wirtschaftliche) Härte für die antragstellende Gesellschaft durch eine zu erwartende lange Verfahrensdauer sowie einen hohen Aufwand des Verfahrens (vgl. dazu VfSlg 10.200/1984, 10.293/1984, 12.096/1989, 13.686/1994), sind weder geltend gemacht worden noch für den Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ersichtlich: Sowohl die für die Antragstellung als auch die für das darauffolgende Verwaltungsverfahren erforderlichen Aufwendungen stellen angesichts des Umstandes, dass der Großteil der vorzulegenden Unterlagen regelmäßig bei der antragstellenden Gesellschaft (bzw. im Konzern) bereits vorhanden sein wird, keine außergewöhnlichen Aufwendungen iSd Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dar.
7. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
V. Ergebnis
1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.