Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Allmannsdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Pensionist, **, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren unvertreten, wegen Kinderzuschuss , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Oktober 2024, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
begründung:
B*, geb am **, ist die Tochter des Klägers. Der Kläger bezog für sie im Zeitraum 1.10. bis 30.11.2023 einen monatlichen Kinderzuschuss zur Pensionsleistung in Höhe von (insgesamt) EUR 58,87 (EUR 87,21 abzüglich EUR 23,90 Lohnsteuer abzüglich EUR 4,44 Krankenversicherung). Er ist für seine Tochter, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, unterhaltspflichtig.
B* besuchte zuletzt die C*. Mit 23.9.2023 meldete sie sich vom ordentlichen Schulbesuch ab und setzte die Ausbildung im Wintersemester 2024 fort. Ihr gesundheitlicher Zustand im Zeitraum 23.9.2024 bis 8.9.2024 stellte sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht wie folgt dar:
„Die 20-jährige Untersuchte gibt fachspezifisch relevant keine körperlichen Beschwerden an. In psychiatrischer Hinsicht wurde 2019 nach Schulverweigerung als Ursache eine depressive Episode festgestellt und entsprechend behandelt. Im weiteren Verlauf kam es zum Auftreten von Ängsten vor dem Erbrechen. Dies führte auch dazu, dass sie vorübergehend ihre Schulausbildung unterbrach und sich einer psychologischen Betreuung (Gruppen- und Einzeltherapie) unterzog. Das Vermeidungsverhalten bezog sich überwiegend nur auf den Schulbesuch. In Bezug auf die übrigen psychosozialen Aktivitäten bestanden keine maßgeblichen Einschränkungen. Eine depressive Verstimmung trat nicht mehr auf. Durch die Therapie hat sie subjektiv ihre Probleme gut im Griff, möchte nun zuerst die D* abschließen und dann ein Studium beginnen.
In neurologischer Hinsicht findet sich ein regelrechter Befund. In psychischer Hinsicht gibt die Untersuchte vordergründig Ängste vor dem Erbrechen an; teilweise war dies auch mit Panikattacken verbunden. Ein Vermeidungsverhalten für Situationen, in denen sie sich „fremdbestimmt“ fühle, wird angegeben.
Unter Berücksichtigung des vorliegenden Untersuchungsbefunds können aus neurologisch-psychiatrischer Sicht die von der Untersuchten vorgebrachten Beschwerden folgenden Diagnosen zugeordnet werden:
1. Spezifische Phobie (Emetophobie) und Panikstörung (F40.2; F41.0);
2. Zustand nach depressiver Episode, vollständig remittiert.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht vermag B* (Tochter des Klägers) ab September 2023 Folgendes zu leisten (Leistungskalkül): [A]
a) Zumutbarer Arbeitsumfang: B* vermag leichte bis vollzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben, unabhängig davon, ob diese im Freien oder in geschlossenen Räumen anfallen. Gleiches gilt auch für Hebe- und/oder Tragearbeiten (inkludiert auch Schieben und Ziehen). Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Reihenfolge bzw in welchem zeitlichen Ablauf diese Tätigkeiten gemacht werden müssen. Zusätzliche Pausen sind nicht erforderlich. Arbeiten, welche eine Fingergeschicklichkeit sowie eine Feinmotorik in den Händen erfordern, sind uneingeschränkt möglich. Beidarmige Überkopfarbeiten sind fallweise (bis zu 33%) möglich. Arbeiten in höhenexponierten Lagen sind aus Sicherheitsgründen auszuschließen. Arbeiten unter Nutzung von Steighilfen (bis 60 cm) und Haushaltsleitern (bis 2 m) sind möglich. Der Anmarschweg zur Arbeit (500 m innerhalb von 20 bis 25 Minuten) ist nicht eingeschränkt. B* ist imstande, ein normales Arbeitstempo einzuhalten, wobei davon auszugehen ist, dass im normalen Arbeitstempo an sich bereits einzelne Belastungsspitzen enthalten sind, welche sich bei jeder Arbeit finden. Darüber hinaus ist ein regelmäßig forciertes Arbeitstempo zumutbar, wenn dieses in Summe 1/3 eines Arbeitstags nicht überschreitet. Ständig forciertes Arbeitstempo wie bei kombinierter Akkord- und Fließbandarbeit ist nicht zumutbar. Eine Nachtarbeit ist nicht zumutbar, wenn es sich um Wechselschichten handelt.
Geistiges Anforderungsprofil: mäßig schwierig; Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsfähigkeit und Führungsfähigkeit: jeweils im Durchschnitt.
b) Verweisbarkeit: B* ist in der Lage, sich neue Kenntnisse zu Anlernzwecken anzueignen, wobei beim Erlernen von zusätzlichen Fähigkeiten mit normalen Anpassungszeiten zu rechnen ist. Schulbarkeit und Umschulbarkeit sind gegeben. Es ist ihr zumutbar, ein Verkehrsmittel zum Erreichen der Arbeitsstätte zu benützen, wobei auch Wochenpendeln möglich ist. Ein Ortswechsel ist zumutbar. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist zumutbar.
c) Krankenstandsprognose: Auch bei Einhalten des ausgewiesenen Leistungskalküls ist aufgrund von Erfahrungswerten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht mit zusätzlichen Krankenständen pro Jahr im Ausmaß von 2 Wochen zu rechnen. Diese ergeben sich wegen des psychiatrischerseits festgestellten Leidenszustands.“
Ab 9.9.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 1.10.2024 den Kinderzuschuss in Höhe von EUR 29,07 monatlich weiter.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.4.2024 setzte die Beklagte die Pension des Klägers mit Ablauf des Monats September 2023 um den auf den Kinderzuschuss für das Kind B* entfallenden Betrag herab und sprach die Aufrechnung des von 1.10. bis 30.11.2023 entstandenen Überbezugs an Kinderzuschuss von EUR 58,87 auf die von ihr zu erbringende Geldleistung sowie den Abzug des Überbezugs „in einem Betrag“ von der monatlichen Leistung aus. Kindeseigenschaft bestehe nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. B* habe die Schulausbildung am 23.9.2023 beendet, weshalb die Pension des Klägers mit Ablauf dieses Monats um den auf den Kinderzuschuss entfallenden Betrag herabzusetzen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, dem Kläger einen Kinderzuschuss für seine Tochter B* in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Stichtag weiter zu bezahlen.
Diese habe sich in der Ausbildung der „C*“ befunden, dabei jedoch aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen pausieren müssen. Sie leide an ausgeprägten Ängsten, vor allem davor, erbrechen zu müssen, weshalb es ihr zunehmend schwer gefallen sei, über mehrere Stunden Orte mit vielen Menschen aufzusuchen, wenn sie sich dabei fremdbestimmt gefühlt habe. Zudem leide B* an Panikattacken und Schlafstörungen, sodass es ihr immer schwerer gefallen sei, ihrer Ausbildung nachzugehen. Daher sei sie in Absprache mit der Schulleitung zu dem Entschluss gelangt, „dieses Schuljahr“ zu pausieren, um an ihrer Symptomatik zu arbeiten.
Nach § 262 ASVG gebühre zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jedes Kind im Sinn des § 252 ASVG ein Kinderzuschuss; dies über das 18. Lebensjahr hinaus auch dann, wenn während einer Schul- oder Berufsausbildung vor dem 27. Lebensjahr eine Erwerbsunfähigkeit eintrete - und zwar für deren Dauer. Bei B* habe beginnend mit Ende September (2023) Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG bestanden, weshalb der Kläger über September 2023 hinaus Anspruch auf Weitergewährung des Kinderzuschusses für seine Tochter habe. Mittlerweile sei diese wieder arbeitsfähig und absolviere seit 9.9.2024 erneut eine Schulausbildung gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte die Klagsabweisung und hielt dabei ihre im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht aufrecht. Ergänzend führte sie aus, gemäß § 252 Abs 2 ASVG bestehe die Kindeseigenschaft auch dann über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus fort, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder seit der Beendigung einer die Kindeseigenschaft erhaltenden Schul- oder Berufsausbildung infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor den genannten Zeitpunkten eingetreten sein und über diese hinaus andauern. Sie liege vor, wenn jemand wegen des nicht mehr vorübergehenden Zustands der körperlichen und geistigen Kräfte (und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarkts oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit) infolge Krankheit nicht imstande sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen.
B*, die Tochter des Klägers, habe das 18. Lebensjahr bereits am 7.5.2022 vollendet und sich mit 23.9.2023 vom ordentlichen Schulbesuch abgemeldet. Sie leide zwar an einer gemischten Angststörung, sei jedoch in der Lage, durch selbstständiges Arbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb keine Erwerbsunfähigkeit bestehe. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für den Kinderzuschussanspruch des Klägers weggefallen, womit die Leistung gemäß § 99 ASVG zu entziehen gewesen sei. Die Entziehung werde mit dem Ende des Kalendermonats wirksam, in dem der Entziehungsgrund eingetreten sei. Da der Kläger diesen, also die Beendigung der Schulausbildung der Tochter, (pflichtwidrig) nicht gemeldet habe, bestehe gemäß § 107 iVm § 40 ASVG auch ein Rückforderungsanspruch betreffend den Überbezug an Kinderzuschuss von insgesamt EUR 58,87 für die Monate Oktober und November 2023. Die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung des Überbezugs ergebe sich aus § 103 Abs 1 Z 3 ASVG.
Dementsprechend beantragte die beklagte Partei, den Kläger schuldig zu erkennen, ihr den dargestellten Überbezug im Weg der Aufrechnung „in eine Rate“ zurückzuzahlen.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Zahlung eines Kinderzuschusses für B* über den 30.9.2023 hinaus bis 8.9.2024 ebenso ab wie das Kostenersatzbegehren (Punkt 1.) und spricht in Wiederholung des angefochtenen Bescheids aus, dass der von 1.10. bis 30.11.2023 entstandene Überbezug an Kinderzuschuss von EUR 58,87 auf die von der Beklagten zu erbringende Geldleistung aufzurechnen ist und „in einem Betrag“ von der monatlichen Leistung abgezogen wird (Punkt 2.).
Dazu trifft es die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, die im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpft werden, und beurteilt diese rechtlich wie folgt:
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) gebühre für jedes Kind im Sinn des § 252 ASVG ein Kinderzuschuss. Gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG bestehe die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn und solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, die seine Arbeitskraft überwiegend beanspruche - längstens aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs. Nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG könne die Kindeseigenschaft über das 18. Lebensjahr hinaus auch durch eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund geistiger oder körperlicher Gebrechen begründet werden. Eine solche liege vor, wenn das Kind wegen des nicht nur vorübergehenden Zustands der körperlichen und geistigen Kräfte nicht imstande sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Erwerb zu erzielen. Dabei müsse es sich keineswegs um eine „dauernde“ Erwerbsunfähigkeit handeln.
Die Tochter des Klägers B* habe ab 30.9.2023 (unstrittig) keine Berufsausbildung absolviert. Gleichzeitig sei trotz einer zweifellos vorgelegenen gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Leistungskalkül erstellbar und ihr die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar gewesen. Daraus folge die Abweisung des Begehrens auf Weitergewährung des Kindergelds ab 30.9.2023 - und zwar bis 8.9.2024, weil dieses seit 9.9.2024 wieder bezahlt werde. Unter einem sei der bekämpfte Bescheid betreffend den Rückersatz des Überbezugs für Oktober und November 2023 und dessen Aufrechnung mit der laufend erbrachten Geldleistung zu wiederholen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt der Berufungswerber einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beteiligt sich nicht am Rechtsmittelverfahren .
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASVG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Im Rahmen der Rechtsrüge führt der Berufungswerber aus, die Kindeseigenschaft seiner Tochter habe über September 2023 hinaus fortbestanden, weil diese die Schulausbildung (am 23.9.2023) nicht beendet, sondern lediglich krankheitsbedingt unterbrochen und deren Fortsetzung mit der Schulleitung vereinbart habe, sobald sie dazu wieder in der Lage sei. Die Tochter habe sich demnach weiterhin in einer Schulausbildung befunden und nur für die Zeit ihrer krankheitsbedingten Unfähigkeit nicht mehr aktiv am Unterricht teilgenommen. Mit seinen Ausführungen, dass sich die Schulausbildung der Tochter des Klägers aufgrund von Krankheit verzögert habe, sei auch der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige offenbar davon ausgegangen, dass die (richtig:) Tochter „in diesem Zeitraum“ nicht am Unterricht habe teilnehmen können.
Dementsprechend begehrt der Berufungswerber ergänzende Feststellungen, wonach seine Tochter aufgrund von Krankheit von September 2023 bis August 2024 nicht in der Lage gewesen sei, am Unterricht aktiv teilzunehmen, weshalb es notwendig und zweckmäßig gewesen sei, die Schulausbildung in diesem Zeitraum zu unterbrechen; diese sei aber nicht beendet worden.
Daraus hätte sich ergeben, dass der Kläger über den 30.9.2023 hinaus bis 8.9.2024 bzw zumindest bis 30.8.2024 Anspruch auf Kinderzuschuss habe.
Dies trifft aus folgenden Überlegungen nicht zu, selbst wenn man vom ergänzend festzustellen begehrten Sachverhalt ausgeht, sodass insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt:
Es steht zunächst unbekämpft fest, dass sich die Tochter des Klägers mit 23.9.2023 vom ordentlichen Schulbesuch abmeldete und die Ausbildung (erst) im Wintersemester 2024 fortsetzte (Urteil, Seite 2). Wenn der Berufungswerber „festzustellen“ begehrt, damit sei die Schulausbildung nicht „beendet“ worden, betrifft dies die Frage, ob die Kindeseigenschaft der Tochter des Klägers gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG angesichts einer (allenfalls) krankheitsbedingt erzwungenen Unterbrechung ihrer Ausbildung erhalten blieb, und somit die rechtliche Beurteilung.
Nach der genannten Bestimmung besteht die Kindeseigenschaft auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs, wenn und solange das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht (und längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs). Es kommt für die Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG somit darauf an, dass sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet , die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. In diesem Fall ist nämlich in der Regel die Arbeitskraft der auszubildenden Person so in Anspruch genommen, dass ihr eine die Selbsterhaltung garantierende Berufstätigkeit nicht zugemutet werden kann
Dies ist zweifellos nicht mehr der Fall, sobald sich das Kind vom Schulbesuch abmeldet und die Schule (somit) nicht mehr besucht - unabhängig davon, aus welchem Grund dies geschieht. Dementsprechend ging der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in welchem sich ein Student aufgrund einer Erkrankung, deretwegen er nicht mehr in der Lage war, zu studieren, für ein Semester (gemäß § 67 Universitätsgesetz 2002) beurlauben ließ, erkennbar davon aus, dass für diese Zeit keine Kindeseigenschaft im Sinn des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG bestand. Allerdings bejahte das Höchstgericht letztlich eine solche gemäß Z 3 dieser Bestimmung, weil der (dortige) Kläger vor der Beurlaubung erwerbsunfähig wurde, also zu einem Zeitpunkt, als er „noch studierte und sich demgemäß in einer Ausbildung im Sinn des § 252 Abs 1 Z 1 ASVG befand“; der Umstand, dass das bisher betriebene Studium im darauffolgenden Semester (gemeint: während der Beurlaubung) nicht fortgesetzt werde, stehe dem nicht entgegen (10 ObS 137/23d) . Daraus lässt sich insgesamt zweifelsfrei ableiten, dass sich Studierende, die sich aufgrund einer Erkrankung beurlauben lassen, für diesen Zeitraum nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung gemäß der genannten Bestimmung befinden.
Gleiches gilt für die Zeit, in der sich die Tochter des Klägers vom Schulbetrieb abgemeldet hatte, mag dies auch krankheitsbedingte Ursachen gehabt haben und die Unterbrechung für die Genesung zweckmäßig gewesen sein. Nach der Konzeption des § 252 Abs 2 ASVG ist, wer - aus welchem Grund immer - keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, vielmehr angehalten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, falls seine Leistungsfähigkeit dafür ausreicht.
Damit bleibt die Rechtsrüge erfolglos.
Die Kindeseigenschaft der Tochter des Klägers könnte allerdings, wie dargestellt, im hier relevanten Zeitraum nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG bestanden haben, wenn sie vor ihrer Abmeldung vom Schulbesuch am 23.9.2023, als sie sich somit noch in einer Ausbildung gemäß § 252 Abs 2 Z 1 ASVG befand, erwerbsunfähig war (und dies darüber hinaus blieb) (vgl RS0113891) .
Es ist im Berufungsverfahren (zu Recht) nicht strittig, dass sich aus dem festgestellten Leistungskalkül der Tochter des Klägers keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG ableiten lässt (vgl dazu RS0085536 [T9]; RS0085570) . Damit kommt aber der Frage, ab wann dieses Kalkül galt bzw ob vor 23.9.2023 ein anderes Leistungskalkül bestand, entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Mit der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Sachverhaltsannahme [A] , und zwar erkennbar (nur) insoweit, als das Erstgericht die festgestellte Leistungsfähigkeit für den Zeitraum ab September 2023 feststellte. Ersatzweise strebt er die Feststellung an, das Leistungskalkül gelte (erst) ab August 2024. Dazu weist er darauf hin, dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass sich die Schul- oder Berufsausbildung der Tochter des Klägers durch Krankheit im Schuljahr 2023/2024 verzögert habe; das ermittelte Leistungskalkül beziehe sich (somit) offensichtlich auf den Tag der Untersuchung, also den 28.8.2024. Weder dem Gutachten noch der Gutachtenserörterung könne entnommen werden, dass dieses Kalkül bereits ab September 2023 (23.9.2023) gegolten habe.
Damit macht der Berufungswerber inhaltlich eine Aktenwidrigkeit geltend, die tatsächlich vorliegt. Eine unrichtige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe gereicht dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden, wenn - wie hier - die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851; RS0006988 [T2]) .
Aktenwidrigkeit liegt (unter anderem) vor, wenn für eine Feststellung keine beweismäßige Grundlage vorhanden ist (RS0043289; RS0007258 [T5]; RS0043203 [T11]; RS0043256 [T12]) . Dies muss aus den Prozessakten erkennbar, nicht aber auch gleich „behebbar“ sein (RS0043421 [T5]) .
Tatsächlich ist die Sachverhaltsannahme des Erstgerichts, wonach das festgestellte Leistungskalkül der Tochter des Klägers ab September 2023 galt, aus keinem Beweisergebnis ableitbar. Das Erstgericht stützt sich diesbezüglich offenkundig auf das Gutachten des von ihm beigezogenen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. E*. Dieses enthält aber keine Aussage über den Zeitraum oder Zeitpunkt, für welchen das Leistungskalkül erstellt wurde (Gutachten ON 6.1, Seite 11). In der Gutachtenserörterung vom 16.10.2024 findet sich darauf ebenfalls kein Hinweis; der Sachverständige hält lediglich fest, es sei „ein Leistungskalkül für eine berufliche Tätigkeit erstellbar“ (Protokoll vom 16.10.2024, Seite 2), ohne zu sagen, ab wann und für welchen Zeitraum dieses gilt. Der Gutachtensauftrag (ON 4) beinhaltet nur die Erstellung eines Leistungskalküls und einer Krankenstandsprognose ohne weitere Vorgaben, sodass auch daraus keine Rückschlüsse auf die diesbezügliche Einschätzung des Sachverständigen möglich sind. Schließlich begründet das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ebenfalls nicht näher, wie es zur Feststellung gelangt, das Leistungskalkül für die Tochter des Klägers gelte ab September 2023 . Damit ist auch eine diesbezügliche Schlussfolgerung , die das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit ausschließen könnte (RS0043256) , nicht anzunehmen. Aus dem Gutachten ON 6.1 ist abzuleiten, dass die ermittelte Leistungsfähigkeit der Tochter jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung am 28.8.2024 bestand, nicht aber - wie der Berufungswerber meint -, dass das entsprechende Kalkül vor 23.9.2023 noch keine Geltung hatte bzw die Tochter des Klägers damals erwerbsunfähig war.
Die Relevanz der aktenwidrigen Feststellung, dass das angenommene Leistungskalkül bereits ab September 2023 galt (vgl RS0043347 [T9]) , wurde bereits dargestellt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zu erörtern haben, ob die festgestellte Leistungsfähigkeit der Tochter des Klägers auch schon bestand, als sich diese (am 23.9.2023) vom Schulbesuch abmeldete, und wenn nicht, welches Leistungskalkül zum damaligen Zeitpunkt gegeben war. Davon ausgehend wird die Kindeseigenschaft der Tochter im Sinn des 252 Abs 2 Z 3 ASVG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen sein.
Dies bedingt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung. Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen gemäß gemäß § 496 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht vorliegen: Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, müsste das Berufungsgericht das Verfahren neu durchführen, was eine Verfahrensverzögerung erwarten ließe. (Auch) die Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungs gutachtens rechtfertigt die Zurückverweisung der Sache an das Prozessgericht erster Instanz (4 Ob 123/16s; 10 ObS 125/20k) .
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
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