(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.
(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage sowie des Bonus nach § 299a und vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(2a) Abweichend von Abs. 2 ist bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension der Anpassung nach Abs. 1 zugrunde zu legen.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage sowie der Bonus nach § 299a nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 267.
Rückverweise
ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 108h Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pens…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 282/1981, zu BGBl. Nr. 189/1955)
…einer Witwerpension gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 gebührt unter Bedachtnahme auf § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995…
Art. 2 Übergangsbestimmungen
…anzuwenden ist. (3) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der nach § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der…
§ 636 Pensionsanpassung, Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung und Vervielfachung der Ausgleichszulagen-Richtsätze für das Jahr 2009
… 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Oktober eines jeden Jahres der 30. September 2008 tritt; 3. § 108h Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner…
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009
§ 2
…Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich…
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2004
§ 3
…Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2004 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 667,80 € monatlich (das ist die Höhe…
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007
§ 2
…Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich…
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl und der Pensionserhöhung für das Jahr 2005
§ 3
…Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind für das Jahr 2005 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 686,70 € monatlich (das ist die Höhe…
Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2006
§ 2
…Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2006 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 875 Euro monatlich…
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 283 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000
…Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen 1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich…
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 273 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000
…Person (Abs. 3) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h ASVG nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen 1. wenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich…
BThPG · Bundestheaterpensionsgesetz
§ 11 Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse
…haben, bei den ersten drei Anpassungen ihres Ruhebezuges oder der von diesem abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden , sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt . (3) § 667 ASVG ist sinngemäß anzuwenden. (4) § 700a ASVG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einmalzahlung…