JudikaturVfGH

G895/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
28. November 2023

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des §108h Abs1a ASVG, BGBl 189/1955, idF BGBl I 28/2021, des §775 Abs6 leg cit idF BGBl I 176/2022, des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des Abs6" in §775 Abs1 leg cit idF BGBl I 176/2022, des Satzes "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden." in §775 Abs3 leg cit idF BGBl I 176/2022, des §41 Abs9 PG 1965, BGBl 340, idF BGBl I 175/2022, des §11 Abs10 BThPG, BGBl 159/1958, idF BGBl I 175/2022 und des §37 Abs9 BB-PG, BGBl I 86/2001, idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig.

II. Sachverhalt

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21. Juni 2023 wurde die der Antragstellerin mit Stichtag 1. August 2022 gewährte Alterspension – gestützt ua auf §50 und §401 GSVG – ab 1. Jänner 2023 um € 47,48 auf € 1.684,65 erhöht.

2. Mit Urteil vom 22. September 2023 erkannte das von der Antragstellerin mittels Klage gegen diesen Bescheid angerufene Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen schuldig, der Klägerin ab 1. Jänner 2023 eine Alterspension in der Höhe von monatlich € 1.684,65 brutto zu bezahlen; das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1. Jänner 2023 eine darüberhinausgehende Pension auf Basis einer Pensionsanpassung in voller Höhe gemäß §50 Abs1a GSVG zu gewähren, wurde abgewiesen.

3. Gegen dieses am 29. September 2023 zugestellte Urteil erhob die Antragstellerin am 13. Oktober 2023 Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag.

III. Erwägungen

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015).

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Antrag als unzulässig:

4.1. Dem Antrag liegt ein Verfahren zugrunde, in dem es um die auf §50 und §401 GSVG gestützte Anpassung einer Alterspension nach dem GSVG geht, sodass die angefochtenen Bestimmungen des ASVG, PG 1965, BThPG und BB-PG für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §50 Abs1a GSVG und §108h Abs1a ASVG wortident sind.

4.2. Der Antrag erweist sich daher infolge mangelnder Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen als unzulässig.

IV. Ergebnis

1. Der Antrag ist zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Rückverweise