BundesrechtVerordnungenFestsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009

Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2009

In Kraft seit 15. Oktober 2008
Up-to-date

§ 1

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2009 mit 1,032 festgesetzt.

§ 2

Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 2 412 € monatlich (das sind 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 82,01 €.